Index
L50604 Hort Kindergarten Oberösterreich;Norm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/10/0184 E 19. Dezember 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz in 4041 Linz, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 2009, Zl. BGD-250000/52-2009-Mai, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages iA.
Oö. Kinderbetreuungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Über den Zuspruch von Aufwandersatz wird in dem zur hg. Zl. 2009/10/0184 protokollierten Beschwerdeverfahren entschieden.
Begründung
Mit Schreiben vom 4. April 2008, welches nicht ausdrücklich für die Oberösterreichische Landesregierung gezeichnet und an die "Träger sozialer Hilfe" in Oberösterreich, darunter auch an die Beschwerdeführerin, gerichtet war und den Betreff "Umlage auf die Träger sozialer Hilfe" trug, führte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung aus, aufgrund der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes und des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 hätten die regionalen Träger sozialer Hilfen nach dem Sozialhilfegesetz 1998 40% der vom Land zu übernehmenden bzw. zu ersetzenden Kosten zu tragen. Laut Rechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2007 ergäben sich für die einzelnen Sozialhilfeverbände (Verweis auf eine beigeschlossene Liste) aufgrund der anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge für den Bereich Kindergarten, Hort und Schule und nach entsprechender Umlage auf die Volkszahl Rückforderungsbeträge in der aus der Liste ersichtlichen Höhe. Der Rückersatz sei innerhalb eines Monats auf ein näher bezeichnetes Konto zu überweisen.
Mit an die Oberösterreichische Landesregierung gerichtetem Schreiben vom 11. Mai 2009 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, seitens "des Landes Oberösterreich möge im Zusammenhang mit § 36 Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2007 und § 48a Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 i.d.j.g.F. ein Feststellungsbescheid über das Bestehen und die Höhe des Rückersatzes für das Kalenderjahr 2007 unter möglichst genauer und nachvollziehbarer Angabe der bei der Berechnung des Rückersatzes maßgeblichen Berechnungsgrößen bzw. Parameter erlassen werden". Ein solcher Feststellungsbescheid sei vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen und daher zulässig, weil er für die Beschwerdeführerin ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle und im Parteiinteresse gelegen sei. Die Interessen der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Erledigung und ausreichende Begründung zur Nachvollziehbarkeit des Bestehens und der Höhe des Rückersatzes seien zweifellos gegeben, weil der geforderte Betrag eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle und dieser daher im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips die Möglichkeit der Überprüfung des in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungshandelns eingeräumt werden müsse.Mit an die Oberösterreichische Landesregierung gerichtetem Schreiben vom 11. Mai 2009 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, seitens "des Landes Oberösterreich möge im Zusammenhang mit Paragraph 36, Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2007 und Paragraph 48 a, Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 i.d.j.g.F. ein Feststellungsbescheid über das Bestehen und die Höhe des Rückersatzes für das Kalenderjahr 2007 unter möglichst genauer und nachvollziehbarer Angabe der bei der Berechnung des Rückersatzes maßgeblichen Berechnungsgrößen bzw. Parameter erlassen werden". Ein solcher Feststellungsbescheid sei vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen und daher zulässig, weil er für die Beschwerdeführerin ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstelle und im Parteiinteresse gelegen sei. Die Interessen der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Erledigung und ausreichende Begründung zur Nachvollziehbarkeit des Bestehens und der Höhe des Rückersatzes seien zweifellos gegeben, weil der geforderte Betrag eine beträchtliche finanzielle Belastung für die Beschwerdeführerin darstelle und dieser daher im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips die Möglichkeit der Überprüfung des in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungshandelns eingeräumt werden müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag sowohl in Ansehung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes als auch in Ansehung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, für beide Vorschreibungen vom 4. April 2008 sei eine genaue und differenzierte Berechnung als Beilage vorgelegt worden. Feststellungsanträge, die nur zu einer Feststellung führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte, seien unzulässig. Ebenso sei eine Feststellung der für die Beschwerdeführerin geltenden Normen unzulässig. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei überdies nur auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig. In beiden vorliegenden Fällen liege kein Interesse an der Feststellung vor, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes sowie § 48a des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992) ohnedies eindeutige klare, der Höhe nach bestimmte Grundlagen enthielten. Die Vorschreibung sei daher als Mandatsbescheid zu werten. Eine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsbescheid sei demnach nicht abzuleiten.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Oberösterreichische Landesregierung den Antrag sowohl in Ansehung des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes als auch in Ansehung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, für beide Vorschreibungen vom 4. April 2008 sei eine genaue und differenzierte Berechnung als Beilage vorgelegt worden. Feststellungsanträge, die nur zu einer Feststellung führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte, seien unzulässig. Ebenso sei eine Feststellung der für die Beschwerdeführerin geltenden Normen unzulässig. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sei überdies nur auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig. In beiden vorliegenden Fällen liege kein Interesse an der Feststellung vor, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 36, des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes sowie Paragraph 48 a, des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992) ohnedies eindeutige klare, der Höhe nach bestimmte Grundlagen enthielten. Die Vorschreibung sei daher als Mandatsbescheid zu werten. Eine Rechtsgrundlage für einen Feststellungsbescheid sei demnach nicht abzuleiten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - soweit sie sich auf die unter einem erfolgte Zurückweisung der beantragten Feststellung in Ansehung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 bezieht, zur hg. Zl. 2009/10/0184 protokollierte - Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007 idF. LGBl. Nr. 43/2009 (Oö. KBG), lautet (auszugsweise): 1.1. Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2009, (Oö. KBG), lautet (auszugsweise):
"§ 36
Umlage auf die Träger sozialer Hilfe
Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach § 26, § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich gemäß dem von der Statistik Austria festgestellten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen.Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach Paragraph 26,, Paragraph 33, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 35, zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich gemäß dem von der Statistik Austria festgestellten Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen.
…"
1.2. Seit der - im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden - Novelle LGBl. Nr. 59/2010 lautet der letzte Satz des § 36 des Oö. KBG: 1.2. Seit der - im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden - Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010, lautet der letzte Satz des Paragraph 36, des Oö. KBG:
"§ 36
Umlage auf die Träger sozialer Hilfe
… . Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der
bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1.1. Soweit die belangte Behörde erkennbar die Auffassung vertritt, ein Interesse an der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung liege schon deswegen nicht vor, weil die gesetzliche Grundlage der die Beschwerdeführerin treffenden Kostentragungspflicht, im vorliegenden Fall § 36 Oö. KBG, "ohnedies eindeutige klare, der Höhe nach bestimmte Grundlagen enthält", verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Vorschreibung des von ihr zu leistenden Kostenanteils in einer rechtsstaatlich nachvollziehbaren Weise erfolgt. Dass sich die betragsmäßige Höhe des von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kostenanteils für das Kalenderjahr 2007 nicht bereits aus § 36 Oö. KBG allein ergibt, bedarf keiner näheren Darlegung. 2.1.1. Soweit die belangte Behörde erkennbar die Auffassung vertritt, ein Interesse an der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung liege schon deswegen nicht vor, weil die gesetzliche Grundlage der die Beschwerdeführerin treffenden Kostentragungspflicht, im vorliegenden Fall Paragraph 36, Oö. KBG, "ohnedies eindeutige klare, der Höhe nach bestimmte Grundlagen enthält", verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Vorschreibung des von ihr zu leistenden Kostenanteils in einer rechtsstaatlich nachvollziehbaren Weise erfolgt. Dass sich die betragsmäßige Höhe des von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kostenanteils für das Kalenderjahr 2007 nicht bereits aus Paragraph 36, Oö. KBG allein ergibt, bedarf keiner näheren Darlegung.
2.1.2. Der belangten Behörde ist auch nicht beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die "Vorschreibung", gemeint: die Erledigung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. April 2008, als Mandatsbescheid zu werten sei.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - wie im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071, dargelegt - bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher zu Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Behörde unmissverständlich auf § 57 Abs. 1 AVG gestützt hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0226, und vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0235, jeweils mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es - wie im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2006, Zl. 2006/11/0071, dargelegt - bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, nicht darauf an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Behörde daher zu Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Behörde unmissverständlich auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt hat vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0226, und vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0235, jeweils mwN).
Die in Rede stehende Erledigung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. April 2008 ist nicht als Bescheid, auch nicht als Mandatsbescheid, bezeichnet. Sie ist auch nicht ihrem Aufbau nach als Bescheid gegliedert und enthält keine Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG. Sie enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Schließlich ist die Erledigung nicht einmal für die Oö. Landesregierung gefertigt; es fehlt an der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde (§ 18 Abs. 4 AVG), sodass schon aus diesem Grund kein Bescheid im Rechtssinn vorliegt ("Nichtakt"; vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz. 441, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes).Die in Rede stehende Erledigung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. April 2008 ist nicht als Bescheid, auch nicht als Mandatsbescheid, bezeichnet. Sie ist auch nicht ihrem Aufbau nach als Bescheid gegliedert und enthält keine Bezugnahme auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Sie enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung. Schließlich ist die Erledigung nicht einmal für die Oö. Landesregierung gefertigt; es fehlt an der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde (Paragraph 18, Absatz 4, AVG), sodass schon aus diesem Grund kein Bescheid im Rechtssinn vorliegt ("Nichtakt"; vergleiche , Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz. 441, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes).
Eine Gesamtbetrachtung der Erledigung führt daher zu dem Ergebnis, dass dieser Erledigung überhaupt kein Bescheidcharakter - sohin auch nicht die Eigenschaft eines Mandatsbescheides - zukommt.
Dass die Erlassung eines (Leistungs- bzw. Mandats-)Bescheides zur Vorschreibung der erwähnten Beiträge auch nicht intendiert war, erhellt im Übrigen aus einem an die Stadt Wels gerichteten aktenkundigen Schreiben der belangten Behörde vom 1. Juli 2009, wonach die "Abrechnung der Umlage … nunmehr nicht mehr als Bescheid sondern als normale Vorschreibung (erfolgt)." Demnach ist die belangte Behörde selbst ursprünglich davon ausgegangen, dass die Erledigung kein Bescheid sei.
2.2. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
2.2.1. Es trifft zu, dass im Oö. KBG keine ausdrückliche Ermächtigung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides enthalten ist, wie er der Beschwerdeführerin vorschwebt. Dieser Umstand allein würde freilich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nicht ausschließen.
Die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ist nämlich dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; freilich nur als "subsidiärer Rechtsbehelf". Wenn ein Leistungsbescheid möglich ist, besteht für einen Feststellungsbescheid kein Raum (vgl. die bei Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO. Rz 406 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Die Erlassung von Feststellungsbescheiden auch ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ist nämlich dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist; freilich nur als "subsidiärer Rechtsbehelf". Wenn ein Leistungsbescheid möglich ist, besteht für einen Feststellungsbescheid kein Raum vergleiche , die bei Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO. Rz 406 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
2.2.2. Die zuletzt umschriebene Konstellation liegt im Beschwerdefall vor.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass das Oö. KBG in einzelnen Bestimmungen (vgl. § 19 Abs. 6, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 12, § 30b Abs. 3 und 7, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1) ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides verlangt oder auf das Vorliegen eines solchen abstellt. Daraus kann aber, nicht zuletzt aus den von der Beschwerdeführerin selbst angestellten rechtsstaatlichen Überlegungen, nicht gefolgert werden, dass das Oö. KBG in allen anderen Bestimmungen die Erlassung eines Bescheides gänzlich ausschließt.Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass das Oö. KBG in einzelnen Bestimmungen vergleiche , Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2, und 3, Paragraph 30, Absatz 12,, Paragraph 30 b, Absatz 3, und 7, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,) ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides verlangt oder auf das Vorliegen eines solchen abstellt. Daraus kann aber, nicht zuletzt aus den von der Beschwerdeführerin selbst angestellten rechtsstaatlichen Überlegungen, nicht gefolgert werden, dass das Oö. KBG in allen anderen Bestimmungen die Erlassung eines Bescheides gänzlich ausschließt.
Diese Überlegungen gelten auch für den im Beschwerdefall einschlägigen § 36 Oö. KBG. Diese Bestimmung sieht in ihrem zweiten Satz zwar nur vor, dass der Rückersatz im Rahmen des Umlageverfahrens innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen hat, sie steht aber einer Auslegung nicht im Wege, wonach im Fall der Weigerung, den Rückersatz nach Erhalt einer Aufforderung zu leisten, dieser mit Bescheid vorzuschreiben ist. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. AB Beilage 1119/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode), die von einem Umlageverfahren sprechen, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dass der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Verpflichtung, die Zahlungsaufforderung mit Bescheid zu erlassen, erst durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2010, in § 36 leg. cit. verankert hat, verschlägt dabei nichts.Diese Überlegungen gelten auch für den im Beschwerdefall einschlägigen Paragraph 36, Oö. KBG. Diese Bestimmung sieht in ihrem zweiten Satz zwar nur vor, dass der Rückersatz im Rahmen des Umlageverfahrens innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen hat, sie steht aber einer Auslegung nicht im Wege, wonach im Fall der Weigerung, den Rückersatz nach Erhalt einer Aufforderung zu leisten, dieser mit Bescheid vorzuschreiben ist. Auch die Gesetzesmaterialien vergleiche , Ausschussbericht Beilage 1119 aus 2007, zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, römisch 26 . Gesetzgebungsperiode), die von einem Umlageverfahren sprechen, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dass der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Verpflichtung, die Zahlungsaufforderung mit Bescheid zu erlassen, erst durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,, in Paragraph 36, leg. cit. verankert hat, verschlägt dabei nichts.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Eingehen auf Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 18 B-VG.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch ein Eingehen auf Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 18, B-VG.
2.2.3. Da nach den bisherigen Ausführungen eine bescheidmäßige Vorschreibung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Umlageverfahrens zu tragenden Kostenanteils bisher unterblieben ist, eine solche aber zu erfolgen hätte, ist für einen Feststellungsbescheid, wie ihn die Beschwerdeführerin beantragt hat, kein Raum.
2.3. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides erweist sich aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 2.3. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides erweist sich aus diesen Erwägungen nicht als rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Wien, am 19. Dezember 2012
Schlagworte
Behördenbezeichnung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100224.X00Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013