TE Vwgh Beschluss 2012/10/18 2012/15/0113

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §183 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des H G in S, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 16. April 2012, Zl. RV/0639- L/11, betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2003 sowie 2005 und 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610.60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Bescheide betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2003 sowie 2005 und 2006 als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtete sich der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen "Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Wahrung des Parteiengehörs (…) sowie auf Vorliegen einer nachvollziehbar begründeten Entscheidung" verletzt. Der Beschwerdeführer mache "demgemäß Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Entscheidung geltend."

Mit Verfügung vom 6. September 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Die Versäumung der dafür gesetzten Frist von zwei Wochen gelte als Zurückziehung der Beschwerde.Mit Verfügung vom 6. September 2012 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG auf, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Die Versäumung der dafür gesetzten Frist von zwei Wochen gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

In dem fristgerecht eingebrachten "Verbesserungsschriftsatz" führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "II. Beschwerdepunkt" aus, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Vorschriften der Bundesabgabenordnung als verletzt. Die belangte Behörde habe die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht ermittelt, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgabe wesentlich seien und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen gegeben und somit den "Grundsatz auf Parteiengehör" verletzt. Konkret sei von der Abgabenerklärung des Beschwerdeführers abgewichen worden und seien entgegen § 161 Abs. 3 und § 183 Abs. 4 BAO die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage komme, nicht zur vorherigen Äußerung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem in der Bundesabgabenordnung festgelegten Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in erster und zweiter Instanz als verletzt, da im konkreten Fall für den Beschwerdeführer erkennbar überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Auch das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung sei verletzt, weil im gegenständlichen Fall lediglich eine Scheinbegründung vorliege, welche "einen vorliegenden Sachverhalt ohne begründete Bezugnahme zum Kläger, dem Kläger" zuordne.In dem fristgerecht eingebrachten "Verbesserungsschriftsatz" führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "II. Beschwerdepunkt" aus, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Vorschriften der Bundesabgabenordnung als verletzt. Die belangte Behörde habe die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht ermittelt, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgabe wesentlich seien und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Geltendmachung der Rechte und rechtlichen Interessen gegeben und somit den "Grundsatz auf Parteiengehör" verletzt. Konkret sei von der Abgabenerklärung des Beschwerdeführers abgewichen worden und seien entgegen Paragraph 161, Absatz 3 und Paragraph 183, Absatz 4, BAO die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage komme, nicht zur vorherigen Äußerung mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem in der Bundesabgabenordnung festgelegten Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in erster und zweiter Instanz als verletzt, da im konkreten Fall für den Beschwerdeführer erkennbar überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Auch das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung sei verletzt, weil im gegenständlichen Fall lediglich eine Scheinbegründung vorliege, welche "einen vorliegenden Sachverhalt ohne begründete Bezugnahme zum Kläger, dem Kläger" zuordne.

Mit diesen Ausführungen wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt (vgl. beispielsweise die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038).Mit diesen Ausführungen wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt vergleiche , beispielsweise die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 2007, 2006/15/0344, und vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038).

Der beschwerdeführende Partei ist somit der an sie ergangenen Aufforderung, den Mangel ihrer Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen.

Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. Oktober 2012

Schlagworte

Zurückziehung Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012150113.X00

Im RIS seit

22.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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