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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2008 §1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des R P A in W, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. September 2010, Zl. E1/272.423/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des R P A in W, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz 6/23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. September 2010, Zl. E1/272.423 aus 2010,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sri Lanka, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sri Lanka, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt auf Grund einer von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ausgestellten Erstaufenthaltserlaubnis nach Österreich eingereist und "scheine" erstmals am 14. Oktober 2002 im Melderegister auf. Einen am 11. November 2003 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Privat" habe der Landeshauptmann von Wien am 19. Oktober 2005 rechtskräftig abgewiesen. Am 10. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer von Beamten des Zollamtes in W. bei der Ausübung einer Tätigkeit als "Abwäscher" auf frischer Tat betreten worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer vom 16. August 2007 bis 16. August 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt; das Verfahren über einen am 27. Jänner 2006 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen sei noch anhängig. Somit verfüge der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und halte sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitpunkt auf Grund einer von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ausgestellten Erstaufenthaltserlaubnis nach Österreich eingereist und "scheine" erstmals am 14. Oktober 2002 im Melderegister auf. Einen am 11. November 2003 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Privat" habe der Landeshauptmann von Wien am 19. Oktober 2005 rechtskräftig abgewiesen. Am 10. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer von Beamten des Zollamtes in W. bei der Ausübung einer Tätigkeit als "Abwäscher" auf frischer Tat betreten worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer vom 16. August 2007 bis 16. August 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende verfügt; das Verfahren über einen am 27. Jänner 2006 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen sei noch anhängig. Somit verfüge der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und halte sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG gegeben seien.
Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau. Diese ist nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und laut übereinstimmendem Vorbringen in der Beschwerde und in der Gegenschrift österreichische Staatsbürgerin. Im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde ungeachtet dessen zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau. Diese ist nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und laut übereinstimmendem Vorbringen in der Beschwerde und in der Gegenschrift österreichische Staatsbürgerin. Im Rahmen der gemäß Paragraph 66, FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde ungeachtet dessen zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. Februar 2011, B 1509/10-7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf Paragraph 53, Absatz eins, FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Ausführungen des EuGH vorliegt, ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Ausführungen des EuGH vorliegt, ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Artikel 8, EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Für das fortzusetzende Verfahren wird auf die nunmehr geltende Bestimmung des § 65b FPG hingewiesen.Für das fortzusetzende Verfahren wird auf die nunmehr geltende Bestimmung des Paragraph 65 b, FPG hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Bareinzahlungsentgelt" ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2010/05/0065).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Bareinzahlungsentgelt" ist mit dem Pauschalbetrag abgegolten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2010/05/0065).
Wien, am 12. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011180079.X00Im RIS seit
22.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013