TE Vwgh Erkenntnis 2012/11/15 2012/17/0439

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Veröffentlicht am 15.11.2012
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Index

34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z6;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VStG §51e Abs4;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der C GmbH in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 13. August 2012, Zl. VwSen-301145/3/AB/JK/TK, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Dezember 2011, mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a Glücksspielgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 von der Bundespolizeidirektion Linz zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung Tipomat-Y-Line und des dazugehörigen Schlüssels angeordnet worden war, als unbegründet ab. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Dezember 2011, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, von der Bundespolizeidirektion Linz zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden, vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes mit der Gehäusebezeichnung Tipomat-Y-Line und des dazugehörigen Schlüssels angeordnet worden war, als unbegründet ab.

1.2. In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufs - fest, es fänden sich im Bescheid der ersten Instanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl Feststellungen, weshalb es sich um ein Glücksspiel handle. Der konkrete Spielablauf stelle sich so dar, dass das gegenständliche Gerät die Möglichkeit biete, "Wetten" auf in der Vergangenheit stattgefundene virtuelle Hunderennen abzuschließen. Diese Rennen seien elektronische Aufzeichnungen von bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennveranstaltungen. Die Kunden hätten keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen bestimmter Spielergebnisse. Sie könnten nur einen Einsatz wählen und eine Wette abschließen und anschließend den Rennausgang abwarten. Die Entscheidung über das Spielergebnis hänge somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

1.3. Die vorliegende Beschlagnahme sei aufgrund des Verdachtes erfolgt, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt verstoßen werde. Dieser Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG müsse entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des OÖ. Verwaltungssenates noch) ausreichend substantiiert sein (Hinweis auf die hg. Erkentnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009, vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0202, und vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097). 1.3. Die vorliegende Beschlagnahme sei aufgrund des Verdachtes erfolgt, dass gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG fortgesetzt verstoßen werde. Dieser Verdacht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG müsse entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des OÖ. Verwaltungssenates noch) ausreichend substantiiert sein (Hinweis auf die hg. Erkentnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009, vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0202, und vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097).

Aufgrund des skizzierten Spielablaufes ergebe sich der Verdacht, dass das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhänge und die Spiele damit als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren seien. Anders als bei Sportwetten unterscheide sich das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten bzw. zentralseitig zufällig bestimmten, aufgezeichneten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreierten. Der Spieler habe keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat bzw. von der zentralseitigen zufälligen Bestimmung abhinge (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2008/17/0175).Aufgrund des skizzierten Spielablaufes ergebe sich der Verdacht, dass das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhänge und die Spiele damit als Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren seien. Anders als bei Sportwetten unterscheide sich das "Setzen" auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten bzw. zentralseitig zufällig bestimmten, aufgezeichneten Rennen nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreierten. Der Spieler habe keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat bzw. von der zentralseitigen zufälligen Bestimmung abhinge (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2008/17/0175).

Auch wenn den Kunden eine Vielzahl von Informationen zur Verfügung stünden, so nähmen diese Daten den gegenständlichen Hunderennwetten nicht den Glücksspielcharakter. Die Teilnehmer des von dem EDV-Programm ausgewählten Rennens, seien dem Kunden aus eigener Wahrnehmung völlig unbekannt. Der Kunde sei auf die vom Gerät oder zentralseitig bestimmten Informationen angewiesen und könne keine Informationen selbst einholen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Zl. 2012/17/0042). Diese Informationen ermöglichten aber keine denklogischen Schlussfolgerungen auf das Ergebnis von in der Vergangenheit stattgefundenen zufällig ausgewählten Rennen.

1.4. Auch sei eine abschließende Klärung, ob ein Glücksspielautomat im Sinne des § 2 Abs. 3 GspG oder ein Gerät (Terminal), bei dem das Spielergebnis zentralseitig (über einen Server im Internet) herbeigeführt wird, vorliege, für die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheids nicht von Bedeutung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2011/17/0074, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/17/0269), da als strafrechtlicher Anknüpfungspunkt, auf den sich der bergründete Verdacht nach § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG beziehe, ausschließlich das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs. 4 GSpG diene. 1.4. Auch sei eine abschließende Klärung, ob ein Glücksspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GspG oder ein Gerät (Terminal), bei dem das Spielergebnis zentralseitig (über einen Server im Internet) herbeigeführt wird, vorliege, für die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheids nicht von Bedeutung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2011/17/0074, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, Zl. 2011/17/0269), da als strafrechtlicher Anknüpfungspunkt, auf den sich der bergründete Verdacht nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG beziehe, ausschließlich das Vorliegen einer verbotenen Ausspielung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG diene.

1.5. Für die Beschlagnahme genüge im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde) fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde. Es müsse also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG - konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw. die Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 GSpG) - bestehen. Dass die verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG mit dem beschlagnahmten Gegenstand von etwa Mai 2010 bis zur Beschlagnahme mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt worden seien bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliege, ergebe sich unstreitig aus den Ausführungen in der Anzeige des Finanzamtes und werde auch von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht bestritten. 1.5. Für die Beschlagnahme genüge im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde) fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen werde. Es müsse also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG - konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw. die Beteiligung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, GSpG) - bestehen. Dass die verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG mit dem beschlagnahmten Gegenstand von etwa Mai 2010 bis zur Beschlagnahme mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt worden seien bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliege, ergebe sich unstreitig aus den Ausführungen in der Anzeige des Finanzamtes und werde auch von der Beschwerdeführerin dem Grunde nach nicht bestritten.

1.6. Das Berufungsvorbingen, wonach die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Wetten, Spiele oder dergleichen anbiete, sondern einzig und allein die Internet-Terminals einem näher genannten Unternehmen zur Verfügung stelle, welche allein Wetten anbiete, gehe ins Leere. Ob der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz durch die Beschwerdeführerin selbst oder jemand anderen begründet sei, sei im Beschlagnahmeverfahren nicht von Relevanz.

1.7. Mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, und auf die Urteile des EuGH vom 15. September 2011, Rs C-347/09, Dickinger und Ömer, teilte die belangte Behörde die vorgebrachten unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar gegen die Sachverhaltsfeststellungen und daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, führt aber nicht näher aus, inwiefern die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Annahmen über den Ablauf der Wetten unzutreffend sein sollten. Auf dem Boden dieser Annahmen gleicht der Beschwerdefall jedoch sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch der maßgeblichen Rechtsfragen demjenigen den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25. September 2012, Zl. 2011/17/0296 und Zl. 2011/17/0299, zu entscheiden hatte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden. 2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar gegen die Sachverhaltsfeststellungen und daraus abgeleitete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, führt aber nicht näher aus, inwiefern die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Annahmen über den Ablauf der Wetten unzutreffend sein sollten. Auf dem Boden dieser Annahmen gleicht der Beschwerdefall jedoch sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch der maßgeblichen Rechtsfragen demjenigen den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25. September 2012, Zl. 2011/17/0296 und Zl. 2011/17/0299, zu entscheiden hatte. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden.

2.2. Da die belangte Behörde nach den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen konnte, dass ausreichende Feststellungen über den Ablauf der Wetten vorlagen, liegt auch der behauptete Verfahrensmangel wegen Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen § 51e Abs. 4 VStG nicht vor. 2.2. Da die belangte Behörde nach den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen konnte, dass ausreichende Feststellungen über den Ablauf der Wetten vorlagen, liegt auch der behauptete Verfahrensmangel wegen Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG nicht vor.

2.3. Aus den in dem unter Punkt 2.1. genannten Erkenntnis näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. November 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170439.X00

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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