RS Vwgh 2007/12/14 2003/10/0273

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §55 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme in Anwesenheit eines Bediensteten der Behörde erster Instanz vorgenommen hat, ist für sich alleine eine Befangenheit des Sachverständigen nicht abzuleiten ist. Im Verwaltungsverfahren besteht auch kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme. Der Sachverständige ist daher auch nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/03/0094, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Ein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrnes in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere zur Durchführung eines Lokalaugenscheines besteht im Übrigen nicht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 85/18/0327).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100273.X05

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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