Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0158 E 27. November 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Ö AG in P vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Mai 2009, Zl uvs-2009/19/0430-5, betreffend Aussetzung eines Jagdpachtvertrages (mitbeteiligte Parteien: 1. K L in S, 2. C A L in S; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Zum angefochtenen Bescheid
1. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) einen zwischen ihr als Verpächterin und den beiden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien als Pächter abgeschlossenen (mit 3. Dezember 2008 datierten) Jagdpachtvertrag mit der Bitte um Kenntnisnahme. Vertragsgegenstand war die Verpachtung der Eigenjagd B mit einem Gesamtausmaß von ungefähr 384 ha. Die für den vorliegenden Fall relevanten Passagen dieses Jagdpachtvertrages lauten:
"(…)
1.3. Der Vertrag bleibt auch dann aufrecht, wenn sich das Jagdgebiet als Folge behördlicher Entscheidungen vergrößert oder verkleinert. Das Entgelt wird entsprechend angepasst.
(…)
2.2. Die … (beschwerdeführende Partei) kann diesen Vertrag jedenfalls vorzeitig beenden, wenn
2.2.1. die Kaution entgegen 4. nicht rechtzeitig erlegt oder auf den jeweils aktuellen Höchstbetrag ergänzt wird.
2.2.2. am Vertragsgegenstand eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des § 16 Abs. 5 Forstgesetz vorliegt. 2.2.2. am Vertragsgegenstand eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, Forstgesetz vorliegt.
2.2.3. jagdgesetzliche Auflösungsmöglichkeiten werden dadurch nicht berührt.
(…)
5.2. Die Pächter erteilen dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes Utal, derzeit FM DI W W, gemäß § 10 AVG die Vollmacht, die Abschusspläne gemäß § 37 TJG im Einvernehmen mit den Pächtern zu erstellen und einzureichen. Die Pächter bleiben gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich. 5.2. Die Pächter erteilen dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes Utal, derzeit FM DI W W, gemäß Paragraph 10, AVG die Vollmacht, die Abschusspläne gemäß Paragraph 37, TJG im Einvernehmen mit den Pächtern zu erstellen und einzureichen. Die Pächter bleiben gegenüber der Behörde für die Einhaltung der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen voll verantwortlich.
(…)
5.4. die Bestellung und Kündigung von Jagdschutzorganen hat im Einvernehmen mit der … (beschwerdeführenden Partei) zu erfolgen.
(…)
11.1. Behördengenehmigungen, mit Ausnahme der Abschussplangenehmigung, haben die Pächter einzuholen. Auflagen, auch wenn sie sich an die … (beschwerdeführende Partei) richten, sind von ihnen zu erfüllen.
(…)
11.4. Die Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag (insbesondere wird auf § 19 Abs. 2 TJG verwiesen) sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der … (beschwerdeführenden Partei). 11.4. Die Übertragung einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag (insbesondere wird auf Paragraph 19, Absatz 2, TJG verwiesen) sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Genehmigung der … (beschwerdeführenden Partei).
(…)
13.2. Die mit den Pächtern der Eigenjagd S abgeschlossene Vereinbarung vom 31.07.1989 betreffend Jagdflächentausch im Bereich Ggraben (EJ B) und den sog. Fhöfen (EJ S), wird auf eine weitere Pachtperiode verlängert."
2. Mit Bescheid der BH vom 23. Jänner 2009 wurde der Jagdpachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Parteien gemäß § 18 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004 u.a. deshalb ausgesetzt, weil der Vertrag nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich seiner Punkte 2.2. (2.2.1., 2.2.2.), 5.2., 5.4., 11.1., 11.4. und 13.2. im Widerspruch zum Tiroler Jagdgesetz 2004 stehe. 2. Mit Bescheid der BH vom 23. Jänner 2009 wurde der Jagdpachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt 41 aus 2004, u.a. deshalb ausgesetzt, weil der Vertrag nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich seiner Punkte 2.2. (2.2.1., 2.2.2.), 5.2., 5.4., 11.1., 11.4. und 13.2. im Widerspruch zum Tiroler Jagdgesetz 2004 stehe.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, wobei ausgesprochen wurde, dass die Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Pachtvertrags vom 3. Dezember 2008 gemäß § 18 Abs 3 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41 idF LGBl Nr 9/2008 (TJG), ausgesetzt wird. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, wobei ausgesprochen wurde, dass die Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Pachtvertrags vom 3. Dezember 2008 gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2008, (TJG), ausgesetzt wird.
Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass es sich bei der Jagdpacht um eine Rechtspacht handle. Der Jagdpachtvertrag sei ein Bestandvertrag, der nach den Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB insoweit zu beurteilen sei, als das TJG keine Sonderregelungen enthalte. Inhalt des Pachtvertrages sei die Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf eine gewisse Zeit gegen Entgelt an eine oder mehrere Personen. Der Charakter eines solchen Vertrages sei im Verhältnis von den Parteien zueinander ein zivilrechtlicher, die Frage nach der Zulässigkeit und dem rechtlichen Bestand dieses Vertrages vom Standpunkt der Jagdvorschriften sei dagegen eine öffentlich-rechtliche, worüber die Jagdbehörde zu entscheiden habe. Die Ausübung des Jagdrechtes könne nur in seiner Gänze Gegenstand des Pachtvertrages sein. Die Befugnis des Pächters sei damit eine ausschließliche, das heiße weder der Verpächter noch irgendein Dritter dürfte ohne Erlaubnis des Jagdpächters auf dem gepachteten Grundstück die Jagd ausüben. Klauseln, womit Teile des Jagdausübungsrechts auf den Verpächter rückgebunden würden, seien aus öffentlich-rechtlicher Sicht gesetzwidrig und würden daher zwangsläufig zur Aussetzung des angezeigten Vertrages führen. Die in § 37 TJG vorgesehenen Vorschriften über die Abschussplanung würden sich an den Jagdausübungsberechtigten richten, der in dieser Hinsicht alleine berechtigt und verpflichtet sei. Die Vertragspunkte 5.4. sowie 5.2. in Verbindung mit 11.4. würden eine derartige gesetzwidrige Rückbindung darstellen.Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass es sich bei der Jagdpacht um eine Rechtspacht handle. Der Jagdpachtvertrag sei ein Bestandvertrag, der nach den Bestimmungen der Paragraphen 1090, ff ABGB insoweit zu beurteilen sei, als das TJG keine Sonderregelungen enthalte. Inhalt des Pachtvertrages sei die Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf eine gewisse Zeit gegen Entgelt an eine oder mehrere Personen. Der Charakter eines solchen Vertrages sei im Verhältnis von den Parteien zueinander ein zivilrechtlicher, die Frage nach der Zulässigkeit und dem rechtlichen Bestand dieses Vertrages vom Standpunkt der Jagdvorschriften sei dagegen eine öffentlich-rechtliche, worüber die Jagdbehörde zu entscheiden habe. Die Ausübung des Jagdrechtes könne nur in seiner Gänze Gegenstand des Pachtvertrages sein. Die Befugnis des Pächters sei damit eine ausschließliche, das heiße weder der Verpächter noch irgendein Dritter dürfte ohne Erlaubnis des Jagdpächters auf dem gepachteten Grundstück die Jagd ausüben. Klauseln, womit Teile des Jagdausübungsrechts auf den Verpächter rückgebunden würden, seien aus öffentlich-rechtlicher Sicht gesetzwidrig und würden daher zwangsläufig zur Aussetzung des angezeigten Vertrages führen. Die in Paragraph 37, TJG vorgesehenen Vorschriften über die Abschussplanung würden sich an den Jagdausübungsberechtigten richten, der in dieser Hinsicht alleine berechtigt und verpflichtet sei. Die Vertragspunkte 5.4. sowie 5.2. in Verbindung mit 11.4. würden eine derartige gesetzwidrige Rückbindung darstellen.
Die Verpflichtung zur Bestellung des Jagdschutzpersonales liege im Fall einer Verpachtung ausschließlich beim Pächter, der Vertragspunkt 5.4. wonach die Bestellung und Kündigung des Jagdschutzpersonals im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin zu erfolgen habe, sei mit den §§ 30 f TJG nicht in Einklang zu bringen, da Einvernehmen im konkreten Fall nichts anderes bedeute als das Erfordernis der Zustimmung der Verpächterin unter anderem zur Bestellung des Jagdschutzpersonales.Die Verpflichtung zur Bestellung des Jagdschutzpersonales liege im Fall einer Verpachtung ausschließlich beim Pächter, der Vertragspunkt 5.4. wonach die Bestellung und Kündigung des Jagdschutzpersonals im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin zu erfolgen habe, sei mit den Paragraphen 30, f TJG nicht in Einklang zu bringen, da Einvernehmen im konkreten Fall nichts anderes bedeute als das Erfordernis der Zustimmung der Verpächterin unter anderem zur Bestellung des Jagdschutzpersonales.
Vertragspunkt 5.2., wonach der Pächter dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes Utal gemäß § 10 AVG die Vollmacht erteile, die Abschusspläne gemäß § 37 TJG im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen, sei im Zusammenhang mit der Vertragsklausel 11.4. zu lesen, weswegen davon auszugehen sei, dass das Vollmachtsverhältnis nicht gekündigt werden könne. Dies habe zur Konsequenz, dass die Abschusspläne faktisch von der Verpächterin erstellt werden würden. Im Vertragspunkt 5.2. sei normiert, dass der Pächter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - auch für die Erstellung und Einreichung eines Abschussplanes - verantwortlich bleibe. Zwar sei der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen (was dessen Zustimmung zum Abschussplan bedeute), erteile der Pächter allerdings die Zustimmung nicht, so käme es zu keiner Vorlage der Abschusspläne an die Behörde. Der Pächter werde daher - um seiner im Gesetz normierten Pflicht nachzukommen - letztlich das umzusetzen haben, was seitens der Verpächterin vorgegeben werde. Dazu komme, dass Vertragspunkt 5.2. es der Verpächterin auch ermögliche die Abschusspläne ohne Einbindung des Pächters zu erstellen und bei der Behörde einzureichen, da die vertragliche Beschränkung nur im Innenverhältnis gelte und die Wirksamkeit einer Antragstellung bei der Behörde nicht berühre. Es liege daher auch in diesem Punkt eine (gesetzwidrige) Rückbindung von Teilen des Jagdrechts an die Verpächterin vor.Vertragspunkt 5.2., wonach der Pächter dem jeweiligen Leiter des Forstbetriebes Utal gemäß Paragraph 10, AVG die Vollmacht erteile, die Abschusspläne gemäß Paragraph 37, TJG im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen, sei im Zusammenhang mit der Vertragsklausel 11.4. zu lesen, weswegen davon auszugehen sei, dass das Vollmachtsverhältnis nicht gekündigt werden könne. Dies habe zur Konsequenz, dass die Abschusspläne faktisch von der Verpächterin erstellt werden würden. Im Vertragspunkt 5.2. sei normiert, dass der Pächter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - auch für die Erstellung und Einreichung eines Abschussplanes - verantwortlich bleibe. Zwar sei der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Pächter zu erstellen (was dessen Zustimmung zum Abschussplan bedeute), erteile der Pächter allerdings die Zustimmung nicht, so käme es zu keiner Vorlage der Abschusspläne an die Behörde. Der Pächter werde daher - um seiner im Gesetz normierten Pflicht nachzukommen - letztlich das umzusetzen haben, was seitens der Verpächterin vorgegeben werde. Dazu komme, dass Vertragspunkt 5.2. es der Verpächterin auch ermögliche die Abschusspläne ohne Einbindung des Pächters zu erstellen und bei der Behörde einzureichen, da die vertragliche Beschränkung nur im Innenverhältnis gelte und die Wirksamkeit einer Antragstellung bei der Behörde nicht berühre. Es liege daher auch in diesem Punkt eine (gesetzwidrige) Rückbindung von Teilen des Jagdrechts an die Verpächterin vor.
§ 18 Abs 4 TJG bestimme, dass Feststellungen eines Jagdgebietes nach § 4 Abs 2 und 3 TJG sowie Angliederungen und der Widerruf von solchen gemäß § 8 TJG auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss haben. Die Vertragsparteien hätten nun im Pachtvertrag festgelegt, dass derartige Änderungen insofern "rechtsändernde Wirkung" haben würden, als sie sich auf den Entgeltsanspruch auswirken würden. Daher stehe der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag auch in diesem Punkt im Widerspruch zum TJG. Paragraph 18, Absatz 4, TJG bestimme, dass Feststellungen eines Jagdgebietes nach Paragraph 4, Absatz 2, und 3 TJG sowie Angliederungen und der Widerruf von solchen gemäß Paragraph 8, TJG auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss haben. Die Vertragsparteien hätten nun im Pachtvertrag festgelegt, dass derartige Änderungen insofern "rechtsändernde Wirkung" haben würden, als sie sich auf den Entgeltsanspruch auswirken würden. Daher stehe der verfahrensgegenständliche Pachtvertrag auch in diesem Punkt im Widerspruch zum TJG.
Die Rechtswirksamkeit eines Pachtvertrages sei gemäß § 18 Abs 3 TJG bereits dann auszusetzen, wenn dieser in nur einem Punkt dem Gesetz widerspricht, weswegen es sich erübrige auf die Überlegungen der ersten Instanz im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages näher einzugehen.Die Rechtswirksamkeit eines Pachtvertrages sei gemäß Paragraph 18, Absatz 3, TJG bereits dann auszusetzen, wenn dieser in nur einem Punkt dem Gesetz widerspricht, weswegen es sich erübrige auf die Überlegungen der ersten Instanz im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages näher einzugehen.
B. Zum Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2010, Zl B 723/09, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. 1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2010, Zl B 723/09, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur weiteren Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien sahen von der Erstattung einer Äußerung ab.
C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TJG (§§ 4, 18 und 30 TJG in der Stammfassung,§§ 8, 31 und 37 TJG in der hier anzuwenden Fassung LGBl Nr 9/2008) lauten auszugsweise: 1.1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des TJG (Paragraphen 4, 18, und 30 TJG in der Stammfassung,Paragraphen 8, 31 und 37 TJG in der hier anzuwenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2008,) lauten auszugsweise:
"§ 4. (1) Die Jagd darf - unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 - nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete."§ 4. (1) Die Jagd darf - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4, - nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
"§ 8. (1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
(…)
"§ 18. (1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur in seiner Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht.
"§ 30. (1) Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt auch der Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat.
"§ 31. (1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.
(…)
"§ 37. (1) Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen."§ 37. (1) Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(…)
a) wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder
b) wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs. 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist." b) wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist."
2.1. Zunächst wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach Punkt 5.2. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages den Bestimmungen des TJG widerspreche. Es ergäbe sich schon aus der Textierung des ersten Satzes des Vertragspunktes 5.2., dass diese Bestimmung ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragsteilen betreffen würde; sie lasse die Bestimmungen des TJG völlig unberührt. Außerdem habe der Pächter aufgrund des § 10 Abs 6 AVG jederzeit die Möglichkeit, selbst Erklärungen abzugeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne der Pächter die Vollmacht auch jederzeit kündigen, Punkt 11.4. des Vertrages stehe dem nicht entgegen. Aus dem TJG lasse sich nicht ableiten, dass es den Pächtern verwehrt sei, die dort angeführten Maßnahmen durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Dass die strittige Vertragsklausel nur das Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien betreffe, jagdrechtlich unbedenklich sei und die Wirksamkeit der Antragstellung überhaupt nicht berühre, ergebe sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 93/03/0223). Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, wonach bei Vorliegen eines Jagdpachtverhältnisses die Vorlage der Abschusspläne nur durch den Jagdpächter höchstpersönlich vorgenommen werden dürfe und sich der Jagdpächter hierfür keines Bevollmächtigten gemäß § 10 AVG bedienen dürfe, fehle aber jede rechtliche Grundlage. Offenbar in diesem Zusammenhang führt die beschwerdeführende Partei (als Verfahrensrüge) aus, dass die belangte Behörde in Verkennung des Wesens einer nach § 10 Abs 1 und Abs 2 AVG erteilten Vollmacht von einer "Rückbindung" von Teilen des Jagdrechtes an die Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Hätte die belangte Behörde die Bestimmung des § 10 AVG beachtet und richtig angewendet, wäre sie nicht von einer "Rückbindung" ausgegangen und hätte von einer Aussetzung des gegenständlichen Jagdpachtvertrages Abstand genommen. 2.1. Zunächst wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach Punkt 5.2. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages den Bestimmungen des TJG widerspreche. Es ergäbe sich schon aus der Textierung des ersten Satzes des Vertragspunktes 5.2., dass diese Bestimmung ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragsteilen betreffen würde; sie lasse die Bestimmungen des TJG völlig unberührt. Außerdem habe der Pächter aufgrund des Paragraph 10, Absatz 6, AVG jederzeit die Möglichkeit, selbst Erklärungen abzugeben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne der Pächter die Vollmacht auch jederzeit kündigen, Punkt 11.4. des Vertrages stehe dem nicht entgegen. Aus dem TJG lasse sich nicht ableiten, dass es den Pächtern verwehrt sei, die dort angeführten Maßnahmen durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Dass die strittige Vertragsklausel nur das Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien betreffe, jagdrechtlich unbedenklich sei und die Wirksamkeit der Antragstellung überhaupt nicht berühre, ergebe sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 93/03/0223). Der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, wonach bei Vorliegen eines Jagdpachtverhältnisses die Vorlage der Abschusspläne nur durch den Jagdpächter höchstpersönlich vorgenommen werden dürfe und sich der Jagdpächter hierfür keines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 10, AVG bedienen dürfe, fehle aber jede rechtliche Grundlage. Offenbar in diesem Zusammenhang führt die beschwerdeführende Partei (als Verfahrensrüge) aus, dass die belangte Behörde in Verkennung des Wesens einer nach Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, AVG erteilten Vollmacht von einer "Rückbindung" von Teilen des Jagdrechtes an die Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Hätte die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 10, AVG beachtet und richtig angewendet, wäre sie nicht von einer "Rückbindung" ausgegangen und hätte von einer Aussetzung des gegenständlichen Jagdpachtvertrages Abstand genommen.
2.2. Dieses Vorbringen geht fehl.
Gemäß § 37 Abs 1 TJG ist ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz TJG ist, zu erstellen. Dieser Abschussplan ist gemäß § 37 Abs 5 leg cit vom jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bis 1. April bzw bis 1. Mai jedes Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Im Fall der Verpachtung einer Eigenjagd wird der Pächter zum Jagdausübungsberechtigten (vgl dazu VwGH vom 13. März 1985, 84/03/0353, zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Jagdrecht). Dem Pächter obliegt daher in weiterer Folge die Erfüllung der dem Jagdausübungsberechtigten zukommenden gesetzlichen Pflichten.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TJG ist ein Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz TJG ist, zu erstellen. Dieser Abschussplan ist gemäß Paragraph 37, Absatz 5, leg cit vom jeweiligen Jagdausübungsberechtigten bis 1. April bzw bis 1. Mai jedes Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Im Fall der Verpachtung einer Eigenjagd wird der Pächter zum Jagdausübungsberechtigten vergleiche , dazu VwGH vom 13. März 1985, 84/03/0353, zu einer vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Jagdrecht). Dem Pächter obliegt daher in weiterer Folge die Erfüllung der dem Jagdausübungsberechtigten zukommenden gesetzlichen Pflichten.
§ 37 Abs 1 und Abs 5 TJG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs so zu verstehen, dass der zur Übermittlung bzw zur Vorlage des Abschussplanes verpflichtete Jagdausübungsberechtigte diesen Abschussplan auch zu erstellen hat, wobei ihn diese Pflicht höchstpersönlich trifft (vgl wiederum VwGH vom 13. März 1985, 84/03/0353). Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 5, TJG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs so zu verstehen, dass der zur Übermittlung bzw zur Vorlage des Abschussplanes verpflichtete Jagdausübungsberechtigte diesen Abschussplan auch zu erstellen hat, wobei ihn diese Pflicht höchstpersönlich trifft vergleiche , wiederum VwGH vom 13. März 1985, 84/03/0353).
Die Klausel 5.2. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages sieht aber vor, dass die Abschusspläne von dem dazu vertraglich bevollmächtigten Leiter eines Forstbetriebes im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Pächtern - denen das Jagdausübungsrecht zukommt - zu erstellen sind.
Unter "Einvernehmen" wird in der österreichischen Rechtssprache grundsätzlich das Erfordernis der Zustimmung erfasst (vgl VwGH vom 26. Mai 1999, 94/12/0299, 0350, VwSlg 15148 A). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Parteien den in Punkt 5.2. des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages enthaltenen Passus "im Einvernehmen" im Sinne von "Zustimmung" verstanden wissen wollten.Unter "Einvernehmen" wird in der österreichischen Rechtssprache grundsätzlich das Erfordernis der Zustimmung erfasst vergleiche , VwGH vom 26. Mai 1999, 94/12/0299, 0350, VwSlg 15148 A). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Parteien den in Punkt 5.2. des verfahrensgegenständlichen Pachtvertrages enthaltenen Passus "im Einvernehmen" im Sinne von "Zustimmung" verstanden wissen wollten.
Wenn Punkt 5.2. des in Rede stehenden Pachtvertrags die Erstellung der Abschusspläne gemäß § 37 TJG "im Einvernehmen" zwischen den mitbeteiligten Pächtern und dem der beschwerdeführenden Partei - der Verpächterin - zuzurechnenden Leiter eines Forstbetriebes normiert, steht dieser Vertragspunkt mit der Gesetzeslage in einem Widerspruch. Dass sich die mitbeteiligte Partei, nachdem sie einen Abschussplan erstellt hat, zur Übermittlung bzw zur Vorlage an die Behörde (worauf die Beschwerde hinweist) eines bevollmächtigten Vertreters oder auch eines Boten bedienen kann, vermag daran nichts zu ändern.Wenn Punkt 5.2. des in Rede stehenden Pachtvertrags die Erstellung der Abschusspläne gemäß Paragraph 37, TJG "im Einvernehmen" zwischen den mitbeteiligten Pächtern und dem der beschwerdeführenden Partei - der Verpächterin - zuzurechnenden Leiter eines Forstbetriebes normiert, steht dieser Vertragspunkt mit der Gesetzeslage in einem Widerspruch. Dass sich die mitbeteiligte Partei, nachdem sie einen Abschussplan erstellt hat, zur Übermittlung bzw zur Vorlage an die Behörde (worauf die Beschwerde hinweist) eines bevollmächtigten Vertreters oder auch eines Boten bedienen kann, vermag daran nichts zu ändern.
Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten hg Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 93/03/0223, ist für den gegenständlichen Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, da dieses - im Unterschied zum nunmehr zu beurteilenden Fall - eine Beschwerde gegen einen Bescheid, welcher die jagdbehördliche Genehmigung eines konkreten Abschussplanes zum Gegenstand hatte, betroffen hat und nicht - wie der nunmehrige Fall - eine Beschwerde, welche sich gegen den einen Jagdpachtvertrag aussetzenden Bescheid richtet. In dem Fall, welcher dem zitierten Erkenntnis vom 24. Jänner 1996 zu Grunde lag, war die Frage, ob die Erteilung einer Vollmacht zur Erstellung bzw Einreichung von Abschussplänen mit den Reglungen des (oberösterreichischen) Jagdgesetzes in Widerspruch steht, nicht zu beurteilen. Ungeachtet dessen würde - was sich aus dem zitierten Erkenntnis vom 24. Jänner 1996 ergibt - die Wirksamkeit der Vorlage eines vom Leiter des Forstbetriebs als Bevollmächtigten gefertigten und von ihm übermittelten Abschussplanes nicht beeinträchtigt, wenn dieser entgegen dem Vertragspunkt 5.2. diesen Abschussplan nicht im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Pächtern erstellte, weshalb dieses Erkenntnis auch deshalb gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin spricht (in diese Richtung weist auch das Erkenntnis des VwGH vom 16. April 1986, 85/03/0180, wo auf dem Boden einer dem Vertragspunkt 5.2. vergleichbaren vertraglichen Regelung die Unwirksamkeit des vom Verpächter bereits vorgelegten Abschussplanes erst mit der Vorlage eines widersprechenden Abschussplans seitens des jagdausübungsberechtigten Pächters angenommen wurde).
3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wiederspricht auch der Vertragspunkt 5.4. des verfahrensgegenständlichen Jagdvertrages nicht den Vorgaben des TJG, weil die Herstellung des Einvernehmens lediglich das Innenverhältnis zwischen den Parteien betreffen würde. Dieser Vertragspunkt würde es jedoch keineswegs untersagen, dass der Pächter die Bestellung und Kündigung des Jagdschutzpersonals erst nach Herstellung eines internen Einvernehmens mit anderen Personen (sei es ein Dritter oder der Verpächter selbst) vornimmt.
3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach dem Vorgesagten ist unter Herstellung des Einvernehmens im konkreten Fall die Erteilung einer Zustimmung zu verstehen, womit für die - vertragskonforme - Bestellung eines Jagdschutzorganes die Zustimmung der Beschwerdeführerin notwendig wäre.
Demgegenüber obliegt gemäß § 30 TJG aber dem Jagdausübungsberechtigten - im konkreten Fall somit den Pächtern - der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Auch die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers obliegt gemäß § 31 Abs 1 leg cit dem Jagdausübungsberechtigten. Den Jagdausübungsberechtigten treffen seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Jagdschutzes einschließlich der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers höchstpersönlich (vgl dazu nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 13. März 1985, 84/03/0353). Weiters steht eine vertragliche Einschränkung im Zusammenhang mit der Bestellung bzw Kündigung des Jagdschutzorganes im Widerspruch zu der in § 30 Abs 3 TJG vorgesehenen Verpflichtung zur Gewährleistung einer regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes, weil die geforderte Permanenz des Jagdschutzes dadurch behindert werden kann, dass ein Einvernehmen nicht bzw nicht umgehend zustande kommt. Ein Jagdausübungsberechtigter, der vertraglich zur Herstellung des Einvernehmens bezüglich der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers verpflichtet ist, der Behörde aber im Sinne dieser Permanenz die Bestellung eines Jagdschutzorganes anzeigt, ohne zuvor gemäß der vertraglichen Verpflichtung das Einvernehmen hergestellt zu haben, würde sich - obwohl er so dem Gesetz entsprochen hat - dem Vorwurf aussetzen, seiner vertraglichen Verpflichtung zuwider gehandelt zu haben. Damit lässt sich eine solche Vertragsbestimmung entgegen der Beschwerde auch nicht dahingehend deuten, dass sich diese bloß auf ein "Innenverhältnis" zwischen den Vertragsparteien bezöge.Demgegenüber obliegt gemäß Paragraph 30, TJG aber dem Jagdausübungsberechtigten - im konkreten Fall somit den Pächtern - der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat. Auch die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers obliegt gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg cit dem Jagdausübungsberechtigten. Den Jagdausübungsberechtigten treffen seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Jagdschutzes einschließlich der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers höchstpersönlich vergleiche , dazu nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 13. März 1985, 84/03/0353). Weiters steht eine vertragliche Einschränkung im Zusammenhang mit der Bestellung bzw Kündigung des Jagdschutzorganes im Widerspruch zu der in Paragraph 30, Absatz 3, TJG vorgesehenen Verpflichtung zur Gewährleistung einer regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes, weil die geforderte Permanenz des Jagdschutzes dadurch behindert werden kann, dass ein Einvernehmen nicht bzw nicht umgehend zustande kommt. Ein Jagdausübungsberechtigter, der vertraglich zur Herstellung des Einvernehmens bezüglich der Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers verpflichtet ist, der Behörde aber im Sinne dieser Permanenz die Bestellung eines Jagdschutzorganes anzeigt, ohne zuvor gemäß der vertraglichen Verpflichtung das Einvernehmen hergestellt zu haben, würde sich - obwohl er so dem Gesetz entsprochen hat - dem Vorwurf aussetzen, seiner vertraglichen Verpflichtung zuwider gehandelt zu haben. Damit lässt sich eine solche Vertragsbestimmung entgegen der Beschwerde auch nicht dahingehend deuten, dass sich diese bloß auf ein "Innenverhältnis" zwischen den Vertragsparteien bezöge.
4. Entgegen der Beschwerde stehen die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Ausübung der Jagd auf einem zur Ausübung der Jagd verpachteten Grundstück nur mit "Erlaubnis" des Pächters als Jagdausübungsberechtigten zulässig sei, nicht in Widerspruch zu ihren Ausführungen zu den Punkten 5.2. und 5.4. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages. Diese Ausführungen beziehen sich klar erkennbar nur darauf, dass auf einem zwecks Ausübung zur Jagd verpachteten Grundstück die Jagd nur mehr mit Zustimmung ("Erlaubnis") des Pächters als Jagdausübungsberechtigter ausgeübt werden darf. Sie dienen lediglich der Illustration des Umfangs des (verpachteten) Jagdrechts und stehen daher in keinem Spannungsverhältnis zu den darauf folgenden Ausführungen der belangten Behörde zur Zulässigkeit der gegenständlichen Vertragsklauseln. Der von der Beschwerdeführerin vermeintlich aufgezeigte Widerspruch in der Argumentation der belangten Behörde liegt somit nicht vor.
5.1. Ferner meint die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen, dass die belangte Behörde Punkt 1.3. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages als dem TJG widersprechend angesehen hat. § 18 Abs 4 TJG könne nur derart ausgelegt werden, dass eine Anpassung des Entgelts von laufenden Pachtverträgen in den Fällen von Feststellungen nach § 4 Abs 2 und 3 leg cit und von Verfügungen nach § 8 Abs 1, 2, 3 und 5 leg cit zulässig bleibe, da der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd einen Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins hat. Eine Auslegung, die eine Anpassung des Pachtzinses unzulässig machen würde, würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin als Verpächterin an den Eigentümer der angegliederten Grundfläche einen entsprechenden Anteil am Pachtzins ausbezahlen müsste, die Beschwerdeführerin ihrerseits jedoch keine Möglichkeit hätte, eine entsprechende Anpassung des Entgeltes zu vereinbaren. 5.1. Ferner meint die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen, dass die belangte Behörde Punkt 1.3. des verfahrensgegenständlichen Jagdpachtvertrages als dem TJG widersprechend angesehen hat. Paragraph 18, Absatz 4, TJG könne nur derart ausgelegt werden, dass eine Anpassung des Entgelts von laufenden Pachtverträgen in den Fällen von Feststellungen nach Paragraph 4, Absatz 2, und 3 leg cit und von Verfügungen nach Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 3 und 5 leg cit zulässig bleibe, da der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd einen Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins hat. Eine Auslegung, die eine Anpassung des Pachtzinses unzulässig machen würde, würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin als Verpächterin an den Eigentümer der angegliederten Grundfläche einen entsprechenden Anteil am Pachtzins ausbezahlen müsste, die Beschwerdeführerin ihrerseits jedoch keine Möglichkeit hätte, eine entsprechende Anpassung des Entgeltes zu vereinbaren.
5.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
Schon die Formulierung des § 18 Abs 4 TJG lässt eine Auslegung dieser Bestimmung nur dahingehend zu, dass während der "ursprünglichen Pachtdauer" Festlegungen nach § 4 Abs 2 und Abs 3 TJG sowie Verfügungen nach § 8 Abs 1, 2, 3 und 5 TJG keine Modifikation von zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung oder Festlegung bestehenden Pachtverträgen nach sich ziehen können, während - im Gegensatz dazu - nach dem Ablauf der "ursprünglichen Pachtdauer" solche Modifikationen zulässig sind, sofern sie schon vor diesem Ablauf vereinbart wurden. Dafür, dass sich der in Rede stehende Vertragspunkt nur auf den Zeitraum nach Ablauf der "ursprünglichen Pachtdauer" beziehen würde, besteht kein Anhaltspunkt. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie Vertragspunkt 1.3. als mit § 18 Abs 4 TJG in Widerspruch stehend qualifiziert hat.Schon die Formulierung des Paragraph 18, Absatz 4, TJG lässt eine Auslegung dieser Bestimmung nur dahingehend zu, dass während der "ursprünglichen Pachtdauer" Festlegungen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, TJG sowie Verfügungen nach Paragraph 8, Absatz eins,, 2, 3 und 5 TJG keine Modifikation von zum Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung oder Festlegung bestehenden Pachtverträgen nach sich ziehen können, während - im Gegensatz dazu - nach dem Ablauf der "ursprünglichen Pachtdauer" solche Modifikationen zulässig sind, sofern sie schon vor diesem Ablauf vereinbart wurden. Dafür, dass sich der in Rede stehende Vertragspunkt nur auf den Zeitraum nach Ablauf der "ursprünglichen Pachtdauer" beziehen würde, besteht kein Anhaltspunkt. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie Vertragspunkt 1.3. als mit Paragraph 18, Absatz 4, TJG in Widerspruch stehend qualifiziert hat.
6. Schließlich erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der verfahrensgegenständliche Jagdpachtvertrag bereits dann gemäß § 18 Abs 3 TJG auszusetzen ist, wenn nur eine Bestimmung des Vertrages dem TJG widerspricht, als rechtskonform (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 20. Jänner 1992, 91/19/0266, zur vergleichbaren Regelung im Kärntner Jagdrecht). 6. Schließlich erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der verfahrensgegenständliche Jagdpachtvertrag bereits dann gemäß Paragraph 18, Absatz 3, TJG auszusetzen ist, wenn nur eine Bestimmung des Vertrages dem TJG widerspricht, als rechtskonform vergleiche , das Erkenntnis des VwGH vom 20. Jänner 1992, 91/19/0266, zur vergleichbaren Regelung im Kärntner Jagdrecht).
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 7. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 8. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 27. November 2012
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Einvernehmen Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010030159.X00Im RIS seit
28.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013