TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/18 2009/22/0343

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Veröffentlicht am 18.10.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §68 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22. Oktober 2009, Zl. 147.359/6-III/4/09, betreffend Nichtigerklärung von Aufenthaltstiteln,

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde zwei für den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, ausgestellte Aufenthaltstitel - der erste gültig gewesen bis 8. März 2009 (Spruchpunkt 1.) der zweite mit Gültigkeit bis 5. Februar 2010 (Spruchpunkt 2.) - gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig.Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde zwei für den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, ausgestellte Aufenthaltstitel - der erste gültig gewesen bis 8. März 2009 (Spruchpunkt 1.) der zweite mit Gültigkeit bis 5. Februar 2010 (Spruchpunkt 2.) - gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als nichtig.

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - davon aus, beide Aufenthaltstitel seien erteilt worden, obwohl der für die Erteilung der Aufenthaltstitel notwendige Studienerfolg nicht vorgelegen sei. Mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sei der Studienerfolg nicht nachgewiesen worden.

Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) könnten Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 NAG könne der Bundesminister für Inneres die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ausübung seines Aufsichtsrechts nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des zweiten Teiles des NAG erfolgt sei.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) könnten Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leide. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NAG könne der Bundesminister für Inneres die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Ausübung seines Aufsichtsrechts nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des zweiten Teiles des NAG erfolgt sei.

Nach § 64 Abs. 3 NAG sei als Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende festgelegt, dass der Drittstaatsangehörige einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen habe.Nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG sei als Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende festgelegt, dass der Drittstaatsangehörige einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu erbringen habe.

Ein solcher sei aber nicht vorgelegen. Da dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Wien dennoch Aufenthaltstitel erteilt worden seien, hätten die Nichtigerklärungen zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, erweist sie sich als nicht zulässig. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war die Gültigkeit des mit Spruchpunkt 1. als nichtig erklärten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Beschluss vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist hinsichtlich der Anfechtung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides auch hier davon auszugehen, dass der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung anhaftet. Insoweit war die Beschwerde sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, erweist sie sich als nicht zulässig. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides war die Gültigkeit des mit Spruchpunkt 1. als nichtig erklärten Aufenthaltstitels bereits abgelaufen. Insoweit gleicht der vorliegende Fall jenem, der dem hg. Beschluss vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/22/0030, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist hinsichtlich der Anfechtung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides auch hier davon auszugehen, dass der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung anhaftet. Insoweit war die Beschwerde sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid stellt sich in Spruchpunkt 2. als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar, die ausreichend zu begründen ist. Es genügt nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gegründete Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen zu begründen. Vielmehr gilt (auch) für die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des § 68 Abs. 3 AVG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/21/0014, mwN).Der angefochtene Bescheid stellt sich in Spruchpunkt 2. als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nämlich eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG eine Ermessensentscheidung dar, die ausreichend zu begründen ist. Es genügt nicht, eine auf diese Gesetzesstelle gegründete Nichtigerklärung allein mit der Erfüllung der diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen zu begründen. Vielmehr gilt (auch) für die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG, dass die Behörde - wie für die Fälle des Paragraph 68, Absatz 3, AVG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen - mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen hat. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte statuiert ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte. So sind im Zuge der Ermessensübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in Bezug auf die durch das (im Institut der Rechtskraft verkörperte) Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zl. 2012/21/0014, mwN).

Eine solche Beurteilung ist dem angefochtenen Bescheid aber in keiner Weise zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen, ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher schon deswegen, ohne auf das übrige Beschwerdevorbringen eingehen zu müssen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auch auf Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. Oktober 2012

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220343.X00

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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