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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2009, Zl. GS 4-AMB-48/003-2009, betreffend Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Containeranlage zur vorübergehenden Zahnbehandlung (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die "Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Containeranlage zur vorübergehenden Zahnbehandlung
während der ... Sanierung des Zahnambulatoriums Krems".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die beschwerdegegenständliche Containeranlage nicht mehr besteht, und führte aus, dass ihr rechtliches Interesse an einer Erledigung der Beschwerde daher weggefallen sei. Weiters regte sie - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihres Antrags auf Kostenersatz - die Einstellung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens an.
Da ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr ersichtlich ist, war das vorliegende Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2005, Zl. 2002/11/0033).Da ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr ersichtlich ist, war das vorliegende Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2005, Zl. 2002/11/0033).
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG. Nach dieser Bestimmung stünde der Beschwerdeführerin, deren Beschwerdelegitimation (vgl. zu letzterer das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159) auf Art. 131 Abs. 2 B-VG beruht, auch im Fall ihres Obsiegens kein Aufwandersatz zu.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG. Nach dieser Bestimmung stünde der Beschwerdeführerin, deren Beschwerdelegitimation vergleiche , zu letzterer das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159) auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG beruht, auch im Fall ihres Obsiegens kein Aufwandersatz zu.
Wien, am 16. Oktober 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110036.X00Im RIS seit
04.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013