Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0116Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1.) der V GmbH in W (Beschwerde Zl. 2012/06/0115) und 2.) der W K in I (Beschwerde Zl. 2012/06/0116), beide vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. Mai 2012, Zl. IIb1-L- 3192/14-2012, betreffend eine Straßensache (mitbeteiligte Partei in beiden Beschwerdeverfahren: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1.) der V GmbH in W (Beschwerde Zl. 2012/06/0115) und 2.) der W K in römisch eins (Beschwerde Zl. 2012/06/0116), beide vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. Mai 2012, Zl. IIb1-L- 3192/14-2012, betreffend eine Straßensache (mitbeteiligte Partei in beiden Beschwerdeverfahren: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 581,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
In den Beschwerdeverfahren geht es um eine straßenrechtliche Baubewilligung in Innsbruck betreffend die Landesstraße B 171. Als Folge der Verlängerung der Straßenbahnlinie 3 kommt es zu einer seitlichen Verlegung von Teilen der Straße, wodurch unter anderem Teile der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen in Anspruch genommen werden sollen, und zwar hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin (Grundstück Nr. 1599/5) für einen Radweg und einen Gehsteig (dauernde Inanspruchnahme 430 m2), hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin für einen Gehsteig (dauernde Grundinanspruchnahme 5 m2). Das eisenbahnrechtliche Bauvorhaben (Verlängerung der Straßenbahnlinie) wurde mit dem Berufungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (als oberste Eisenbahnbaubehörde) vom 13. September 2011 bewilligt; dagegen ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2012/03/0003 eine Beschwerde (der Erstbeschwerdeführerin) anhängig.
Mit der am 30. März 2012 bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe vom 27. März 2012 beantragte das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, die Erteilung der Straßenbaubewilligung für die vorgesehenen straßenbaulichen Maßnahmen.
In der von der belangten Behörde am 22. Mai 2012 durchgeführten Verhandlung erhoben, soweit für die Beschwerdeverfahren erheblich, die Beschwerdeführerinnen Einwendungen gegen das Vorhaben.
Zunächst brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, sie sei gegen eine Grundabtretung. Sie benötige den Grund dringend selbst. Die angebotene Vergütung sei viel zu gering. Gegenwärtig sei der Baulärm so groß, dass ihre Mieter schon vorab das Mietverhältnis beendet hätten. Sie habe dadurch einen großen finanziellen Schaden erlitten, den sie abgegolten haben wolle.
Über Befragen des Verhandlungsleiters, ob der Grund der Zweitbeschwerdeführerin überhaupt benötigt werde oder ob es eine Alternative gebe, führte der straßenbautechnische Amtssachverständige aus, die Grundinanspruchnahme ergebe sich auf Grund des 2 m breiten Gehsteiges und des nördlich anschließenden Leistensteines als Abgrenzung der Gehsteigfläche, für den eine Fundierung notwendig sei. Insbesondere hiefür würden die Grundflächen dauernd beansprucht (Anm.: nach den Plänen handelt es sich um einen schmalen Grundstreifen). Die Breite des Gehsteiges ergebe sich aus den anzuwendenden RVS (Richtlinien für die Straßenplanung und Verkehrssicherheit), worin im innerstädtischen Bereich eine Regelbreite von 2,0 m vorgesehen sei. Eine Verschiebung des Gehsteiges in Richtung Süden (gemeint: weg vom Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin) sei auf Grund der vorgegebenen Linienführung der Eisenbahntrasse (gemeint ist die Trasse der Straßenbahn) und der daran anschließenden Fahrstreifen nicht möglich.Über Befragen des Verhandlungsleiters, ob der Grund der Zweitbeschwerdeführerin überhaupt benötigt werde oder ob es eine Alternative gebe, führte der straßenbautechnische Amtssachverständige aus, die Grundinanspruchnahme ergebe sich auf Grund des 2 m breiten Gehsteiges und des nördlich anschließenden Leistensteines als Abgrenzung der Gehsteigfläche, für den eine Fundierung notwendig sei. Insbesondere hiefür würden die Grundflächen dauernd beansprucht Anmerkung, nach den Plänen handelt es sich um einen schmalen Grundstreifen). Die Breite des Gehsteiges ergebe sich aus den anzuwendenden RVS (Richtlinien für die Straßenplanung und Verkehrssicherheit), worin im innerstädtischen Bereich eine Regelbreite von 2,0 m vorgesehen sei. Eine Verschiebung des Gehsteiges in Richtung Süden (gemeint: weg vom Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin) sei auf Grund der vorgegebenen Linienführung der Eisenbahntrasse (gemeint ist die Trasse der Straßenbahn) und der daran anschließenden Fahrstreifen nicht möglich.
Die Zweitbeschwerdeführerin erwiderte hierauf, die Aussagen des Sachverständigen überzeugten sie nicht. Sie wolle weiterhin keinen Grund hergeben.
Die Erstbeschwerdeführerin lehnte den beigezogenen Amtssachverständigen für Straßenbau (DI S.) wegen Befangenheit ab, weil er bereits mehrfach mit der Problematik befasst gewesen sei und damit eine vorgefasste Meinung habe. Die Zu- und Abfahrt zu- bzw. von ihrem Grundstück sei nicht (mehr) gewährleistet, dadurch entstehe ein vermögensrechtlicher Nachteil. Es überragten Teile ihres Hauses die "geplante zukünftige Grundgrenze". Nachdem diesbezüglich keine Dienstbarkeitseinräumung angeboten worden sei, um den derzeitigen Baubestand abzusichern, müssten somit Gebäudeteile abgebrochen werden, was "einen baulichen Schaden" verursachen würde, zumal auch die Statik des Gebäudes darunter leiden würde. Auf dem beanspruchten Grundstücksteil befänden sich auch unterirdisch verschiedene Zu- und Ableitungen. Die Übertragung des Grundeigentums "bis zur Gebäudekante hin bzw. darüber hinaus" sei nicht notwendig, zumal die Einräumung einer Dienstbarkeit möglich sei.
Auf Befragen des Verhandlungsleiters, ob Grundflächen der Erstbeschwerdeführerin überhaupt benötigt würden oder ob dies vermeidbar sei, führte der straßenbautechnische Amtssachverständige aus, die Grundinanspruchnahme in diesem Bereich ergebe sich auf Grund des dort situierten 3,0 m breiten Radweges, der in beiden Fahrtrichtungen benützt werden könne. Die Radwegbreite entspreche den einschlägigen RVS. Des Weiteren würden die Grundflächen für den Gehsteig mit einer Breite von 2,5 m benötigt. Diese Breite sei aus sachverständiger Sicht insbesondere im Bereich der zukünftigen Haltestraße der Straßenbahn sowie sämtlicher Buslinien als Verbindung zur angrenzenden Schule, eines näher bezeichneten Einkaufszentrums sowie der südwestlich gelegenen Wohnbereiche nötig. Eine Verringerung der Grundinanspruchnahme durch eine Änderung der Rad- oder Gehsteigbreiten oder durch eine Verschiebung der Anlagen Richtung Norden sei auf Grund der Eisenbahntrasse (gemeint ist die Trasse der Straßenbahn) und aus verkehrstechnischen Notwendigkeiten (Breiten gemäß RVS) nicht möglich.
Die Erstbeschwerdeführerin erwiderte hierauf, die Ausführungen des Amtssachverständigen seien unrichtig. Die RVS gäben für den innerstädtischen Bereich eine Gehsteigbreite von 2 m vor. Im fraglichen Bereich liege auch keine Notwendigkeit für eine breitere Gehsteigausführung "etwa der Haltestelle vor". Diese Haltestelle habe nämlich bereits selbst anschließend einen Gehsteig von 3,5 m, südlich und nördlich von bis zu 6,10 m. Insgesamt werde an dieser Stelle die Bahntrasse samt Gehsteigen und Radwegen in einer Breite bis zu 18,70 m ausgeführt, was überdimensioniert sei. Dass dieses Ausmaß der Grundinanspruchnahme verkehrstechnisch überhaupt nicht notwendig sei, gehe schon allein daraus hervor, dass auch beim östlich unmittelbar anschließenden Einkaufszentrum samt Schule einerseits eine "2,5 m breite Überbauung des Gehweges" möglich gewesen und dort ebenfalls faktisch der gesamte Gehweg Eigentum der Grundeigentümerin samt Einräumung einer Dienstbarkeit geblieben sei. Dabei sei dieses Gebäude erst im Jahr 2010 "gänzlich errichtet" worden und es entspreche die dort gewählte Konstruktion den verkehrstechnischen Erfordernissen. Weshalb dies bei der unmittelbar anschließenden Liegenschaft (gemeint ist jene der Erstbeschwerdeführerin), die bereits seit 1950 verbaut sei, nicht möglich sein solle, sei gänzlich unverständlich.
Anschließend erstattete der straßenbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten. Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin führte er (ergänzend) aus, durch den Bescheid der Obersten Eisenbahnbaubehörde vom 13. September 2011 würden die (dort) projektgegenständlichen Eisenbahnanlagen, insbesondere die Linienführung der Gleisanlagen und die zugehörigen Bahnsteige, definitiv festgelegt. Daher seien diese als gegeben und somit als Voraussetzung (für das Straßenbauvorhaben) anzusehen. Die Straßenbestandteile südlich der Eisenbahnanlage (nach dem Zusammenhang gemeint: im Bereich des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin) seien entsprechend der anzuwendenden RVS projektiert, eine Verringerung (der Breite) sei aus sachverständiger Sicht nicht möglich. Insbesondere die Gehsteigbreite von 2,50 m sei auf Grund der direkt dort situierten zukünftigen Haltestelle für die Straßenbahn und sämtlicher öffentlicher Buslinien und der angrenzenden Schule sowie eines näher bezeichneten Einkaufszentrums und der südwestlich gelegenen Wohnbereiche aus gutachterlicher Sicht erforderlich. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass eine Verringerung der Grundinanspruchnahme betreffend die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich sei. Insgesamt seien alle geplanten Maßnahmen notwendig. Das gegenständliche Vorhaben erfülle die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes.Anschließend erstattete der straßenbautechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten. Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin führte er (ergänzend) aus, durch den Bescheid der Obersten Eisenbahnbaubehörde vom 13. September 2011 würden die (dort) projektgegenständlichen Eisenbahnanlagen, insbesondere die Linienführung der Gleisanlagen und die zugehörigen Bahnsteige, definitiv festgelegt. Daher seien diese als gegeben und somit als Voraussetzung (für das Straßenbauvorhaben) anzusehen. Die Straßenbestandteile südlich der Eisenbahnanlage (nach dem Zusammenhang gemeint: im Bereich des Grundstückes der Erstbeschwerdeführerin) seien entsprechend der anzuwendenden RVS projektiert, eine Verringerung (der Breite) sei aus sachverständiger Sicht nicht möglich. Insbesondere die Gehsteigbreite von 2,50 m sei auf Grund der direkt dort situierten zukünftigen Haltestelle für die Straßenbahn und sämtlicher öffentlicher Buslinien und der angrenzenden Schule sowie eines näher bezeichneten Einkaufszentrums und der südwestlich gelegenen Wohnbereiche aus gutachterlicher Sicht erforderlich. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass eine Verringerung der Grundinanspruchnahme betreffend die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich sei. Insgesamt seien alle geplanten Maßnahmen notwendig. Das gegenständliche Vorhaben erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, des Tiroler Straßengesetzes.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 44 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes die angestrebte Straßenbaubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt (darunter Pkt. 7.: "Bestehende Anschlüsse an das öffentliche Verkehrsnetz sind grundsätzlich in der bestehenden Art und Situierung aufrecht zu erhalten. Kurzfristige Unterbrechungen während der Bauzeit sind zu dulden.") und hielt (in der Begründung des angefochtenen Bescheides) die Einwendungen der Beschwerdeführer für unbegründet.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 44, Absatz 3, des Tiroler Straßengesetzes die angestrebte Straßenbaubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt (darunter Pkt. 7.: "Bestehende Anschlüsse an das öffentliche Verkehrsnetz sind grundsätzlich in der bestehenden Art und Situierung aufrecht zu erhalten. Kurzfristige Unterbrechungen während der Bauzeit sind zu dulden.") und hielt (in der Begründung des angefochtenen Bescheides) die Einwendungen der Beschwerdeführer für unbegründet.
Zur Zweitbeschwerdeführerin führte sie aus, der Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, weshalb die Benützung des Streifens des Grundstückes der Zweitbeschwerdeführerin unbedingt notwendig sei. Da ein "Ausweichen" nicht möglich und für den Gehsteig ein Leistenstein unbedingt notwendig sei, habe auf die Grundinanspruchnahme nicht verzichtet werden können. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen seien eindeutig.
Zu den Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin heißt es, das gegenständliche Straßenbauvorhaben baue auf der eisenbahnrechtlichen Bewilligung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13. September 2011 auf. Der diesbezügliche Genehmigungsbescheid sei rechtskräftig. Es möge zwar sein, dass dagegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei, doch habe diese (derzeit) auf die Rechtskraft des Bescheides keinen Einfluss und es sei daher auch die Tiroler Straßenbehörde an die Vorgaben dieses Bescheides gebunden.
Der Ablehnungsantrag betreffend den Amtssachverständigen sei nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, dass dieser einer "Projektsteuerungsgruppe" für das nahe gelegene Einkaufszentrum angehört haben solle, sei eine Behauptung, für die die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal irgendein Beweisanbot gestellt habe. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Amtssachverständige für dieses Vorhaben eines Privatinvestors tätig geworden sei. Richtig sei allerdings, dass der Amtssachverständige in einem Verfahren gemäß § 5 des Tiroler Straßengesetzes tätig gewesen sei (Anmerkung: das betrifft hier die Gestattung eines Sondergebrauches), in dessen Rahmen von ihm für die Landesstraßenverwaltung eine privatrechtliche Gestattungsvereinbarung mit den Betreibern des Einkaufszentrums unterfertigt worden sei. In jenem Verfahren sei die Gestattung unter der Auflage erteilt worden, dass nur eine Zu- und Abfahrt bestehen dürfe. Dass diese Aussage technisch falsch sein sollte, behaupte selbst die Erstbeschwerdeführerin nicht, die nur die Auffassung vertrete, dass ihre bestehende Zu- und Abfahrt offen bleiben solle und nicht jene des Einkaufszentrums. Nachdem durch diesen Gestattungsvertrag nicht festgelegt worden sei, dass die Zufahrt der Erstbeschwerdeführerin geschlossen werden müsse, vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass keinerlei Gründe vorlägen, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.Der Ablehnungsantrag betreffend den Amtssachverständigen sei nicht gerechtfertigt. Die Behauptung, dass dieser einer "Projektsteuerungsgruppe" für das nahe gelegene Einkaufszentrum angehört haben solle, sei eine Behauptung, für die die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal irgendein Beweisanbot gestellt habe. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Amtssachverständige für dieses Vorhaben eines Privatinvestors tätig geworden sei. Richtig sei allerdings, dass der Amtssachverständige in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, des Tiroler Straßengesetzes tätig gewesen sei (Anmerkung: das betrifft hier die Gestattung eines Sondergebrauches), in dessen Rahmen von ihm für die Landesstraßenverwaltung eine privatrechtliche Gestattungsvereinbarung mit den Betreibern des Einkaufszentrums unterfertigt worden sei. In jenem Verfahren sei die Gestattung unter der Auflage erteilt worden, dass nur eine Zu- und Abfahrt bestehen dürfe. Dass diese Aussage technisch falsch sein sollte, behaupte selbst die Erstbeschwerdeführerin nicht, die nur die Auffassung vertrete, dass ihre bestehende Zu- und Abfahrt offen bleiben solle und nicht jene des Einkaufszentrums. Nachdem durch diesen Gestattungsvertrag nicht festgelegt worden sei, dass die Zufahrt der Erstbeschwerdeführerin geschlossen werden müsse, vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass keinerlei Gründe vorlägen, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Die Frage der Zu- und Abfahrt werde von der Erstbeschwerdeführerin auch bei ihren inhaltlichen Einwendungen vorgetragen. Dabei sei festzuhalten, dass gemäß dem Vorhaben die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu öffentlichen Verkehrsflächen weiterhin gegeben seien, ob nun dabei ein Streifen den Verkehrsbetrieben oder der Landesstraßenverwaltung gehöre, sei unwesentlich und stelle keinen Projektmangel dar. In weiterer Folge spreche sich die Erstbeschwerdeführerin gegen Punkte aus, welche die Eisenbahnbehörde festgelegt habe, was aber im straßenrechtlichen Verfahren unbeachtlich sei. Weiters seien im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren Fragen der Enteignung oder der An- und Ablieferungssituation im Innenhof nicht zu relevieren, was auch für die angeblichen vermögensrechtlichen Nachteile hinsichtlich der Benützung des Innenhofes auf Grund des Entfalles einer Ausfahrt gelte. Ebenso wenig sei im Straßenbaubewilligungsverfahren die Frage zu behandeln, ob die überragenden Gebäudeteile sowie die Revisionsschächte für Wasser und Kanal im eisenbahnrechtlichen Verfahren "überschießend enteignet" worden seien.
Die Breite der notwendigen Grundinanspruchnahme sei vom Amtssachverständigen begründet worden. Die diesbezüglichen Gegenausführungen der Erstbeschwerdeführerin seien nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt und daher unbeachtlich. Da nun auf Grund des Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen feststehe, dass das Vorhaben den Vorgaben des § 37 des Tiroler Straßengesetzes entspreche und auch die Gehsteigbreite und Radwegbreite ihre Berechtigung hätten, habe die Bewilligung erteilt werden müssen.Die Breite der notwendigen Grundinanspruchnahme sei vom Amtssachverständigen begründet worden. Die diesbezüglichen Gegenausführungen der Erstbeschwerdeführerin seien nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt und daher unbeachtlich. Da nun auf Grund des Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen feststehe, dass das Vorhaben den Vorgaben des Paragraph 37, des Tiroler Straßengesetzes entspreche und auch die Gehsteigbreite und Radwegbreite ihre Berechtigung hätten, habe die Bewilligung erteilt werden müssen.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, wie die mitbeteiligte antragstellende Partei, in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989 (kurz: TStrG, idF LGBl. Nr. 101/2006) anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, (kurz: TStrG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2006,) anzuwenden.
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen dieses Gesetzes lauten (auszugsweise; die darin bezogenen Bestimmungen des § 39 - Neubau einer Straße in Weidegebieten, des § 63 Abs. 7 und des § 65 sind im Beschwerdefall nicht von Bedeutung):Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen dieses Gesetzes lauten (auszugsweise; die darin bezogenen Bestimmungen des Paragraph 39, - Neubau einer Straße in Weidegebieten, des Paragraph 63, Absatz 7 und des Paragraph 65, sind im Beschwerdefall nicht von Bedeutung):
"§ 5
Sondergebrauch
a) nur erteilt werden, wenn der beabsichtigte Sondergebrauch die Schutzinteressen der Straße nicht beeinträchtigt,
b) nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.
Die Zustimmung darf nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 1 einer Straßenbaubewilligung bedarf, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Straßenbaubewilligung für diese Änderung erteilt wird. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach § 40 Abs. 2 anzeigepflichtig ist, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Behörde diese Änderung nicht untersagt.Die Zustimmung darf nur befristet oder unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach Paragraph 40, Absatz eins, einer Straßenbaubewilligung bedarf, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Straßenbaubewilligung für diese Änderung erteilt wird. Erfordert der beabsichtigte Sondergebrauch eine bauliche Änderung der Straße, die nach Paragraph 40, Absatz 2, anzeigepflichtig ist, so darf die Zustimmung nur unter der Bedingung erteilt werden, daß die Behörde diese Änderung nicht untersagt.
"7. Abschnitt
Bau und Erhaltung von Straßen
§ 37 Paragraph 37
Allgemeine Erfordernisse
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
§ 38 Paragraph 38
Aufrechterhaltung von Verkehrsverbindungen
"§ 41
Ansuchen
"§ 42
Mündliche Verhandlung
"§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides war (nur) die Erteilung der angestrebten straßenbaurechtlichen Bewilligung (§ 44 Abs. 3 TStrG).Gegenstand des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides war (nur) die Erteilung der angestrebten straßenbaurechtlichen Bewilligung (Paragraph 44, Absatz 3, TStrG).
Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, auf Grund des Wegfalles von Verkehrsverbindungen wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, eine Entschädigung gemäß § 38 Abs. 5 TStrG festzusetzen, es seien die Vorgaben des § 38 TStrG im Hinblick auf eine zu errichtende Ersatzverbindung ignoriert worden, ist dem zu entgegnen, dass Derartiges nicht Gegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides war, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, dass es sich bei den Zufahrten zu ihren Grundstücken um Straßen oder Wege im Sinne des § 38 TStrG handelte (und nicht um bloße Zufahrten, siehe § 5 TStrG). Die belangte Behörde hat ohnedies angeordnet (Auflagen Pkt. 7.), dass bestehende Anschlüsse an das öffentliche Verkehrsnetz grundsätzlich in der bestehenden Art und Situierung aufrecht zu erhalten seien, wobei kurzfristige Unterbrechungen während der Bauzeit zu dulden seien. Weshalb dies nicht ausreichend sein soll, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf.Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, auf Grund des Wegfalles von Verkehrsverbindungen wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, eine Entschädigung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, TStrG festzusetzen, es seien die Vorgaben des Paragraph 38, TStrG im Hinblick auf eine zu errichtende Ersatzverbindung ignoriert worden, ist dem zu entgegnen, dass Derartiges nicht Gegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides war, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, dass es sich bei den Zufahrten zu ihren Grundstücken um Straßen oder Wege im Sinne des Paragraph 38, TStrG handelte (und nicht um bloße Zufahrten, siehe Paragraph 5, TStrG). Die belangte Behörde hat ohnedies angeordnet (Auflagen Pkt. 7.), dass bestehende Anschlüsse an das öffentliche Verkehrsnetz grundsätzlich in der bestehenden Art und Situierung aufrecht zu erhalten seien, wobei kurzfristige Unterbrechungen während der Bauzeit zu dulden seien. Weshalb dies nicht ausreichend sein soll, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf.
Ebenso wenig war eine Enteignung von Grundflächen Gegenstand des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens und des angefochtenen Bescheides, sodass auch hierauf nicht einzugehen ist, insbesondere nicht auf die Frage, ob hinsichtlich der in Anspruch genommenen Grundstücksteile der Erstbeschwerdeführerin eine Enteignung zu erfolgen habe oder mit der Einräumung einer Dienstbarkeit das Auslangen gefunden werden könne. (Soweit die Beschwerdeführerinnen erstinstanzliche Enteignungsbescheide der Eisenbahnbehörde thematisieren, ist unstrittig, dass die Grundflächen, die von ihren Grundstücken für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen, nicht rechtskräftig enteignet wurden).
Die Beschwerdeführerinnen sind allerdings berechtigt geltend zu machen, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße, insofern dadurch die Beanspruchung ihres jeweiligen Grundstückes vermieden oder verändert werden kann, verletzt worden zu sein. Dabei ist aber festzuhalten, dass das eisenbahnrechtliche Bewilligungsverfahren (Verlängerung der Straßenbahnlinie) mit dem Berufungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 13. September 2011 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Diese rechtskräftige Bewilligung war von der Straßenrechtsbehörde zu beachten. Der Umstand, dass diesbezüglich (nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin durch den Verfassungsgerichtshof und der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2011, B 1231/11-3) ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 2012/03/0003) anhängig ist (aufschiebende Wirkung wurde nicht bewilligt), vermag daran nichts zu ändern, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorgehoben hat.
Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (Beschwerde Zl. 2012/06/0116):
Diesbezüglich geht es um die Inanspruchnahme eines schmalen Grundstreifens (mit einer Gesamtfläche von rund 5 m2), wobei dieser vor allem zur Errichtung des Leistensteines (zum Gehsteig) und dessen Fundierung benötigt wird. Entgegen der Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin sind die diesbezüglichen Darlegungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung schlüssig, eine taugliche Alternative hiezu hat sie nicht aufgezeigt. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des als schlüssig erachteten Gutachtens des Amtssachverständigen die Einwendung der Zweitbeschwerdeführerin als unberechtigt angesehen hat.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (Beschwerde Zl. 2012/06/0115):
Inhaltlich wendet sich diese Beschwerdeführerin dagegen, dass die belangte Behörde, dem Amtssachverständigen folgend, eine Gehsteigbreite von 2,50 und nicht von 2,0 m als erforderlich erachtet und dies (ebenso wie der Amtssachverständige) nicht ausreichend begründet habe.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung (siehe die Sachverhaltsdarstellung) vorgetragen, eine Gehsteigbreite von 2,0 m reiche aus. Dem hat der Amtssachverständige erwidert, die Breite des Gehsteiges mit 2,5 m sei im Bereich der zukünftigen Haltestelle der Straßenbahn sowie sämtlicher Buslinien als Verbindung zur angrenzenden Schule, des dort gelegenen Einkaufszentrums sowie der südwestlich gelegenen Wohnbereiche notwendig. Die Erstbeschwerdeführerin hat hierauf repliziert, die RVS gäben für den innerstädtischen Bereich eine Gehsteigbreite von 2,0 m vor, in diesem Bereich gebe es auch keine Notwendigkeit für eine breitere Gehsteigausführung, weil die Haltestelle selbst bereits anschließend einen "Gehsteig" von 3,5 m bis 6,10 m Breite aufweise (gemeint ist nach dem Lageplan die "Haltstelleninsel", auch als "Bahnsteig" bezeichnet), was ausreichend sei. Der Amtssachverständige hat daraufhin ungeachtet dieses Einwandes sein Gutachten aufrecht erhalten. Die Beurteilung des Amtssachverständigen, es sei in diesem Bereich ein etwas breiterer Gehsteig erforderlich, kann aufgrund der konkreten, hier vorliegenden Sachlage (Haltestelle für die Straßenbahn und sämtliche öffentliche Buslinien, eine Schule und ein Einkaufszentrum in unmittelbarer Nähe) nicht als unschlüssig erkannt werden. Der Umstand, dass sich in diesem Bereich eine "Haltestelleninsel" mit einer Breite von jedenfalls 3,50 m befindet, steht somit der näher (und schlüssig) begründeten Annahme des Amtssachverständigen eines erhöhten Fußgängeraufkommens im fraglichen Teil des Gehsteiges nicht entgegen.
Die Erstbeschwerdeführerin bringt zwar auch im Beschwerdeverfahren vor, der Amtssachverständige sei befangen, weil er bereits seit dem Jahr 2006 in mehrfacher Hinsicht mit dem gegenständlichen Planungsbereich befasst gewesen sei und auch unter anderem im Berufungsverfahren betreffend die eisenbahnrechtliche Bewilligung ein straßenbautechnisches und verkehrstechnisches Gutachten erstattet habe. Da er dort zum Schluss gekommen sei, dass der Gehsteig im gegenständlichen Planungsbereich - entgegen den RVS - eine Breite von 2,5 m aufweisen müsse, sei nicht zu erwarten, dass er im nunmehrigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangen werde. Überdies liege schon allein auf Grund des Umstandes, dass der Amtssachverständige bei einer "Gestattungsvereinbarung" (§ 5 TStrG), die den gegenständlichen Planungsbereich betreffe, für die nunmehrige Antragstellerin tätig gewesen sei, ein Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Die Erstbeschwerdeführerin bringt zwar auch im Beschwerdeverfahren vor, der Amtssachverständige sei befangen, weil er bereits seit dem Jahr 2006 in mehrfacher Hinsicht mit dem gegenständlichen Planungsbereich befasst gewesen sei und auch unter anderem im Berufungsverfahren betreffend die eisenbahnrechtliche Bewilligung ein straßenbautechnisches und verkehrstechnisches Gutachten erstattet habe. Da er dort zum Schluss gekommen sei, dass der Gehsteig im gegenständlichen Planungsbereich - entgegen den RVS - eine Breite von 2,5 m aufweisen müsse, sei nicht zu erwarten, dass er im nunmehrigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu einem anderen Ergebnis gelangen werde. Überdies liege schon allein auf Grund des Umstandes, dass der Amtssachverständige bei einer "Gestattungsvereinbarung" (Paragraph 5, TStrG), die den gegenständlichen Planungsbereich betreffe, für die nunmehrige Antragstellerin tätig gewesen sei, ein Grund vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Dem ist zu entgegnen, dass, wie zuvor dargelegt, die angenommene Gehsteigbreite keinen Bedenken begegnet. Der Umstand, dass der Amtssachverständige, wie von der belangten Behörde festgestellt, für den Straßenverwalter (Land Tirol) eine "Gestattungsvereinbarung" betreffend die Zufahrt zu einem benachbarten Grundstück unterfertigt hat, ist noch kein Grund, dessen Unbefangenheit im hier zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren in Zweifel zu ziehen, zumal erneut auf die Auflage Pkt. 7. zu verweisen ist (Aufrechterhaltung der bestehenden Anschlüsse an das öffentliche Verkehrsnetz grundsätzlich in der bestehenden Art und Situierung).
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, wobei der Vorlageaufwand je zur Hälfte den beiden Beschwerdeverfahren zugeordnet wurde. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei (Land Tirol) war abzuweisen, weil die Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (§ 48 Abs. 3 Z 2 VwGG).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, wobei der Vorlageaufwand je zur Hälfte den beiden Beschwerdeverfahren zugeordnet wurde. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei (Land Tirol) war abzuweisen, weil die Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG).
Wien, am 18. Oktober 2012
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060115.X00Im RIS seit
15.11.2012Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012