TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/24 2008/13/0206

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Veröffentlicht am 24.10.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §4;
EStG 1988 §6;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der A GmbH in V, vertreten durch die LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. September 2008, GZ. RV/1343-W/08, betreffend Körperschaftsteuer 2004, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der A GmbH in römisch fünf, vertreten durch die LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. September 2008, GZ. RV/1343-W/08, betreffend Körperschaftsteuer 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH hat den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen (samt Werkstätte) zum Unternehmensgegenstand.

Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 4. Dezember 2007 stellte der Prüfer unter Tz. 1 "Strukturförderung" fest, dass der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2004 von der I. GmbH (dem Generalimporteur für Skodafahrzeuge) eine Strukturförderung in Höhe von 180.000 EUR gewährt worden sei. Dazu sei in einem Schreiben der I. GmbH an die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2003 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Skoda-Betrieb "nach Werksarchitektur" errichte. Für diese Errichtung erhalte die Beschwerdeführerin eine Strukturförderung in der Höhe von 180.000 EUR. Mit dieser Strukturförderung seien sämtliche Investitionen, die auf Grundlage der Werksarchitektur für einen einheitlichen Skodavertrieb vorzunehmen seien, abgegolten; ein weiterer Abgeltungsanspruch für die Investitionen im Falle einer Vertragsbeendigung bestehe nicht.Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom 4. Dezember 2007 stellte der Prüfer unter Tz. 1 "Strukturförderung" fest, dass der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2004 von der römisch eins. GmbH (dem Generalimporteur für Skodafahrzeuge) eine Strukturförderung in Höhe von 180.000 EUR gewährt worden sei. Dazu sei in einem Schreiben der römisch eins. GmbH an die Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2003 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Skoda-Betrieb "nach Werksarchitektur" errichte. Für diese Errichtung erhalte die Beschwerdeführerin eine Strukturförderung in der Höhe von 180.000 EUR. Mit dieser Strukturförderung seien sämtliche Investitionen, die auf Grundlage der Werksarchitektur für einen einheitlichen Skodavertrieb vorzunehmen seien, abgegolten; ein weiterer Abgeltungsanspruch für die Investitionen im Falle einer Vertragsbeendigung bestehe nicht.

Die Beschwerdeführerin habe die Strukturförderung vorerst auf das Erlöskonto "Außerordentliche Erträge" gebucht und später eine Umbuchung auf das Investitionskonto "Betriebsgebäude" vorgenommen. Der Betrag sei somit von der Beschwerdeführerin anschaffungskostenmindernd behandelt worden "was zu einer erfolgswirksamen Verteilung des Erlöses auf die Nutzungsdauer des Gebäudes führte (33,3 Jahre)". Nach Ansicht des Betriebsprüfers sei die im § 6 Z 10 EStG 1988 geregelte Anschaffungskostenminderung allerdings nur auf steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln anwendbar. Für den vorliegenden "privaten" Zuschuss von dritter Seite seien die allgemeinen steuerlichen Vorschriften anzuwenden. Demnach sei der Zuschuss unabhängig von seiner handelsrechtlichen Beurteilung steuerrechtlich als Ertrag auszuweisen, sobald alle Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt seien. Da die Zuschussvoraussetzungen mit der Errichtung des Skodabetriebes nach Werksarchitektur im Dezember 2004 gegeben gewesen seien, sei der Zuschuss zur Gänze im Jahr 2004 als Ertrag zu erfassen.Die Beschwerdeführerin habe die Strukturförderung vorerst auf das Erlöskonto "Außerordentliche Erträge" gebucht und später eine Umbuchung auf das Investitionskonto "Betriebsgebäude" vorgenommen. Der Betrag sei somit von der Beschwerdeführerin anschaffungskostenmindernd behandelt worden "was zu einer erfolgswirksamen Verteilung des Erlöses auf die Nutzungsdauer des Gebäudes führte (33,3 Jahre)". Nach Ansicht des Betriebsprüfers sei die im Paragraph 6, Ziffer 10, EStG 1988 geregelte Anschaffungskostenminderung allerdings nur auf steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln anwendbar. Für den vorliegenden "privaten" Zuschuss von dritter Seite seien die allgemeinen steuerlichen Vorschriften anzuwenden. Demnach sei der Zuschuss unabhängig von seiner handelsrechtlichen Beurteilung steuerrechtlich als Ertrag auszuweisen, sobald alle Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt seien. Da die Zuschussvoraussetzungen mit der Errichtung des Skodabetriebes nach Werksarchitektur im Dezember 2004 gegeben gewesen seien, sei der Zuschuss zur Gänze im Jahr 2004 als Ertrag zu erfassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes für das Jahr 2004 ergangenen Körperschaftsteuerbescheid erhobenen Berufung keine Folge. Zur Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ein Betriebsgebäude (Verkaufsräume für Autohandel und Autowerkstatt) neu errichtet habe und dabei den Vorgaben und Richtlinien hinsichtlich der Werksarchitektur des Generalimporteurs entsprochen habe. Zur Unterstützung der Finanzierung der Errichtung des Gebäudes sei der Investitionskostenzuschuss in Höhe von 180.000 EUR gewährt worden. Zusätzlich sei zwischen der Beschwerdeführerin und der I. GmbH ein Händlervertrag abgeschlossen worden, der die Beschwerdeführerin zur Einhaltung bestimmter Standards verpflichtet habe. Aus den im Akt vorhandenen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Gegenleistung für den Erhalt des Investitionszuschusses, für den die Beschwerdeführerin auch keinerlei Rückzahlungsverpflichtung getroffen habe, ausschließlich in der Errichtung des Gebäudes bestanden habe. Dass sich die I. GmbH verpflichtet hätte, mit der Beschwerdeführerin nach Errichtung des Betriebsgebäudes einen Händlervertrag abzuschließen, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Händlervertrag könne nicht mit der Errichtung des Gebäudes und daher auch nicht mit der Leistung des Zuschusses in Zusammenhang gebracht werden. Der Händlervertrag werde zwar nach dem glaubwürdigen Vorbringen nur dann abgeschlossen, wenn die Gebäude den Anforderungen des Generalimporteurs entsprächen, es sei jedoch nicht anzunehmen, dass diese nur bei einem Neubau der Gebäudekomplexe erfüllt seien. Eine zwingende Verknüpfung zwischen dem Abschluss eines Händlervertrages und der Errichtung von Verkaufs- und Werkstättengebäuden könne nicht erkannt werden. Festzuhalten sei weiters, dass das geförderte Gebäude auch für den Fall der Kündigung des Händlervertrages durch einen der beiden Vertragspartner keiner Nutzungseinschränkung unterliege, sondern weiterhin als Fahrzeugverkaufs- und Werkstätte dienen könne. Auch aus dem Händlervertrag ergebe sich unstrittig keine Rückzahlungsverpflichtung für den geleisteten Investitionszuschuss. Dass mündliche, nicht schriftlich dokumentierte Nebenabreden zu den vorgelegten Schriftstücken bestünden, sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und angesichts des Vertragspartners (internationaler Autokonzern mit sehr großer Händleranzahl) nicht anzunehmen. Die sich aus dem Händlervertrag ergebenden Verpflichtungen zur Einhaltung der Standards und zur Verwendung von bestimmten Markenzeichen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bezuschussten Errichtung des Betriebsgebäudes. Es bestünden vielmehr zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse zwischen denselben Vertragspartnern, die zwar in einem gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, jedoch einander nicht zwingend bedingten.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes für das Jahr 2004 ergangenen Körperschaftsteuerbescheid erhobenen Berufung keine Folge. Zur Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ein Betriebsgebäude (Verkaufsräume für Autohandel und Autowerkstatt) neu errichtet habe und dabei den Vorgaben und Richtlinien hinsichtlich der Werksarchitektur des Generalimporteurs entsprochen habe. Zur Unterstützung der Finanzierung der Errichtung des Gebäudes sei der Investitionskostenzuschuss in Höhe von 180.000 EUR gewährt worden. Zusätzlich sei zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch eins. GmbH ein Händlervertrag abgeschlossen worden, der die Beschwerdeführerin zur Einhaltung bestimmter Standards verpflichtet habe. Aus den im Akt vorhandenen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Gegenleistung für den Erhalt des Investitionszuschusses, für den die Beschwerdeführerin auch keinerlei Rückzahlungsverpflichtung getroffen habe, ausschließlich in der Errichtung des Gebäudes bestanden habe. Dass sich die römisch eins. GmbH verpflichtet hätte, mit der Beschwerdeführerin nach Errichtung des Betriebsgebäudes einen Händlervertrag abzuschließen, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Händlervertrag könne nicht mit der Errichtung des Gebäudes und daher auch nicht mit der Leistung des Zuschusses in Zusammenhang gebracht werden. Der Händlervertrag werde zwar nach dem glaubwürdigen Vorbringen nur dann abgeschlossen, wenn die Gebäude den Anforderungen des Generalimporteurs entsprächen, es sei jedoch nicht anzunehmen, dass diese nur bei einem Neubau der Gebäudekomplexe erfüllt seien. Eine zwingende Verknüpfung zwischen dem Abschluss eines Händlervertrages und der Errichtung von Verkaufs- und Werkstättengebäuden könne nicht erkannt werden. Festzuhalten sei weiters, dass das geförderte Gebäude auch für den Fall der Kündigung des Händlervertrages durch einen der beiden Vertragspartner keiner Nutzungseinschränkung unterliege, sondern weiterhin als Fahrzeugverkaufs- und Werkstätte dienen könne. Auch aus dem Händlervertrag ergebe sich unstrittig keine Rückzahlungsverpflichtung für den geleisteten Investitionszuschuss. Dass mündliche, nicht schriftlich dokumentierte Nebenabreden zu den vorgelegten Schriftstücken bestünden, sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und angesichts des Vertragspartners (internationaler Autokonzern mit sehr großer Händleranzahl) nicht anzunehmen. Die sich aus dem Händlervertrag ergebenden Verpflichtungen zur Einhaltung der Standards und zur Verwendung von bestimmten Markenzeichen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bezuschussten Errichtung des Betriebsgebäudes. Es bestünden vielmehr zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse zwischen denselben Vertragspartnern, die zwar in einem gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, jedoch einander nicht zwingend bedingten.

Der Bestimmung des § 6 Z 10 EStG 1988 sei zu entnehmen, dass nur für die in § 3 Abs. 1 leg. cit. genannten Subventionen aus öffentlichen Mitteln eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig sei. Damit ergebe sich für das Steuerrecht, dass nicht steuerbefreite Subventionen Dritter für Anlageinvestitionen zwingend Betriebseinnahmen darstellten, wobei die Gewinnrealisierung mit Erbringung der Leistung eintrete.Der Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer 10, EStG 1988 sei zu entnehmen, dass nur für die in Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. genannten Subventionen aus öffentlichen Mitteln eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig sei. Damit ergebe sich für das Steuerrecht, dass nicht steuerbefreite Subventionen Dritter für Anlageinvestitionen zwingend Betriebseinnahmen darstellten, wobei die Gewinnrealisierung mit Erbringung der Leistung eintrete.

Nach dem festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass mit dem Errichtungskostenzuschuss keine erkennbar zeitraumbezogenen (zukünftigen) Leistungen unmittelbar einher gegangen seien, sondern der Zuschuss vereinbarungsgemäß mit der Errichtung bzw. Fertigstellung des gewünschten Gebäudes ohne weitere (zusätzliche) Auflagen, Verpflichtungen oder Rechte das Gebäude betreffend - und damit zeitpunktbezogen - gebührt habe. Unabhängig bzw. neben der Zusage "eines Baukostenzuschusses und diesen nicht unmittelbar betreffende Rechtsverhältnisse (allfällige nicht näher ausgeführte Dauerschuldverhältnisse), können daher keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung desselben haben und führen daher nicht zu einer Zeitraumbezogenheit", welche nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die zeitanteilige Gewinnrealisierung wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In den Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, 94/15/0148, und vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0090, VwSlg. 7872/F, hat der Verwaltungsgerichtshof (auch) für den Geltungsbereich des EStG 1988 ausgesprochen, dass nicht steuerbefreite Zuschüsse Dritter für Anlageinvestitionen nicht die Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten mindern, sondern zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen darstellen. Im Falle einer Gegenleistungsbeziehung erfolgt dabei die Gewinnrealisierung zeitpunktbezogen nach Maßgabe der Leistungserbringung. Nur bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen, die durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichnet sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg. 8230/F), tritt die Gewinnrealisierung zeitraumbezogen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, 90/14/0124, VwSlg. 6855/F, und vom 29. März 2006, 2005/14/0113, VwSlg. 8122/F).In den Erkenntnissen vom 18. Dezember 1996, 94/15/0148, und vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0090, VwSlg. 7872/F, hat der Verwaltungsgerichtshof (auch) für den Geltungsbereich des EStG 1988 ausgesprochen, dass nicht steuerbefreite Zuschüsse Dritter für Anlageinvestitionen nicht die Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten mindern, sondern zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen darstellen. Im Falle einer Gegenleistungsbeziehung erfolgt dabei die Gewinnrealisierung zeitpunktbezogen nach Maßgabe der Leistungserbringung. Nur bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen, die durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichnet sind vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, 2006/14/0019, VwSlg. 8230/F), tritt die Gewinnrealisierung zeitraumbezogen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) ein vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, 90/14/0124, VwSlg. 6855/F, und vom 29. März 2006, 2005/14/0113, VwSlg. 8122/F).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, weder die Abgabenbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde hätten im Laufe des Verfahrens jemals bei der Beschwerdeführerin Auskünfte eingeholt oder nachgeforscht, "woraus sich ein allfälliger wirtschaftlicher oder vertraglicher Zusammenhang zwischen Investitionszuschuss und Händlervertrag ergibt". Hätte die belangte Behörde um Darstellung der vertraglichen Verknüpfung ersucht, hätte die Beschwerdeführerin ihr einen zum Skoda-Händlervertrag ergangenen (der Beschwerde angeschlossenen) "Sideletter Skoda" vorlegen können, aus dem eindeutig ersichtlich sei, dass die I. GmbH in der Vornahme der Baumaßnahmen nach Werksarchitektur die Geschäftsgrundlage für den Händlervertrag gesehen habe. So sei etwa unter Punkt II. dieses Sideletters zwischen der Beschwerdeführerin und der I. GmbH einvernehmlich vereinbart worden, dass das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werde, sollten die Baumaßnahmen am Skoda-Standort nach dem vorgegebenen Baukonzept nicht bis längstens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, weder die Abgabenbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde hätten im Laufe des Verfahrens jemals bei der Beschwerdeführerin Auskünfte eingeholt oder nachgeforscht, "woraus sich ein allfälliger wirtschaftlicher oder vertraglicher Zusammenhang zwischen Investitionszuschuss und Händlervertrag ergibt". Hätte die belangte Behörde um Darstellung der vertraglichen Verknüpfung ersucht, hätte die Beschwerdeführerin ihr einen zum Skoda-Händlervertrag ergangenen (der Beschwerde angeschlossenen) "Sideletter Skoda" vorlegen können, aus dem eindeutig ersichtlich sei, dass die römisch eins. GmbH in der Vornahme der Baumaßnahmen nach Werksarchitektur die Geschäftsgrundlage für den Händlervertrag gesehen habe. So sei etwa unter Punkt römisch zwei. dieses Sideletters zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch eins. GmbH einvernehmlich vereinbart worden, dass das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werde, sollten die Baumaßnahmen am Skoda-Standort nach dem vorgegebenen Baukonzept nicht bis längstens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein.

Mit diesem Vorbringen (insbesondere der darin auch enthaltenen Verfahrensrüge) wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Davon, dass die I. GmbH den strittigen (einmaligen) Zuschuss laut Schreiben vom 30. Mai 2003 der Beschwerdeführerin zur Unterstützung der Finanzierung der zusätzlichen Investitionskosten für die Betriebserrichtung nach den architektonischen Vorgaben der I. GmbH gewährt hat, geht auch die Beschwerde in ihrer Sachverhaltsschilderung aus. Mag auch nach den Beschwerdeausführungen der Händlervertrag unter der Geschäftsgrundlage gestanden sein, dass die Beschwerdeführerin die baulichen Adaptierungen nach den Vorgaben der Werksarchitektur vornimmt, wird doch aus dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht deutlich, dass die Beschwerdeführerin zur Erlangung des laut Beschwerde "nach Fertigstellung der Bauarbeiten im Sinne der Werksarchitektur" Ende 2004 überwiesenen Investitionszuschusses neben der (zeitpunktbezogenen) Leistung der Gebäudeerrichtung noch kontinuierliche Leistungsverpflichtungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses getroffen hätten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Investitionszuschusses bestanden habe (sich eine solche Rückzahlungsverpflichtung auch nicht aus dem Händlervertrag ergeben habe), bleiben in der Beschwerde auch unwidersprochen. Wenn daher die belangte Behörde die Gewinnrealisierung für die Gegenleistung in Form des Investitionszuschusses im Jahr 2004 angenommen hat, kann dies damit nicht als rechtswidrig erkannt werden.Davon, dass die römisch eins. GmbH den strittigen (einmaligen) Zuschuss laut Schreiben vom 30. Mai 2003 der Beschwerdeführerin zur Unterstützung der Finanzierung der zusätzlichen Investitionskosten für die Betriebserrichtung nach den architektonischen Vorgaben der römisch eins. GmbH gewährt hat, geht auch die Beschwerde in ihrer Sachverhaltsschilderung aus. Mag auch nach den Beschwerdeausführungen der Händlervertrag unter der Geschäftsgrundlage gestanden sein, dass die Beschwerdeführerin die baulichen Adaptierungen nach den Vorgaben der Werksarchitektur vornimmt, wird doch aus dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht deutlich, dass die Beschwerdeführerin zur Erlangung des laut Beschwerde "nach Fertigstellung der Bauarbeiten im Sinne der Werksarchitektur" Ende 2004 überwiesenen Investitionszuschusses neben der (zeitpunktbezogenen) Leistung der Gebäudeerrichtung noch kontinuierliche Leistungsverpflichtungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses getroffen hätten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Investitionszuschusses bestanden habe (sich eine solche Rückzahlungsverpflichtung auch nicht aus dem Händlervertrag ergeben habe), bleiben in der Beschwerde auch unwidersprochen. Wenn daher die belangte Behörde die Gewinnrealisierung für die Gegenleistung in Form des Investitionszuschusses im Jahr 2004 angenommen hat, kann dies damit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Oktober 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130206.X00

Im RIS seit

04.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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