TE Vwgh Erkenntnis 2012/9/25 2011/17/0299

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Veröffentlicht am 25.09.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
34 Monopole;

Norm

ABGB §1270;
ABGB §1272;
B-VG Art10 Abs1 Z4;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §3;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der A GmbH in G, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. September 2011, Zl. E 018/14/2010.006/008, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschlagnahme von drei Geräten mit der Bezeichnung "Admiral Greyhounds" und eines Gerätes mit der Bezeichnung "EPSON" gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz (GSpG) an.Mit Bescheid vom 22. Oktober 2010 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Beschlagnahme von drei Geräten mit der Bezeichnung "Admiral Greyhounds" und eines Gerätes mit der Bezeichnung "EPSON" gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und 2 Glücksspielgesetz (GSpG) an.

Soweit hier von Interesse, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2.) die von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Berufung ab. Die belangte Behörde ging dabei im Wesentlichen davon aus, dass bei den drei Geräten "Admiral Greyhounds" der Kunde sein Wettangebot direkt über das Gerät via Touchscreen eingebe und das Rennen am Gerät verfolge. Der Wetteinsatz erfolge über einen Banknoteneinzug mit einem Münzeinwurf direkt an den Geräten. Beim Gerät "EPSON" erfolge der Wetteinsatz über eine Mitarbeiterin im Lokal. Der Geldbetrag werde bei der Mitarbeiterin bezahlt und ein Wettschein ausgefüllt. Bei allen Geräten würden ausgewählte, aufgezeichnete Hunderennen eingespielt. Die A. GmbH sei Eigentümerin der drei Geräte "Admiral Greyhounds", die beschwerdeführende Partei des Gerätes "EPSON". Die beschwerdeführende Partei erhalte für alle vier Geräte eine umsatzabhängige Provision, und zwar von den jeweiligen Buchmachern in Großbritannien und Malta. Eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz liege nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - ohne zwischen Spiel und Wette zu unterscheiden - im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei rechtfertige sich damit, dass Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen vorgelegen seien. Dem sei zu entgegnen, dass zwar nicht jede Art von Sportwette unter das GSpG falle, weil nicht von vornherein gesagt werden könne, dass bei einer Sportwette unter allen Umständen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhingen, doch stelle die Wiedergabe aufgezeichneter Rennabläufe eine Abfolge elektronischer Funktionen dar, nicht aber eine sportliche Veranstaltung. Darüber hinaus seien bei Sportwetten (von Buchmachern vor dem Ereignis erstellte) Quoten nicht die einzigen Anhaltspunkte für die Entscheidung der Spieler. Es würden vielmehr eine Reihe von weiteren Faktoren (Wissen um die aktuelle Form von Mannschaften, Pferden oder Hunden, ergebnisrelevante Ereignisse im Vorfeld des Wettkampfes, zu erwartende Wetterbedingungen u.a.) das Wettverhalten des einzelnen Spielers beeinflussen. Gemäß dem dargelegten Spielablauf sei die Entscheidung der Spieler ausschließlich von Quoten abhängig. Gewinn und Verlust hingen lediglich davon ab, welches der aufgezeichneten Ereignisse von einem EDV-Programm ausgewählt und wiedergegeben worden sei. Bei den gegenständlichen Apparaten ginge es um in der Vergangenheit aufgezeichnete Hunderennen, die automatisch alle paar Minuten starteten, wobei man jeweils nur auf das nächste startende virtuelle Hunderennen setzen könne. Auf den Apparaten laufe permanent das Spielprogramm ab und es könne der Benützer durch das Berühren des Bildschirms der Wettterminals oder durch die Eingabe über das Gerät "EPSON" lediglich die Art der Wette auswählen. Der Wettende habe aber keine Möglichkeit den Spielverlauf - etwa im Sinne eines Geschicklichkeitsspieles - zu beeinflussen. Die Kunden würden nur über die Startnummern der Hunde und die jeweilige Quote informiert, es habe aber keinen Hinweis auf Ort und Zeit des aufgezeichneten Rennens, auf Namen der Hunde und deren frühere Rennerfolge gegeben. Ansonsten habe der Kunde überhaupt keine Informationen. Selbst wenn gemäß dem Vorbringen in der Berufung beim Hundewettterminal "Admiral Greyhounds" der Zufallsgenerator bereits zu jenem Zeitpunkt über das abzuspielende Rennen entscheide, bevor die Wette überhaupt platziert werde, würden alle diese Momente bei dem festgestellten Ablauf, der auf den Apparaten stattfinde, ausgeblendet. Die gegenständlichen Apparate schafften nicht die Voraussetzung für die Teilnahme an einem Spiel, sondern führten das Spiel selbst durch. Es würden aufgezeichnete und nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Hunderennen gezeigt, auf deren Ergebnisse gewettet werde. Dabei handle es sich um Wettkämpfe, die bereits stattgefunden hätten, sodass ein für die Wette entscheidendes Kriterium, nämlich die Vorhersage eines künftigen ungewissen Ereignisses nicht gegeben sei. Der Kunde könne somit im Gegensatz zu den echten Sportwetten durch sein Wissen um die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die aktuelle Verfassung des Sportlers das Ergebnis des Wettkampfes nicht einschätzen, sondern es hänge rein vom Zufallsgenerator ab, welches aufgezeichnete Rennen ausgewählt werde, und es sei somit ausschließlich das Glück maßgeblich. Es lägen daher entgegen dem Berufungsvorbringen keine Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung oder eines Hunderennens vor, die von der gewerberechtlichen Bewilligung umfasst wären. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Konzession nach dem GSpG.

Selbst unter der Annahme, dass die gegenständlichen Ausspielungen zentralseitig erfolgten, weil die "Wettannahmeterminals" und das Gerät "EPSON" elektronisch mit einem weiteren Rechner verbunden gewesen seien, wären die beschlagnahmten Geräte als "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG anzusehen und es wäre die Teilnahme am Spiel strafbar, weil die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet worden seien (vgl. §§ 52 Abs. 3 und 4 GSpG). Das Vorbringen, dass die Wettverträge ausnahmslos entweder in Malta oder in Großbritannien zustande kämen, sei daher nicht relevant.Selbst unter der Annahme, dass die gegenständlichen Ausspielungen zentralseitig erfolgten, weil die "Wettannahmeterminals" und das Gerät "EPSON" elektronisch mit einem weiteren Rechner verbunden gewesen seien, wären die beschlagnahmten Geräte als "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG anzusehen und es wäre die Teilnahme am Spiel strafbar, weil die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet worden seien vergleiche , Paragraphen 52, Absatz 3, und 4 GSpG). Das Vorbringen, dass die Wettverträge ausnahmslos entweder in Malta oder in Großbritannien zustande kämen, sei daher nicht relevant.

Es bestehe der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 bzw. 6 GSpG, weil Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG - insbesondere durch das Bereithalten von sonstigen Eingriffsgegenständen und die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - ermöglicht worden seien. Das Erfordernis des fortgesetzten Verstoßes gegen eine Bestimmung des § 52 GSpG sei dadurch gegeben, dass die angeführten Geräte zumindest bereits über einen mehrmonatigen Zeitraum angeboten worden seien.Es bestehe der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 6 GSpG, weil Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG in Form von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG - insbesondere durch das Bereithalten von sonstigen Eingriffsgegenständen und die unternehmerische Schaltung von Internet-Links - ermöglicht worden seien. Das Erfordernis des fortgesetzten Verstoßes gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, GSpG sei dadurch gegeben, dass die angeführten Geräte zumindest bereits über einen mehrmonatigen Zeitraum angeboten worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich mit keinem Wort die Mühe gemacht, den normativen Gehalt des von ihr angenommenen Sportwettenbegriffs aus dem positiven Recht abzuleiten: Sie rekurriere weder auf den Wettbegriff des § 1270 ABGB noch auf den Sportwettenbegriff des - im Burgenland nach wie vor in Geltung stehenden - "Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens", StGBl. 388/1919 idF LGBl. 13/1993 (kurz: GTBW-G). Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 1477 ausgesprochen, dass die Angelegenheiten der Wetten nach dem genannten Gesetz in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache seien. Der Gesetzgeber habe dabei auf den zivilrechtlichen Wettbegriff (§ 1270 ABGB) aufbauen wollen. Für die Qualifikation eines zivilrechtlichen Vertrages als "Spiel" oder "Wette" sei es unerheblich, ob er zufallsabhängig sei oder nicht: § 1269 ABGB bezeichne sowohl die "Wette" als auch das "Spiel" als "Glücksverträge" - und mithin als Verträge, "wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen werde" (§ 1267 ABGB). Schon dieser klare Gesetzeswortlaut mache deutlich, dass es für die Qualifikation eines Vertrages als Wette oder Spiel nicht darauf ankomme, ob der Vertrag vom Zufall abhängig sei. Im Weiteren werden umfangreiche Ausführungen zum zivilrechtlichen Wett- und Spielbegriff getätigt.In der Beschwerde wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich mit keinem Wort die Mühe gemacht, den normativen Gehalt des von ihr angenommenen Sportwettenbegriffs aus dem positiven Recht abzuleiten: Sie rekurriere weder auf den Wettbegriff des Paragraph 1270, ABGB noch auf den Sportwettenbegriff des - im Burgenland nach wie vor in Geltung stehenden - "Gesetzes vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens", StGBl. 388 aus 1919, in der Fassung , Landesgesetzblatt 13 aus 1993, (kurz: GTBW-G). Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis VfSlg 1477 ausgesprochen, dass die Angelegenheiten der Wetten nach dem genannten Gesetz in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache seien. Der Gesetzgeber habe dabei auf den zivilrechtlichen Wettbegriff (Paragraph 1270, ABGB) aufbauen wollen. Für die Qualifikation eines zivilrechtlichen Vertrages als "Spiel" oder "Wette" sei es unerheblich, ob er zufallsabhängig sei oder nicht: Paragraph 1269, ABGB bezeichne sowohl die "Wette" als auch das "Spiel" als "Glücksverträge" - und mithin als Verträge, "wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen werde" (Paragraph 1267, ABGB). Schon dieser klare Gesetzeswortlaut mache deutlich, dass es für die Qualifikation eines Vertrages als Wette oder Spiel nicht darauf ankomme, ob der Vertrag vom Zufall abhängig sei. Im Weiteren werden umfangreiche Ausführungen zum zivilrechtlichen Wett- und Spielbegriff getätigt.

Dem ist zu entgegnen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob ein dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegendes Glücksspiel vorliegt, nicht auf die Unterscheidung von "Spiel" und "Wette" im Sinne der zivilrechtlichen Begriffe nach dem ABGB ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2012, Zl. 2008/17/0175, und vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158).Dem ist zu entgegnen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob ein dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegendes Glücksspiel vorliegt, nicht auf die Unterscheidung von "Spiel" und "Wette" im Sinne der zivilrechtlichen Begriffe nach dem ABGB ankommt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2012, Zl. 2008/17/0175, und vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG ist das Monopolwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, wobei nach der genannten Verfassungsbestimmung eine Kompetenz-Kompetenz des Bundesgesetzgebers besteht (Mayer, Staatsmonopole, 1976, S. 22; im Ergebnis auch VfSlg. 7567/1975).Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG ist das Monopolwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung, wobei nach der genannten Verfassungsbestimmung eine Kompetenz-Kompetenz des Bundesgesetzgebers besteht (Mayer, Staatsmonopole, 1976, S. 22; im Ergebnis auch VfSlg. 7567 aus 1975,).

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem von der Beschwerde zitierten Erkenntnis VfSlg 1477/1932 ausgesprochen, dass in Angelegenheiten des Totalisateur- und Buchmacherwesens im Sinne des GTBW-G die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 B-VG den Ländern zukommt.Der Verfassungsgerichtshof hat in dem von der Beschwerde zitierten Erkenntnis VfSlg 1477 aus 1932, ausgesprochen, dass in Angelegenheiten des Totalisateur- und Buchmacherwesens im Sinne des GTBW-G die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 15, Absatz eins, und 3 B-VG den Ländern zukommt.

Festzuhalten ist zunächst, dass gemäß § 1 Abs. 1  (GTBW-G) die Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig ist (Buchmacher). Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. dürfen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden. Das Gesetz vom 28. Juli 1919 betrifft somit nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen - sogenannte "Sportwetten".Festzuhalten ist zunächst, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins,  (GTBW-G) die Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig ist (Buchmacher). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. dürfen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden. Das Gesetz vom 28. Juli 1919 betrifft somit nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen - sogenannte "Sportwetten".

Der Bund hat von der ihm betreffend das Monopolwesen zukommenden Kompetenz-Kompetenz Gebrauch gemacht und das Glücksspielmonopol im GSpG (§ 3) eingerichtet. Daher ist bei Beantwortung der Frage, ob ein Spiel oder eine Wette dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, eine Prüfung vorzunehmen, ob ein Glücksspiel im Sinne der Bestimmungen des GSpG vorliegt.Der Bund hat von der ihm betreffend das Monopolwesen zukommenden Kompetenz-Kompetenz Gebrauch gemacht und das Glücksspielmonopol im GSpG (Paragraph 3,) eingerichtet. Daher ist bei Beantwortung der Frage, ob ein Spiel oder eine Wette dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, eine Prüfung vorzunehmen, ob ein Glücksspiel im Sinne der Bestimmungen des GSpG vorliegt.

Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei den "Sportwetten" hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage, etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen. Sportwetten in diesem Sinn unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG; der Bund hat insofern von seiner Kompetenz-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei den "Sportwetten" hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage, etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen. Sportwetten in diesem Sinn unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 3, GSpG; der Bund hat insofern von seiner Kompetenz-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt, dass eine Sportwette nicht vorliegt, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde (vgl. auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0237 und Zl. 2010/17/0006, in denen gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf das erwähnte Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158 verwiesen wurde). Zutreffend wird nämlich davon ausgegangen, dass bei der auch hier vorliegenden Sachlage nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis haben.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt, dass eine Sportwette nicht vorliegt, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann, sondern der Ausgang des Spiels davon abhängt, welches bereits in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wurde vergleiche , auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. Februar 2010, Zl. 2009/17/0237 und Zl. 2010/17/0006, in denen gem. Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das erwähnte Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158 verwiesen wurde). Zutreffend wird nämlich davon ausgegangen, dass bei der auch hier vorliegenden Sachlage nicht die Kenntnisse des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis haben.

Die belangte Behörde ist daher ausgehend vom diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele im Sinne von Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt wurden.Die belangte Behörde ist daher ausgehend vom diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, dass mit den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele im Sinne von Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG durchgeführt wurden.

Die den Beschwerdeausführungen zugrunde liegende These, dass das GSpG nur Spiele im Sinne des ABGB erfasse und Wetten im zivilrechtlichen Sinn vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien, ist im Sinne obiger Ausführungen unzutreffend (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0296).Die den Beschwerdeausführungen zugrunde liegende These, dass das GSpG nur Spiele im Sinne des ABGB erfasse und Wetten im zivilrechtlichen Sinn vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien, ist im Sinne obiger Ausführungen unzutreffend vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0296).

Die in der Beschwerde weiters geltend gemachten Feststellungsbzw. Verfahrensmängel sind sohin nicht entscheidungsrelevant.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Entscheidung der Rechtssache hing bei unbestrittenem und von der belangten Behörde ausreichend festgestelltem Sachverhalt allein von den dargestellten Rechtsfragen ab. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der MRK, angerufen wurde, und dieser bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Entscheidung der Rechtssache hing bei unbestrittenem und von der belangten Behörde ausreichend festgestelltem Sachverhalt allein von den dargestellten Rechtsfragen ab. Artikel 6, Absatz eins, MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Stattfinden eines Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der MRK, angerufen wurde, und dieser bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 25. September 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011170299.X00

Im RIS seit

23.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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