TE Vwgh Beschluss 2012/12/19 2012/12/0020

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
LDG 1984 §115d;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 115d heute
  2. LDG 1984 § 115d gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. LDG 1984 § 115d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. LDG 1984 § 115d gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. LDG 1984 § 115d gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  6. LDG 1984 § 115d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. LDG 1984 § 115d gültig von 01.07.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  8. LDG 1984 § 115d gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. LDG 1984 § 115d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. LDG 1984 § 115d gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  11. LDG 1984 § 115d gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  12. LDG 1984 § 115d gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  13. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  14. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  15. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. LDG 1984 § 115d gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  17. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  18. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  19. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  20. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  21. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  22. LDG 1984 § 115d gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  23. LDG 1984 § 115d gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  24. LDG 1984 § 115d gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  25. LDG 1984 § 115d gültig von 14.10.2000 bis 13.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2000
  26. LDG 1984 § 115d gültig von 14.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. LDG 1984 § 115d gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  28. LDG 1984 § 115d gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. LDG 1984 § 115d gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der H S in L, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011, Zl. BGD- 010442/3-2011-Lm, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d LDG 1984, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Hinterwirth, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der H S in L, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Jänner 2011, Zl. BGD- 010442/3-2011-Lm, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115 d, LDG 1984, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12. September 2010 auf der Rechtsgrundlage des § 115d des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984 fest, dass deren beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bis zum 30. September 2010 insgesamt 34 Jahre, 4 Monate und 4 Tage betrage.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12. September 2010 auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 115 d, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984 fest, dass deren beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bis zum 30. September 2010 insgesamt 34 Jahre, 4 Monate und 4 Tage betrage.

Begründend führte sie zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Berufung vom 12. Oktober 2010 vor, dass diese in der Zeit zwischen Mai 1992 und Jänner 1995, in der diese ohne Bezüge in Karenzurlaub gewesen wäre, zumindest zwölf Monate lang eine zu berücksichtigende Dienstzeit an Vortragsbzw. Lehrtätigkeit im beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum ausgeübt hätte. Dazu sei grundsätzlich festzuhalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten von Karenzurlauben für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werden könnten. Im vorliegenden Fall komme dies jedoch aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht:

"Gemäß § 121d LDG 1984 ist auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2008, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193)."Gemäß Paragraph 121 d, LDG 1984 ist auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 58, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, Paragraph 58, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden. (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2008, Zlen. 2005/12/0102, 2005/12/0193).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis weiters ausgesprochen hat, setzt die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Stammfassung des § 58 Abs. 2 und 3 LDG 1984 einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus. Ein solcher rechtsgestaltender Bescheid liegt jedoch für den fraglichen Zeitraum nicht vor, weshalb dieser Zeitraum Ihres Karenzurlaubes nicht unter die Bestimmung des § 115d Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 subsumiert bzw. als beitragsgedeckte Dienstzeit berücksichtigt werden kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis weiters ausgesprochen hat, setzt die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Stammfassung des Paragraph 58, Absatz 2, und 3 LDG 1984 einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraus. Ein solcher rechtsgestaltender Bescheid liegt jedoch für den fraglichen Zeitraum nicht vor, weshalb dieser Zeitraum Ihres Karenzurlaubes nicht unter die Bestimmung des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins, LDG 1984 subsumiert bzw. als beitragsgedeckte Dienstzeit berücksichtigt werden kann.

Die Zeiträume, die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d LDG 1984 zählen, sind in Abs. 2 leg. cit. taxativ aufgezählt. Eine Arbeitstätigkeit für einen anderen Dienstgeber während eines Karenzurlaubes fällt - selbst wenn es sich dabei um eine Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit handelt - unter keinen der Tatbestände des § 115d Abs. 2 Z. 1 bis 7 LDG 1984, weshalb die in Ihrem Karenzurlaub gelegenen Beschäftigungszeiten von Jänner 1993 bis Dezember 1994 mangels gesetzlicher Grundlage nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 115 Abs. 2 LDG 1984 berücksichtigt werden können."Die Zeiträume, die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115 d, LDG 1984 zählen, sind in Absatz 2, leg. cit. taxativ aufgezählt. Eine Arbeitstätigkeit für einen anderen Dienstgeber während eines Karenzurlaubes fällt - selbst wenn es sich dabei um eine Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit handelt - unter keinen der Tatbestände des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins, bis 7 LDG 1984, weshalb die in Ihrem Karenzurlaub gelegenen Beschäftigungszeiten von Jänner 1993 bis Dezember 1994 mangels gesetzlicher Grundlage nicht als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115, Absatz 2, LDG 1984 berücksichtigt werden können."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie der belangten Behörde Willkür und dem in § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 vorgesehenen Höchstausmaß (von 60 Monaten an Zeiten der Kindererziehung) mangelnde sachliche Rechtfertigung vorwarf.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie der belangten Behörde Willkür und dem in Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 vorgesehenen Höchstausmaß (von 60 Monaten an Zeiten der Kindererziehung) mangelnde sachliche Rechtfertigung vorwarf.

Mit Beschluss vom 29. November 2011, B 362/11-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender wesentlichen Begründung ab:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des § 115d Abs. 2 Z. 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. I 111/2012, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005; zur Zulässigkeit des Ausgehens von einer Durchschnittsbetrachtung und der Inkaufnahme von Härtefällen z.B. VfSlg 14.841/1997) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist nicht unsachlich, wenn Zeiten der Kindererziehung gemäß § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 nur bis zu einem bestimmten Ausmaß von maximal 60 Monaten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Berücksichtigung finden."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2012,, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst- Besoldungs- und Pensionsrechts vergleiche , VfSlg. 16.176 aus 2001, mwH sowie 17.452 aus 2005,; zur Zulässigkeit des Ausgehens von einer Durchschnittsbetrachtung und der Inkaufnahme von Härtefällen z.B. VfSlg 14.841 aus 1997,) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist nicht unsachlich, wenn Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 nur bis zu einem bestimmten Ausmaß von maximal 60 Monaten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit Berücksichtigung finden.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen"

Mit einem weiteren Beschluss vom 25. Jänner 2012, B 362/11- 11, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Sie erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - teils wortlautgleich mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - darin, tatsächlich lägen rechtskräftige Bescheide zu den Karenzurlauben der Beschwerdeführerin vor, die die belangte Behörde gänzlich übergangen habe. Unter Wiedergabe der zitierten Begründung des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde weiter aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde eine Person durch einen Bescheid u.a. dann in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt, wenn die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt - insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlasse. Die belangte Behörde lasse gänzlich außer Acht, dass ohnehin rechtskräftige Bescheide zu den Karenzurlauben vorlägen. Da sich keine sachliche Rechtfertigung für ein derartiges Vorgehen finde, liege sohin - jedenfalls objektive - Willkür vor, wodurch die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG verletzt worden sei. Darüber hinaus liege ein Verstoß des (richtig wohl: gegen das) Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG vor, selbst dann, wenn dem stillschweigenden Übergehen dieser rechtskräftigen Bescheide zum Karenzurlaub die Auffassung der Behörde zugrunde läge, dass ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf § 58 LDG 1984 in den rechtskräftigen Bescheiden damit nicht die Anrechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bereits zuerkannt worden sei. Die Beschränkung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 entbehre jedenfalls bei bescheidmäßig über das Höchstausmaß von 48 Monaten hinausgehenden, zuerkannten Karenzurlauben - wie dies vorliegend der Fall sei - jeder sachlichen Rechtfertigung. Dem angefochtenen Bescheid falle daher Willkür zur Last. Die Interpretation der belangten Behörde - so wortlautgleich mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - widerstreite jedenfalls dem Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG, da nach Ansicht der Behörde sogar ein Karenzurlaub nach § 58 LDG 1984 keine der Tatbestände des § 115d Abs. 2 Z. 1 bis 7 LDG 1984 erfüllen könnte.Sie erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - teils wortlautgleich mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - darin, tatsächlich lägen rechtskräftige Bescheide zu den Karenzurlauben der Beschwerdeführerin vor, die die belangte Behörde gänzlich übergangen habe. Unter Wiedergabe der zitierten Begründung des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde weiter aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde eine Person durch einen Bescheid u.a. dann in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt, wenn die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt - insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlasse. Die belangte Behörde lasse gänzlich außer Acht, dass ohnehin rechtskräftige Bescheide zu den Karenzurlauben vorlägen. Da sich keine sachliche Rechtfertigung für ein derartiges Vorgehen finde, liege sohin - jedenfalls objektive - Willkür vor, wodurch die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Artikel 2, StGG bzw. Artikel 7, B-VG verletzt worden sei. Darüber hinaus liege ein Verstoß des (richtig wohl: gegen das) Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG vor, selbst dann, wenn dem stillschweigenden Übergehen dieser rechtskräftigen Bescheide zum Karenzurlaub die Auffassung der Behörde zugrunde läge, dass ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf Paragraph 58, LDG 1984 in den rechtskräftigen Bescheiden damit nicht die Anrechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bereits zuerkannt worden sei. Die Beschränkung des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 entbehre jedenfalls bei bescheidmäßig über das Höchstausmaß von 48 Monaten hinausgehenden, zuerkannten Karenzurlauben - wie dies vorliegend der Fall sei - jeder sachlichen Rechtfertigung. Dem angefochtenen Bescheid falle daher Willkür zur Last. Die Interpretation der belangten Behörde - so wortlautgleich mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - widerstreite jedenfalls dem Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG, da nach Ansicht der Behörde sogar ein Karenzurlaub nach Paragraph 58, LDG 1984 keine der Tatbestände des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins, bis 7 LDG 1984 erfüllen könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung - so das weitere Vorbringen - werde eine Person durch einen Bescheid allgemein u.a. dann in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, wenn die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt - insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlasse. Die treffe im vorliegenden Fall hinzutretend zu den obigen Ausführungen auch deshalb zu, weil die "Aufsichtsbehörde" zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beschränkung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 jeder sachlichen Grundlage entbehre, überhaupt nicht Stellung genommen habe. Darin liege - jedenfalls objektive - Willkür vor, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 2 StGG bzw. Art. 7 B-VG bzw. in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit verletzt wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung - so das weitere Vorbringen - werde eine Person durch einen Bescheid allgemein u.a. dann in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, wenn die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt - insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlasse. Die treffe im vorliegenden Fall hinzutretend zu den obigen Ausführungen auch deshalb zu, weil die "Aufsichtsbehörde" zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Beschränkung des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 jeder sachlichen Grundlage entbehre, überhaupt nicht Stellung genommen habe. Darin liege - jedenfalls objektive - Willkür vor, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Artikel 2, StGG bzw. Artikel 7, B-VG bzw. in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit verletzt wurde.

Weiters greife der angefochtene Bescheid durch die Feststellungen der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinsichtlich der daraus abzuleitenden Ansprüche auch in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein. Ein derartiger Eingriff sei nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen sei oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz bzw. auf einer gesetzwidrigen Verordnung beruhe oder die Behörde eine unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet, d.h. einen so schweren Fehler begangen habe, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf einer Stufe zu stellen sei. Gerade diese Voraussetzungen träfen im gegenständlichen Fall - wie zuvor näher ausgeführt - zu. Eine "Verkürzung" von Dienstzeiten, wie sie in § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 im Nachhinein für bereits zurückgelegte Dienstzeiten vorsehe und damit in davon abhängige Ansprüche des Ruhegenusses nachträglich eingreife, stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Daher sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jeweils in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 5 StGG bzw. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK (ZPMRK) bzw. in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ermittlung sämtlicher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten verletzt.Weiters greife der angefochtene Bescheid durch die Feststellungen der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinsichtlich der daraus abzuleitenden Ansprüche auch in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ein. Ein derartiger Eingriff sei nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen sei oder auf einem verfassungswidrigen Gesetz bzw. auf einer gesetzwidrigen Verordnung beruhe oder die Behörde eine unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet, d.h. einen so schweren Fehler begangen habe, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf einer Stufe zu stellen sei. Gerade diese Voraussetzungen träfen im gegenständlichen Fall - wie zuvor näher ausgeführt - zu. Eine "Verkürzung" von Dienstzeiten, wie sie in Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 im Nachhinein für bereits zurückgelegte Dienstzeiten vorsehe und damit in davon abhängige Ansprüche des Ruhegenusses nachträglich eingreife, stelle einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Daher sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid jeweils in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Artikel 5, StGG bzw. Artikel eins, des 1. Zusatzprotokolles zur EMRK (ZPMRK) bzw. in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ermittlung sämtlicher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten verletzt.

Schließlich erblickt die Beschwerde die Rechtswidrigkeit darin, im gegenständlichen Fall handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 1 1. ZPMRK. Eine öffentliche Verhandlung sei bisher nicht durchgeführt und im bisherigen Verfahren seien auch keine staatlichen Organe beteiligt worden, denen die Qualität eines Tribunals zugekommen wäre. Durch die Verletzung des Parteiengehörs sei die Beschwerdeführerin sohin auch in ihren durch Art.6 Abs. 1 EMRK iVm Art. 1 1. ZPMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in ihrem nach Art. 13 EMRK gewährleisteten Recht verletzt worden, weil keine Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz bestanden habe.Schließlich erblickt die Beschwerde die Rechtswidrigkeit darin, im gegenständlichen Fall handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. ZPMRK. Eine öffentliche Verhandlung sei bisher nicht durchgeführt und im bisherigen Verfahren seien auch keine staatlichen Organe beteiligt worden, denen die Qualität eines Tribunals zugekommen wäre. Durch die Verletzung des Parteiengehörs sei die Beschwerdeführerin sohin auch in ihren durch Artikel 6, Absatz eins, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. ZPMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Schließlich sei die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in ihrem nach Artikel 13, EMRK gewährleisteten Recht verletzt worden, weil keine Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz bestanden habe.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage sowie der hiezu ergangenen Rechtsprechung wird zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0115, sowie vom 25. Jänner 2012, Zl. 2010/12/0127, verwiesen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nach Erschöpfung des Instanzenzuges nur erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Die Beschwerde zieht die Tatsachenannahmen der belangten Behörde über die Zeiträume der der Beschwerdeführerin gewährten Karenzurlaube nicht in Zweifel. Sie behauptet nicht, dass die Dienstbehörde eine Berücksichtigung der Zeiten dieser Karenzurlaube - ganz oder zum Teil - für zeitabhängige Rechte bescheidförmig verfügt habe. Die Beschwerdegründe zeigen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allerdings - unter weitgehender Wiederholung des Vorbringens der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof - ausschließlich in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf, der sie die Verletzung des Art. 6 EMRK iVm Art. 1 1. ZPEMRK sowie des Art. 13 EMRK hinzufügt. Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde nur solche Rechtsverletzungsbehauptungen auf, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessgegenstand für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit lediglich eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 sowie eine Verletzung der Garantien von Art. 2 und 5 StGG, Art. 7 B-VG, Art. 6 und 13 EMRK sowie von Art. 1 1. ZPEMRK ins Treffen führt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine Entscheidung über ein derartiges Beschwerdevorbringen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0108) und im zitierten Beschluss vom 29. November 2011 auch erkannt hat.Die Beschwerde zieht die Tatsachenannahmen der belangten Behörde über die Zeiträume der der Beschwerdeführerin gewährten Karenzurlaube nicht in Zweifel. Sie behauptet nicht, dass die Dienstbehörde eine Berücksichtigung der Zeiten dieser Karenzurlaube - ganz oder zum Teil - für zeitabhängige Rechte bescheidförmig verfügt habe. Die Beschwerdegründe zeigen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allerdings - unter weitgehender Wiederholung des Vorbringens der Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof - ausschließlich in der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte auf, der sie die Verletzung des Artikel 6, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. ZPEMRK sowie des Artikel 13, EMRK hinzufügt. Mit diesem Vorbringen stellt die Beschwerde nur solche Rechtsverletzungsbehauptungen auf, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessgegenstand für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit lediglich eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 sowie eine Verletzung der Garantien von Artikel 2, und 5 StGG, Artikel 7, B-VG, Artikel 6, und 13 EMRK sowie von Artikel eins, 1. ZPEMRK ins Treffen führt, ist ihr entgegen zu halten, dass eine Entscheidung über ein derartiges Beschwerdevorbringen nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt vergleiche , hiezu etwa den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. 2010/12/0108) und im zitierten Beschluss vom 29. November 2011 auch erkannt hat.

Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wird auch nicht dadurch begründet, dass in der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde die Verletzung weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ins Treffen geführt wird, deren Geltendmachung vor dem Verfassungsgerichtshof angebracht gewesen wäre, und allgemein ein "Recht auf gesetzmäßige Ermittlung sämtlicher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten" formuliert wird, ohne dass auch nur ein denkmöglicher, der Behörde unterlaufener Fehler bei der Ermittlung dieser Zeiten in der Begründung der Beschwerde aufgezeigt wird.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die - ergänzte - Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes von einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung - somit unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG - mit Beschluss zurückzuweisen war.Aus diesen Erwägungen folgt, dass die - ergänzte - Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes von einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung - somit unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - mit Beschluss zurückzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 19. Dezember 2012

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120020.X00

Im RIS seit

07.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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