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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland;Norm
AVG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Purkarthofer und Niernberger Rechtsanwälte OEG in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 2009, Zl. 6-SO-N4339/0-2008, betreffend Spitalskostenrückersatz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 5. November 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft (im Folgenden: BH) Hartberg, Sozialhilfeverband, einen "Antrag auf Spitalskostenrückersatz gem. den Bestimmungen des Stmk. Sozialhilfegesetzes 1998" der für die tschechische Staatsbürgerin J. durch ihren stationären Aufenthalt vom 30. Juli 2007 bis 5. August 2007 im Landeskrankenhaus (LKH) Hartberg entstandenen Behandlungskosten (für eine Entbindung) in Höhe von EUR 3.283,70.
Die BH Hartberg ("für den Sozialhilfeverband Hartberg") leitete diesen Antrag am 9. November 2007 "zuständigkeitshalber" an die BH Güssing weiter, wo er am 12. November 2007 einlangte.
Am 31. Jänner 2008 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der BH Güssing eine schriftliche Stellungnahme ab, in der sie ua. ausführte, dass der Antrag auf Spitalskostenrückersatz fristgerecht nach den Bestimmungen des Stmk. SHG erfolgt sei.
Die BH Güssing wies mit Bescheid vom 27. November 2008 den Antrag der Beschwerdeführerin "vom 31.01.2008" (richtig: vom 5. November 2007, bei der BH Güssing eingelangt am 12. November 2007) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gemäß § 49 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. SHG 2000) nur solche Kosten ersatzfähig seien, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden seien.Die BH Güssing wies mit Bescheid vom 27. November 2008 den Antrag der Beschwerdeführerin "vom 31.01.2008" (richtig: vom 5. November 2007, bei der BH Güssing eingelangt am 12. November 2007) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 (Bgld. SHG 2000) nur solche Kosten ersatzfähig seien, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden seien.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass - entgegen dem Berufungsvorbringen - die Zuständigkeit des Landes Burgenland als Sozialhilfeträger in gegenständlicher Angelegenheit gegeben sei. Frau J. sei seit dem 5. April 2007 mit Hauptwohnsitz in Güssing gemeldet; sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Steiermark gemeldet gewesen. Gemäß § 49 Abs. 2 Bgld. SHG seien nur jene Kosten ersatzfähig, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden seien. Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei die am 12. November 2007 bei der BH Güssing eingelangte Anzeige als verspätet zu qualifizieren, da die maßgeblichen Kosten von 30. Juli 2007 bis 5. August 2007 angefallen seien. Die "Wahrungsmeldung" der Beschwerdeführerin an die unzuständige BH Hartberg ersetze die fehlende Anzeige an den zuständigen Sozialhilfeträger - das Land Burgenland bzw. die örtlich zuständige BH Güssing - nicht.Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass - entgegen dem Berufungsvorbringen - die Zuständigkeit des Landes Burgenland als Sozialhilfeträger in gegenständlicher Angelegenheit gegeben sei. Frau J. sei seit dem 5. April 2007 mit Hauptwohnsitz in Güssing gemeldet; sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Steiermark gemeldet gewesen. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Bgld. SHG seien nur jene Kosten ersatzfähig, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden seien. Im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei die am 12. November 2007 bei der BH Güssing eingelangte Anzeige als verspätet zu qualifizieren, da die maßgeblichen Kosten von 30. Juli 2007 bis 5. August 2007 angefallen seien. Die "Wahrungsmeldung" der Beschwerdeführerin an die unzuständige BH Hartberg ersetze die fehlende Anzeige an den zuständigen Sozialhilfeträger - das Land Burgenland bzw. die örtlich zuständige BH Güssing - nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid infolge "Unzuständigkeit der belangten Behörde" bzw. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und die beantragten Kosten zuzusprechen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die beantragten Kosten zuzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 LGBl. Nr. 5 idF. LGBl. Nr. 43/2006 (Bgld. SHG 2000), lauten (auszugsweise): 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 LGBl. Nr. 5 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006, (Bgld. SHG 2000), lauten (auszugsweise):
"§ 3
Leistungen
1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 14); 1. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Paragraphen 6 bis 14);
…
§ 4 Paragraph 4
Anspruchsvoraussetzungen
…
3. Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10); 3. Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (Paragraph 10,);
…
§ 49 Paragraph 49
Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger
…
…
§ 51 Paragraph 51
Rechtsträger und Behörden
…"
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LBGl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 27/2007 (Stmk. SHG), lauten: 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LBGl. Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2007, (Stmk. SHG), lauten:
"§ 17
Träger der Sozialhilfe
Träger der Sozialhilfe sind nach Maßgabe dieses Gesetzes das Land, die Sozialhilfeverbände, allfällige sonstige Gemeindeverbände (ISGS), die Stadt Graz als Stadt mit eigenem Statut und die Gemeinden (Sozialhilfeträger).
…
§ 21 Paragraph 21
Organisation der Sozialhilfeverbände
…
§ 23 Paragraph 23
Vorläufige und endgültige Kostentragung
b) Bei Hilfeleistungen in Anstalten, Kasernen, Heimen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, so trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht zur vorläufigen Kostentragung.
…
§ 27 Paragraph 27
Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern
Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach
den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.
…
§ 31 Paragraph 31
Rückersatzansprüche Dritter für Sozialhilfeleistungen
…"
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet - wie bereits in der Berufung - die Zuständigkeit des Landes Burgenland als Sozialhilfeträger in gegenständlicher Angelegenheit und bringt dazu vor, sie habe einen Antrag auf Kostenersatz gemäß den Bestimmungen des Stmk. SHG und nicht nach dem Bgld. SHG 2000 gestellt. Damit habe sie den Prozessgegenstand definiert. Die belangte Behörde maße sich durch die Entscheidung eine ihr nicht zustehende Kompetenz an, wodurch das Recht der Beschwerdeführerin "auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung" verletzt sei. Es entspreche der ständigen Spruchpraxis der Steiermärkischen Landesregierung, dass unter dem Begriff des Aufenthaltsverbandes gemäß § 23 Abs. 1 lit. a Stmk. SHG jener Sozialhilfeverband zu verstehen sei, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Hilfeleistung erbracht worden sei. Zur Entscheidung über den Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin sei daher die BH Hartberg und nicht die BH Güssing bzw. in weiterer Folge die belangte Behörde zuständig gewesen. 2. Die Beschwerdeführerin bestreitet - wie bereits in der Berufung - die Zuständigkeit des Landes Burgenland als Sozialhilfeträger in gegenständlicher Angelegenheit und bringt dazu vor, sie habe einen Antrag auf Kostenersatz gemäß den Bestimmungen des Stmk. SHG und nicht nach dem Bgld. SHG 2000 gestellt. Damit habe sie den Prozessgegenstand definiert. Die belangte Behörde maße sich durch die Entscheidung eine ihr nicht zustehende Kompetenz an, wodurch das Recht der Beschwerdeführerin "auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung" verletzt sei. Es entspreche der ständigen Spruchpraxis der Steiermärkischen Landesregierung, dass unter dem Begriff des Aufenthaltsverbandes gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Stmk. SHG jener Sozialhilfeverband zu verstehen sei, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Hilfeleistung erbracht worden sei. Zur Entscheidung über den Kostenersatzantrag der Beschwerdeführerin sei daher die BH Hartberg und nicht die BH Güssing bzw. in weiterer Folge die belangte Behörde zuständig gewesen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
3.1. Der von der Beschwerdeführerin bei der BH Hartberg eingebrachte Antrag vom 5. November 2007 war auf Durchsetzung des - ausdrücklich auf das Stmk. SHG gestützten - Anspruches auf Spitalskostenrückersatz gegenüber dem Sozialhilfeverband Hartberg gerichtet. Damit wurde der Gegenstand des bei der BH Hartberg eingeleiteten Verfahrens bestimmt; die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag lag bei der BH Hartberg.
3.2. Ausgehend von der Erwägung, dass die BH Hartberg zur Entscheidung in der Sache über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Spitalkostenrückersatz vom 5. November 2007 zuständig war, erweist sich die (am 9. November 2007 erfolgte) Weiterleitung an die BH Güssing gemäß § 6 AVG als nicht rechtens; gleichwohl wurde hiedurch die Entscheidungspflicht der BH Güssing begründet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/18/0031). 3.2. Ausgehend von der Erwägung, dass die BH Hartberg zur Entscheidung in der Sache über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Spitalkostenrückersatz vom 5. November 2007 zuständig war, erweist sich die (am 9. November 2007 erfolgte) Weiterleitung an die BH Güssing gemäß Paragraph 6, AVG als nicht rechtens; gleichwohl wurde hiedurch die Entscheidungspflicht der BH Güssing begründet vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/18/0031).
Da der BH Güssing jedoch keine Befugnis zukam, über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeverband Hartberg zu entscheiden bzw. das Stmk. SHG zu vollziehen (vgl. auch § 51 Abs. 1 Bgld. SHG 2000, wonach das Land Bgld. als Sozialhilfeträger die Aufgaben "nach diesem Gesetz" zu besorgen hat; einen Antrag auf Rückersatz der gegenständlichen Spitalskosten auf Grundlage des Bgld. SHG 2000 hat die Beschwerdeführerin bei der BH Güssing indes nicht gestellt), war sie lediglich ermächtigt, ihre Unzuständigkeit auszusprechen; weiter reichte ihre durch die Abtretung des erwähnten Antrags begründete Zuständigkeit nicht.Da der BH Güssing jedoch keine Befugnis zukam, über den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeverband Hartberg zu entscheiden bzw. das Stmk. SHG zu vollziehen vergleiche , auch Paragraph 51, Absatz eins, Bgld. SHG 2000, wonach das Land Bgld. als Sozialhilfeträger die Aufgaben "nach diesem Gesetz" zu besorgen hat; einen Antrag auf Rückersatz der gegenständlichen Spitalskosten auf Grundlage des Bgld. SHG 2000 hat die Beschwerdeführerin bei der BH Güssing indes nicht gestellt), war sie lediglich ermächtigt, ihre Unzuständigkeit auszusprechen; weiter reichte ihre durch die Abtretung des erwähnten Antrags begründete Zuständigkeit nicht.
3.3. War aber die Erstbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen. Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2010/05/0065, mwN). 3.3. War aber die Erstbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen. Greift die Berufungsbehörde die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2010/05/0065, mwN).
4. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 4. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im begehrten Umfang - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im begehrten Umfang - auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 27. November 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100083.X00Im RIS seit
23.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013