TE Vwgh Beschluss 2012/10/25 2012/07/0135

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache 1. des Ing. PM in S und

2. des DI AL in D, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. April 2012, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0099- I/6/2012, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Verlängerung der Bauvollendungsfrist), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom 24. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "Kraftwerk S, Ausbaustufe Teil A" befristet bis zum 31. Dezember 2066 erteilt.

Für die Bauvollendung der Anlage wurde gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 eine Frist bis 31. Dezember 2011 bestimmt. Auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959, wonach durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes eintrete, wurde hingewiesen.Für die Bauvollendung der Anlage wurde gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 eine Frist bis 31. Dezember 2011 bestimmt. Auf die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959, wonach durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes eintrete, wurde hingewiesen.

Auf Grund einer Berufung des LH als wasserwirtschaftliches Planungsorgan wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 30. November 2009 der Antrag der Beschwerdeführer auf wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "Kraftwerk S, Ausbaustufe Teil A" abgewiesen.Auf Grund einer Berufung des LH als wasserwirtschaftliches Planungsorgan wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 30. November 2009 der Antrag der Beschwerdeführer auf wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "Kraftwerk S, Ausbaustufe Teil A" abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Prüfung der Voraussetzungen, auf Grund derer ein Durchbrechen des Verschlechterungsverbots gemäß § 104a Abs. 2 Z 1 bis Z 3 WRG 1959 zulässig sei, ergeben habe, dass im Hinblick auf das vorliegende Projekt weder im Sinne der Z 1 ein übergeordnetes öffentliches Interesse und ein Nutzen für die nachhaltige Entwicklung, welcher den Nutzen der Zielverwirklichung der §§ 30a, c und d übersteige, vorliegen würde, noch gemäß Z 2 dieser Bestimmung alle praktikablen Vorkehrungen getroffen worden wären, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern. Das Vorliegen dieser Elemente sei die Voraussetzung für die wasserrechtliche Genehmigung von Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (§ 104a WRG 1959).Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, dass die Prüfung der Voraussetzungen, auf Grund derer ein Durchbrechen des Verschlechterungsverbots gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, WRG 1959 zulässig sei, ergeben habe, dass im Hinblick auf das vorliegende Projekt weder im Sinne der Ziffer eins, ein übergeordnetes öffentliches Interesse und ein Nutzen für die nachhaltige Entwicklung, welcher den Nutzen der Zielverwirklichung der Paragraphen 30 a,, c und d übersteige, vorliegen würde, noch gemäß Ziffer 2, dieser Bestimmung alle praktikablen Vorkehrungen getroffen worden wären, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern. Das Vorliegen dieser Elemente sei die Voraussetzung für die wasserrechtliche Genehmigung von Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand (Paragraph 104 a, WRG 1959).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer als Konsenswerber Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 55 Abs. 1 lit. g und der Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen" sowie "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in § 55 Abs. 4 sowie des § 102 Abs. 1 lit. h WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 87/2005 ein.Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 55, Absatz eins, Litera g und der Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (Paragraph 102, Absatz eins, Litera h,) beizuziehen" sowie "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in Paragraph 55, Absatz 4, sowie des Paragraph 102, Absatz eins, Litera h, WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, ein.

Mit Eingabe vom 24. November 2011 wiesen die Beschwerdeführer die belangte Behörde darauf hin, dass die gegenständliche Frist für die Bauvollendung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 von Amts wegen zu verlängern sei. Sie hätten beim LH mit gleicher Post angeregt, die Frist im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung zu verlängern. Unter einem regten die Beschwerdeführer aus Gründen prozessualer Vorsicht (sie seien sich nicht sicher, welche Instanz angesichts der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof für die Verlängerung der Frist zuständig sei) "rechtzeitig vor Ablauf der Frist" auch bei der belangten Behörde an, die Wasserrechtsbehörde möge gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 von Amts wegen die wegen des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erforderlich gewordene Fristverlängerung für die Bauvollendung der Anlage vornehmen.Mit Eingabe vom 24. November 2011 wiesen die Beschwerdeführer die belangte Behörde darauf hin, dass die gegenständliche Frist für die Bauvollendung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 von Amts wegen zu verlängern sei. Sie hätten beim LH mit gleicher Post angeregt, die Frist im Sinne der gesetzlichen Verpflichtung zu verlängern. Unter einem regten die Beschwerdeführer aus Gründen prozessualer Vorsicht (sie seien sich nicht sicher, welche Instanz angesichts der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof für die Verlängerung der Frist zuständig sei) "rechtzeitig vor Ablauf der Frist" auch bei der belangten Behörde an, die Wasserrechtsbehörde möge gemäß Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 von Amts wegen die wegen des Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erforderlich gewordene Fristverlängerung für die Bauvollendung der Anlage vornehmen.

"Aus anwaltlicher Vorsicht heraus" erstatteten die Beschwerdeführer unter einem eventualiter "rechtzeitig vor Ablauf der Frist" auch noch den Antrag auf die erforderliche Fristverlängerung, weil eine Fristverlängerung wegen des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall aus triftigem Grund jedenfalls geboten sei.

Da sich die weitere Verfahrensdauer nur schwer abschätzen lasse, werde eine Fristverlängerung für die Bauvollendung der Anlage um fünf Jahre angeregt. Die Baufrist für die Bauvollendung der Anlage wäre sohin mit 31. Dezember 2016 neu zu bestimmen.

Mit Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. G 126/11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die genannten Bestimmungen verfassungswidrig waren.

Mit Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. B 51/10-13 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführer durch Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 30. November 2009 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien. Unter einem wurde dieser Bescheid aufgehoben.Mit Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. B 51/10-13 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführer durch Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 30. November 2009 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden seien. Unter einem wurde dieser Bescheid aufgehoben.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2012 wurde im fortgesetzten Verfahren die Berufung des LH als wasserwirtschaftliches Planungsorgan mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, dass mit der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht auch die Bauvollendungsfrist für die Anlage von Amts wegen verlängert worden sei.

Die Bauvollendungsfrist müsse eingehalten werden, damit aus dem Bescheid erwachsene Berechtigungen tatsächlich auch konsumiert werden könnten. Rechtsfolge bei Nichteinhaltung einer Bauvollendungsfrist sei nämlich bei Wasserbenutzungsanlagen der Rechtsverlust durch Erlöschen des Wasserrechts. Das bedeute, dass die durch den Bescheid verliehene Berechtigung wieder verloren gehe, wenn eine Bauvollendungsfrist ungenützt verstreiche und nicht verlängert werde.

Nicht zuletzt auf Grund dieser strengen Rechtsfolge lege § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 fest, dass die Berufungsbehörde eine Bauvollendungsfrist von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß verlängern müsse, wenn sich schon auf Grund eines Berufungsverfahrens die von der ersten Instanz festgelegte Frist nicht einhalten lasse.Nicht zuletzt auf Grund dieser strengen Rechtsfolge lege Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 fest, dass die Berufungsbehörde eine Bauvollendungsfrist von Amts wegen im erforderlichen Ausmaß verlängern müsse, wenn sich schon auf Grund eines Berufungsverfahrens die von der ersten Instanz festgelegte Frist nicht einhalten lasse.

Die gesetzwidrige Nichtverlängerung der im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 24. Mai 2007 festgelegten Bauvollendungsfrist (31. Dezember 2011) bedeute für die Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber nach dem erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid nämlich im schlimmsten Fall gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 den Verlust ihrer Rechte durch Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes.Die gesetzwidrige Nichtverlängerung der im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 24. Mai 2007 festgelegten Bauvollendungsfrist (31. Dezember 2011) bedeute für die Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber nach dem erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid nämlich im schlimmsten Fall gemäß Paragraph 112, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 den Verlust ihrer Rechte durch Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Mit ihrer Gegenschrift legte die belangte Behörde unter einem den Bescheid des LH vom 11. Juli 2012 vor. Mit diesem Bescheid wurde die mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH vom 24. Mai 2007 festgesetzte Bauvollendungsfrist von Amts wegen bis 31. Dezember 2016 verlängert. Nach Ansicht der belangten Behörde fehle "durch den Fristverlängerungsbescheid des … (LH) … auch jegliche Beschwer der Beschwerdeführer".

Mit Eingabe vom 11. September 2012 nahmen die Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen der belangten Behörde Stellung.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei die Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid am 5. Juli 2012 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bescheid des LH vom 11. Juli 2012 noch nicht erlassen gewesen. So seien die Beschwerdeführer jedenfalls gezwungen gewesen, "eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zu erheben".

Die Beschwerdeführer wüssten nicht, wann der belangten Behörde der Fristverlängerungsbescheid des LH vom 11. Juli 2012 zur Kenntnis gelangt sei. Wenn und sobald dieser Fristverlängerungsbescheid des LH nicht mehr durch Amtsbeschwerde seitens der belangten Behörde bekämpfbar und somit rechtskräftig sei, erklärten sich die Beschwerdeführer als klaglos gestellt und mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einverstanden.

Aus einer weiteren Stellungnahme der belangten Behörde vom 28. September 2012 geht hervor, dass der Fristverlängerungsbescheid des LH vom 11. Juli 2012 der belangten Behörde am 16. Juli 2012 zur Kenntnis gelangte.

Damit ist die Frist zur Erhebung einer Amtsbeschwerde durch die belangte Behörde nach § 116 WRG 1959 jedenfalls abgelaufen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/07/0107).Damit ist die Frist zur Erhebung einer Amtsbeschwerde durch die belangte Behörde nach Paragraph 116, WRG 1959 jedenfalls abgelaufen vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/07/0107).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer Klaglosstellung nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN).

Mit ihrer Erklärung vom 11. September 2012 haben die Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr besteht. Das Verfahren über die als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit ihrer Erklärung vom 11. September 2012 haben die Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr besteht. Das Verfahren über die als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 leg. cit. setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/07/0186, mwN). Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/07/0186, mwN). Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 25. Oktober 2012

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Allgemein Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012070135.X00

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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