Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0230 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/16/0224 E 25. September 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerden der A in W, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 8. September 2010,
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 1.221,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Sport-Dachverband (Verein) und Bestandnehmer zweier näher angeführten Liegenschaften, welche im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH standen, beantragte mit zwei Schriftsätzen vom 15. April 2009 die "rückwirkende Befreiung von der Grundsteuer" hinsichtlich dieser Liegenschaften.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde diese Anträge im Instanzenzug zurück.
Schuldner der Grundsteuer sei der Eigentümer der Liegenschaften, allenfalls Haftender sei ein Fruchtnießer. Ein Grundsteuermessbescheid sei an den Beschwerdeführer nicht ergangen. Zur Stellung eines Antrags auf Grundsteuerbefreiung wäre demnach der Steuerschuldner als Abgabepflichtiger befugt.
Bloß wirtschaftliche Interessen würden keine Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten begründen, weswegen sich eine solche aus einer allfälligen Überwälzung der Steuerlast auf den Bestandnehmer nicht ableiten lasse.
In den Beschwerden gegen diese Bescheide erachtet sich der Beschwerdeführer jeweils in seinem Recht "auf Aktivlegitimation bzw. Parteistellung bzw. auf Stattgebung des Grundsteuer-Befreiungsantrages" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und reichte Gegenschriften ein, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:
Die Aktivlegitimation für eine Antragstellung auf Grundsteuerbefreiung ist abhängig vom Vorliegen einer Parteistellung im Abgabenverfahren.
Partei im Abgabenverfahren ist gemäß § 78 Abs. 1 BAO der Abgabepflichtige.Partei im Abgabenverfahren ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, BAO der Abgabepflichtige.
Abgabepflichtiger ist nach § 77 BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gemäß § 77 Abs. 2 leg. cit. gelten, soweit nicht anderes bestimmt, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.Abgabepflichtiger ist nach Paragraph 77, BAO, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gemäß Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. gelten, soweit nicht anderes bestimmt, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
Weitere Parteien des Abgabenverfahrens sind gemäß § 78 BAO:Weitere Parteien des Abgabenverfahrens sind gemäß Paragraph 78, BAO:
"a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2); "a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermessbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben."
Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei gemäß § 78 Abs. 3 BAO dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei gemäß Paragraph 78, Absatz 3, BAO dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl. Ritz, BAO4, § 77 Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz.Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften vergleiche , Ritz, BAO4, Paragraph 77, Tz 2), daher in den Beschwerdefällen aus dem Grundsteuergesetz.
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GrStG ist Steuerschuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte.
Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO.Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaften, anderseits stellt die nicht weiter qualifizierte Inbestandnahme kein grundstücksgleiches Recht dar. Der Beschwerdeführer ist in den Beschwerdefällen daher nicht Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 77, BAO.
Persönlich für eine Abgabe Haftende sind in ihrer Parteistellung im Abgabenverfahren den Abgabenpflichtigen gleichzusetzen. Nach § 10 GrStG haftet neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner:Persönlich für eine Abgabe Haftende sind in ihrer Parteistellung im Abgabenverfahren den Abgabenpflichtigen gleichzusetzen. Nach Paragraph 10, GrStG haftet neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010160227.X00Im RIS seit
14.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014