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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;Norm
AVG §57 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des S Z in I, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. Mai 2012, Zl. I-Präs- 00263e/2012, betreffend feuerpolizeiliche Aufträge (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des S Z in römisch eins, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 24. Mai 2012, Zl. I-Präs- 00263e/2012, betreffend feuerpolizeiliche Aufträge (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben als er den Auftrag Punkt 5. des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. Februar 2012 betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nebst einigen anderen Personen Miteigentümer eines mehrgeschossigen Wohnhauses in Innsbruck, an dem Wohnungseigentum begründet ist. Seine Wohnung befindet sich im Dachgeschoß.
Mit dem (Mandats-)Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 31. Mai 2010 wurde den Miteigentümern des Wohnhauses, darunter auch dem Beschwerdeführer, gemäß § 19 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (kurz: TFPO) eine Reihe von feuerpolizeilichen Aufträgen erteilt, darunter:Mit dem (Mandats-)Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 31. Mai 2010 wurde den Miteigentümern des Wohnhauses, darunter auch dem Beschwerdeführer, gemäß Paragraph 19, der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 (kurz: TFPO) eine Reihe von feuerpolizeilichen Aufträgen erteilt, darunter:
"5. Das Stiegenhaus (Fluchtweg) ist von Verstellungen bzw. abgelagerten Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Diese abgestellten Gegenstände (Schuhe, Karton, Schuhkästen Pflanzentopf usw.) stellen eine Behinderung des Verkehrs- und Fluchtweges dar und erschweren Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen.
6. Für die Durchführung von Reinigungsarbeiten an den Kaminköpfen sowie von notwendigen Instandhaltungsmaßen im Dachbereich ist das vorhandene Dachflächenfenster am oberen Ende des Stiegenhauses als Dachausstieg zu adaptieren. Dazu ist beim Dachflächenfenster ein Haltebügel zum Einhängen einer Leiter vorzusehen, wobei die Leiter an der Wand des östlichen Gangabschnittes im 3. Obergeschosses griffbereit zu montieren ist.
7. Die schadhaften Rauchfangköpfe sind fachgerecht zu sanieren (neue Putzoberfläche)."
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung "Einspruch" (Vorstellung) gegen die Punkte 6. und 7. dieses Mandatsbescheides.
In einer behördeninternen Erledigung vom 13. Juli 2010 ist festgehalten, die (rechtzeitig erhobene) Vorstellung des Beschwerdeführers sei nach mehr als zwei Wochen beim Sachbearbeiter eingelangt, weshalb mangels rechtzeitiger Einleitung von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei. Es werde um die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Erforderlichkeit der vorgeschriebenen Auflagen ersucht.
In diesem Gutachten eines Sachbearbeiters der Bau- und Feuerpolizei vom 27. Juli 2010 heißt es, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, das gegenständliche Wohnhaus bestehe aus einem Erdgeschoß, drei Obergeschoßen und einem ausgebauten Dachgeschoß und enthalte insgesamt sieben Wohneinheiten sowie ein Geschäft mit Lagerräumen im westlichen Teil des Erdgeschoßes.
Das Stiegenhaus mit anschließendem Gangbereich weise in den Obergeschoßen öffenbare Fenster an der Ostfassade auf, damit könne im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes eine Verrauchung im Stiegenhaus beseitigt werden. Die Durchführung einer Außenbergung (2. Rettungsweg) durch die Feuerwehr sei, wie anlässlich der Feuerbeschau festgestellt worden sei, bei jeder Wohneinheit möglich. Im Hinblick auf das Erfordernis zur Durchführung von Reinigungsarbeiten an den Kaminköpfen durch den zuständigen Bezirksrauchfangkehrer sowie für notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Dachbereich, insbesondere bei Gefahr im Verzug, sei festzustellen, dass derzeit ein Aufstieg (gemeint wohl: Ausstieg) zu den Dachflächen nur über die Dachgeschoßwohnung (Anmerkung: des Beschwerdeführers) möglich sei. Durch diese Gegebenheit könne der notwendige, jederzeit erforderliche Dachausstieg aber nicht gewährleistet werden (beispielsweiser Hinweis auf Urlaub des Wohnungsinhabers).
Vorgeschlagen werden folgende, im Beschwerdefall erhebliche feuerpolizeiliche Maßnahmen:
"5. Das Stiegenhaus (Fluchtweg) ist von Verstellungen bzw. abgelagerten Gegenständen jeglicher Art freizuhalten. Diese abgestellten Gegenstände (Schuhe, Karton, Schuhkästchen Pflanzentopf usw.) stellen eine Behinderung des Verkehrs- und Fluchtweges dar und erschweren Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen.
6. Für die Durchführung von Reinigungsarbeiten an den Kaminköpfen sowie von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen im Dachbereich ist das vorhandene Dachflächenfenster am oberen Ende des Stiegenhauses als Dachausstieg zu adaptieren. Dazu ist beim Dachflächenfenster ein Haltebügel zum Einhängen einer Leiter vorzusehen, wobei die Leiter an der Wand des östlichen Gangabschnittes im 3. Obergeschosses griffbereit zu montieren ist. Darüber hinaus ist das beim Stiegenantritt ins Dachgeschoss angebrachte, absperrbare Metallgitter zu entfernen, um den Zugang zum Dachausstieg jederzeit zu gewährleisten.
7. Die schadhaften Rauchfangköpfe sind fachgerecht zu sanieren (neue Putzoberfläche). Alternativ dazu können die Kaminköpfe auch, wie in der Berufung durch (Beschwerdeführer) vorgebracht, mit einer Blecheinfassung versehen werden."
Im Gutachten folgt sodann die Begründung zu den verschiedenen, insgesamt acht Punkten. Zu Punkt 6. heißt es, die Adaptierung des bestehenden Dachflächenfensters am oberen Ende des allgemeinen Stiegenhauses als Dachausstieg zur Durchführung von Reinigungsarbeiten an den Kaminköpfen durch den zuständigen Bezirksrauchfangkehrer sei jedenfalls erforderlich. Damit könnten auch notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Dachbereich, insbesondere bei Gefahr im Verzug, jederzeit durchgeführt werden. Deshalb sei auch das Entfernen des vorhandenen, absperrbaren Metallgitters beim Stiegenantritt ins Dachgeschoß erforderlich, um den Zugang zum Dachausstieg jederzeit zu gewährleisten.
Die erstinstanzliche Behörde gab den Miteigentümern des Gebäudes Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gutachten.
Alle Miteigentümer mit Ausnahme des Beschwerdeführers äußerten sich in einem gemeinsamen Schriftsatz zustimmend.
Der Beschwerdeführer nahm in einem Schriftsatz vom 23. September 2010 teilweise zustimmend und teilweise ablehnend Stellung. Alle Maßnahmen mit Ausnahme des Punktes 6. seien grundsätzlich aus feuerpolizeilicher Sicht und auf Grund der gesetzlichen Regelungen als feuerpolizeilich notwendige Maßnahmen zu qualifizieren. Hinsichtlich der in Z 6 vorgeschlagenen Maßnahmen (Ausstieg aus dem Dachbodenfenster) sei aber Folgendes zu bemerken: Er habe im Jahr 1987 - als "völlige hausfremde Person" - den unausgebauten Dachboden erworben und in der Folge ausgebaut. Angeschlossene Lichtbilder zeigten die Örtlichkeiten, ua. das Dachfenster, unter welchem sich auch seine Heizungsanlage befinde (Anm.: nach dem Bild und der Erklärung in einem Verbau in der Dachschräge - Seitenboden - im Bereich links unterhalb des Fensters). Anlässlich der Bauverhandlung sei auch erörtert worden, wie der Kaminkehrer auf das Dach hinaussteige. Der Beschwerdeführer habe sich damals bereit erklärt, dass man ein Fenster einbauen könne, welches einen Dachausstieg ermögliche, so wie dies nunmehr heute von einer bestimmten Miteigentümerin gewünscht werde. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Miteigentümer erklärt, dass sie sich an den Kosten dieses Fensters nicht beteiligen wollten, sondern dass der Kaminkehrer, wie dies nunmehr seit über 20 Jahren erfolge, über die Wohnung des Beschwerdeführers zum Dach zugehen solle. Anlässlich der (damaligen) Bauverhandlung sei darüber hinaus mit den Miteigentümern erörtert worden, dass, wenn das Dachflächenfenster offen gelassen würde (gemeint nach dem Zusammenhang: frei zugänglich sei), man sehr leicht über dieses Fenster und in weiterer Folge über das Dach auf die Dachterrasse des Beschwerdeführers bzw. zu den Dachflächenfenstern seiner Wohnung gelangen könnte, und dadurch ein Einbruch sehr einfach möglich sei. Deshalb sei vereinbart worden, dass das "untere Gitter" unmittelbar "unten an der Treppe angebracht" werde. Andererseits habe der Beschwerdeführer das Dachfenster auch in verschließbarer Ausführung ausgeführt, damit man nicht ganz einfach auf das Dach gehen könne. Der Beschwerdeführer habe den Dachboden im Sinne dieser Vereinbarung ausgebaut. In der Folge sei es zu Differenzen mit den Miteigentümern gekommen (wurde näher erörtert). Nunmehr verlangten die übrigen Miteigentümer, dass das Gitter entfernt werde. Weiters werde offensichtlich versucht, "durch dieses Fenster eine weitere Möglichkeit zu finden", den Beschwerdeführer "einzuschränken". Es handle sich bei der vorgeschlagenen Maßnahme Punkt 6. keineswegs um eine feuerpolizeiliche Maßnahme, sondern es gehe darum, dass dem Kaminkehrer oder einem Dritten jederzeit ein Zugang zu Reparaturen zum Dach möglich sei. Dies sei immer möglich gewesen, zumal der Kaminkehrer nach wie vor über die Wohnung des Beschwerdeführers gehe. Das Begehen sei - auch unabhängig vom Dachflächenfenster - "jedenfalls möglich, zumal ein Zugang von außen ja ebenfalls eine Möglichkeit darstellt". Die Durchführung von Reinigungsarbeiten am Kaminkopf sowie von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen stellten keine feuerpolizeiliche Maßnahme im Sinne der Z. 6 dar, sodass es keine gesetzliche Regelung gebe, diese Maßnahme anzuordnen.Der Beschwerdeführer nahm in einem Schriftsatz vom 23. September 2010 teilweise zustimmend und teilweise ablehnend Stellung. Alle Maßnahmen mit Ausnahme des Punktes 6. seien grundsätzlich aus feuerpolizeilicher Sicht und auf Grund der gesetzlichen Regelungen als feuerpolizeilich notwendige Maßnahmen zu qualifizieren. Hinsichtlich der in Ziffer 6, vorgeschlagenen Maßnahmen (Ausstieg aus dem Dachbodenfenster) sei aber Folgendes zu bemerken: Er habe im Jahr 1987 - als "völlige hausfremde Person" - den unausgebauten Dachboden erworben und in der Folge ausgebaut. Angeschlossene Lichtbilder zeigten die Örtlichkeiten, ua. das Dachfenster, unter welchem sich auch seine Heizungsanlage befinde Anmerkung, nach dem Bild und der Erklärung in einem Verbau in der Dachschräge - Seitenboden - im Bereich links unterhalb des Fensters). Anlässlich der Bauverhandlung sei auch erörtert worden, wie der Kaminkehrer auf das Dach hinaussteige. Der Beschwerdeführer habe sich damals bereit erklärt, dass man ein Fenster einbauen könne, welches einen Dachausstieg ermögliche, so wie dies nunmehr heute von einer bestimmten Miteigentümerin gewünscht werde. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die Miteigentümer erklärt, dass sie sich an den Kosten dieses Fensters nicht beteiligen wollten, sondern dass der Kaminkehrer, wie dies nunmehr seit über 20 Jahren erfolge, über die Wohnung des Beschwerdeführers zum Dach zugehen solle. Anlässlich der (damaligen) Bauverhandlung sei darüber hinaus mit den Miteigentümern erörtert worden, dass, wenn das Dachflächenfenster offen gelassen würde (gemeint nach dem Zusammenhang: frei zugänglich sei), man sehr leicht über dieses Fenster und in weiterer Folge über das Dach auf die Dachterrasse des Beschwerdeführers bzw. zu den Dachflächenfenstern seiner Wohnung gelangen könnte, und dadurch ein Einbruch sehr einfach möglich sei. Deshalb sei vereinbart worden, dass das "untere Gitter" unmittelbar "unten an der Treppe angebracht" werde. Andererseits habe der Beschwerdeführer das Dachfenster auch in verschließbarer Ausführung ausgeführt, damit man nicht ganz einfach auf das Dach gehen könne. Der Beschwerdeführer habe den Dachboden im Sinne dieser Vereinbarung ausgebaut. In der Folge sei es zu Differenzen mit den Miteigentümern gekommen (wurde näher erörtert). Nunmehr verlangten die übrigen Miteigentümer, dass das Gitter entfernt werde. Weiters werde offensichtlich versucht, "durch dieses Fenster eine weitere Möglichkeit zu finden", den Beschwerdeführer "einzuschränken". Es handle sich bei der vorgeschlagenen Maßnahme Punkt 6. keineswegs um eine feuerpolizeiliche Maßnahme, sondern es gehe darum, dass dem Kaminkehrer oder einem Dritten jederzeit ein Zugang zu Reparaturen zum Dach möglich sei. Dies sei immer möglich gewesen, zumal der Kaminkehrer nach wie vor über die Wohnung des Beschwerdeführers gehe. Das Begehen sei - auch unabhängig vom Dachflächenfenster - "jedenfalls möglich, zumal ein Zugang von außen ja ebenfalls eine Möglichkeit darstellt". Die Durchführung von Reinigungsarbeiten am Kaminkopf sowie von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen stellten keine feuerpolizeiliche Maßnahme im Sinne der Ziffer 6, dar, sodass es keine gesetzliche Regelung gebe, diese Maßnahme anzuordnen.
Es sei noch auf Folgendes zu verweisen: Im "damaligen Baubescheid" sei ausgesprochen worden, dass für den Kaminkehrer "über Dach" (gemeint gewesen sei von der Wohnung des Beschwerdeführers aus) eine Ausstiegshilfe sowie Laufbretter zu den Kaminen herzustellen seien. Daraus sehe man, dass bereits vor Baubeginn die Vereinbarung bestanden habe, dass ein Ausstieg immer durch die Wohnung des Beschwerdeführers zu erfolgen hätte. Hiezu habe er sich auch verpflichtet. Er sehe keinen Grund, von dieser Vereinbarung abzugehen.
Hierauf trug der Stadtmagistrat mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Februar 2012, gestützt auf § 19 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 TFPO, den Miteigentümern des Gebäudes, darunter auch dem Beschwerdeführer, die Durchführung der in der gutachtlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2010 vorgeschlagenen Maßnahmen auf.Hierauf trug der Stadtmagistrat mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 8. Februar 2012, gestützt auf Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, TFPO, den Miteigentümern des Gebäudes, darunter auch dem Beschwerdeführer, die Durchführung der in der gutachtlichen Stellungnahme vom 27. Juli 2010 vorgeschlagenen Maßnahmen auf.
Zusammengefasst stützte sich die Behörde auf die Stellungnahme vom 27. Juli 2010 und führte ergänzend aus, durch das derzeit beim Stiegenantritt ins Dachgeschoß angebrachte absperrbare Metallgitter sei ein jederzeitiger Dachausstieg nicht gewährleistet. Ein solcher sei erforderlich, um notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Dachbereich, insbesondere bei Gefahr im Verzug, jederzeit durchführen zu können. Der bestehende Zugang zum Dach über die Wohnung des Beschwerdeführers könne im Hinblick auf mögliche Abwesenheiten des Wohnungsinhabers einen jederzeitigen Dachausstieg nicht gewährleisten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Vorschreibungen Punkte 5. und 6. Berufung und wiederholte zu Punkt 6. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen (und verwies darin auf Baubewilligungsbescheide vom 16. Mai 1988 und 20. Dezember 1989).
§ 2 Abs. 1 TFPO sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um die Feststellung von Zuständen handle, die eine Brandgefahr herbeiführten oder vergrößerten oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwerten oder verhinderten. Es gebe keine tragfähige Begründung für Punkt 6.Paragraph 2, Absatz eins, TFPO sei im Beschwerdefall nicht anwendbar, weil es sich hier nicht um die Feststellung von Zuständen handle, die eine Brandgefahr herbeiführten oder vergrößerten oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwerten oder verhinderten. Es gebe keine tragfähige Begründung für Punkt 6.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, als Teil der Sicherheit und einwandfreien Beschaffenheit von Bauwerken gehöre der Brandschutz zu jenen öffentlichen Interessen, deren Wahrung und Einhaltung baurechtliche Vorschriften bezweckten. Zusätzlich zu den baurechtlichen Vorschriften nach der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2001) sehe die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 als feuerpolizeiliches Spezialgesetz spezifische Maßnahmen der Brandverhütung für bauliche Anlagen vor und normiere diesbezügliche Handlungsermächtigungen bzw. -verpflichtungen der Feuerpolizeibehörde. Die feuerpolizeiliche Aufsicht nach § 2 TFPO diene der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder behindern könnten.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, als Teil der Sicherheit und einwandfreien Beschaffenheit von Bauwerken gehöre der Brandschutz zu jenen öffentlichen Interessen, deren Wahrung und Einhaltung baurechtliche Vorschriften bezweckten. Zusätzlich zu den baurechtlichen Vorschriften nach der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2001) sehe die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 als feuerpolizeiliches Spezialgesetz spezifische Maßnahmen der Brandverhütung für bauliche Anlagen vor und normiere diesbezügliche Handlungsermächtigungen bzw. -verpflichtungen der Feuerpolizeibehörde. Die feuerpolizeiliche Aufsicht nach Paragraph 2, TFPO diene der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder behindern könnten.
Die belangte Behörde habe keine Veranlassung, den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 27. Juli 2010 nicht zu folgen (wurde näher begründet). Wenn der Beschwerdeführer einzelne der vorgeschriebenen Maßnahmen bekämpfe, so sei grundsätzlich festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, das Gutachten zu erschüttern oder in Zweifel zu ziehen. Er stelle in seinem Rechtsmittel lediglich Behauptungen auf, wonach die unter Punkt 5. und 6. vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Maßnahmen nicht erforderlich bzw. überschießend seien, hätte jedoch ausreichend Gelegenheit gehabt, dem Gutachten vom 27. Juli 2010 auf gleicher fachlicher Ebene begegnen zu können, was er unterlassen habe.
Der Auftrag zu Punkt 5. sei jedenfalls berechtigt (wurde näher ausgeführt).
Hinsichtlich des Punktes 6. stelle der Umstand, dass zur Zeit die Durchführung von Reinigungsarbeiten an den Kaminköpfen sowie notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Dachbereich, insbesondere bei Gefahr im Verzug, nicht jederzeit möglich seien (etwa bei Urlaub des Wohnungsinhabers und dergleichen), jedenfalls einen Zustand im Sinne des § 2 Abs. 1 TFPO dar, der eine Brandgefahr vergrößern könne. Behördliche Aufträge und Anordnungen nach § 19 TFPO dienten öffentlichen Interessen. Die Behörde sei bei Zutreffen der Voraussetzungen verpflichtet, solche Aufträge zu erteilen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf rechtskräftige Baubewilligungen für die gegenständliche bauliche Anlage verweise, so sei darauf hinzuweisen, dass im Zuge eines feuerpolizeilichen Verfahrens nach § 19 TFPO auch Anordnungen und Aufträge erteilt werden könnten, die über den zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geltenden, durch baurechtliche Normen allgemein definierten und allenfalls in der Baubewilligung näher konkretisierten Brandschutzstandard hinausgingen bzw. diesen ergänzten. Damit könnten naturgemäß auch "Eingriffe" (im Original unter Anführungszeichen) in rechtskräftige Baubewilligungsbescheide verbunden sein, die mit Blick auf Zweck und Zielsetzung einer wirksamen feuerpolizeilichen Gefahrenabwehr unumgänglich seien.Hinsichtlich des Punktes 6. stelle der Umstand, dass zur Zeit die Durchführung von Reinigungsarbeiten an den Kaminköpfen sowie notwendige Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im Dachbereich, insbesondere bei Gefahr im Verzug, nicht jederzeit möglich seien (etwa bei Urlaub des Wohnungsinhabers und dergleichen), jedenfalls einen Zustand im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TFPO dar, der eine Brandgefahr vergrößern könne. Behördliche Aufträge und Anordnungen nach Paragraph 19, TFPO dienten öffentlichen Interessen. Die Behörde sei bei Zutreffen der Voraussetzungen verpflichtet, solche Aufträge zu erteilen. Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf rechtskräftige Baubewilligungen für die gegenständliche bauliche Anlage verweise, so sei darauf hinzuweisen, dass im Zuge eines feuerpolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 19, TFPO auch Anordnungen und Aufträge erteilt werden könnten, die über den zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geltenden, durch baurechtliche Normen allgemein definierten und allenfalls in der Baubewilligung näher konkretisierten Brandschutzstandard hinausgingen bzw. diesen ergänzten. Damit könnten naturgemäß auch "Eingriffe" (im Original unter Anführungszeichen) in rechtskräftige Baubewilligungsbescheide verbunden sein, die mit Blick auf Zweck und Zielsetzung einer wirksamen feuerpolizeilichen Gefahrenabwehr unumgänglich seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zur Frage Stellung zu nehmen, ob allenfalls § 20 TFPO eine taugliche Rechtsgrundlage für die erteilten Aufträge sein könne. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben hiezu Stellungnahmen abgegeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zur Frage Stellung zu nehmen, ob allenfalls Paragraph 20, TFPO eine taugliche Rechtsgrundlage für die erteilten Aufträge sein könne. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben hiezu Stellungnahmen abgegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Während des erstinstanzlichen Verfahrens galt die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111 (idF kurz: TFPO), in der Fassung LGBl. Nr. 50/2008. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die TFPO durch die mit 14. April 2012 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 34/2012 geändert, die keine Anordnung dahingehend enthält, dass anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen wären. Die belangte Behörde hatte daher die TFPO in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.Während des erstinstanzlichen Verfahrens galt die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111 in der Fassung kurz: TFPO), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2008,. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die TFPO durch die mit 14. April 2012 in Kraft getretene Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2012, geändert, die keine Anordnung dahingehend enthält, dass anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen wären. Die belangte Behörde hatte daher die TFPO in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.
Maßgeblich sind dabei insbesondere folgende Bestimmungen:
"§ 2
Feuerpolizeiliche Aufsicht
"§ 3
Feuerwehrzonen, sonstige Anordnungen
a) die Ausweisung von Grundflächen als Feuerwehrzone auf dem Grundstück, auf dem die betreffende bauliche Anlage errichtet wird, und auf den mit der betreffenden baulichen Anlage funktional zusammenhängenden Grundstücken,
b) die Erfüllung bestimmter baulicher, insbesondere statischer Erfordernisse oder die Durchführung bestimmter baulicher oder sonstiger Maßnahmen an der betreffenden baulichen Anlage oder an den in der lit. a genannten Grundstücken, wie die Schaffung von Fluchtwegen, die Befestigung des Bodens oder die Freihaltung von Bewuchs, sowie b) die Erfüllung bestimmter baulicher, insbesondere statischer Erfordernisse oder die Durchführung bestimmter baulicher oder sonstiger Maßnahmen an der betreffenden baulichen Anlage oder an den in der Litera a, genannten Grundstücken, wie die Schaffung von Fluchtwegen, die Befestigung des Bodens oder die Freihaltung von Bewuchs, sowie
c) den Einbau bzw. die Bereithaltung von geeigneten Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Lösch- und Rettungsgeräten aufzutragen, wenn dies im Interesse der Brandsicherheit oder der Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten erforderlich ist, sofern diesen Interessen nicht durch die für die betreffende bauliche Anlage maßgebenden Verwaltungsvorschriften hinreichend entsprochen wird.
"§ 9
Reinigungspflichtige Anlagen
"§ 19
Behördliche Aufträge und Anordnungen
a) aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, einzuleiten ist oder a) aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt , Nr. 57, einzuleiten ist oder
b) aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 40 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist. b) aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach Paragraph 40, Absatz 2, 4, bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist.
"§ 20
Zusätzliche Maßnahmen
Bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens galt die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 93 (Wiederverlautbarung - TBO 2001), in der Fassung LGBl. Nr. 40/2009. Sie wurde durch die mit 1. Juli 2011 in Kraft getretene Novelle LGBl. Nr. 48/2011 geändert und in der Fassung letzterer Novelle mit der Kundmachung LGBl. Nr. 57/2011 ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2011 als TBO 2011 wiederverlautbart. Die Novelle LGBl. Nr. 48/2011 enthält Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren; soweit hier erheblich, sind (Art. II Abs. 12 der Novelle) die anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach § 27 Abs. 5, § 33 Abs. 3 bis 6, § 37 und § 44 Abs. 5 TBO 2001 nach den entsprechenden Bestimmungen in der novellierten Fassung fortzusetzen. § 37 und § 38 TBO 2001 (letztere Bestimmung wurde durch die Novelle nicht geändert) sind nun § 39 und § 40 TBO 2011 (Änderung der Paragraphenbezeichnungen infolge der Wiederverlautbarung).Bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens galt die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 93 (Wiederverlautbarung - TBO 2001), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009,. Sie wurde durch die mit 1. Juli 2011 in Kraft getretene Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011, geändert und in der Fassung letzterer Novelle mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 2011 als TBO 2011 wiederverlautbart. Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011, enthält Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren; soweit hier erheblich, sind (Artikel römisch zwei, Absatz 12, der Novelle) die anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 3 bis 6, Paragraph 37 und Paragraph 44, Absatz 5, TBO 2001 nach den entsprechenden Bestimmungen in der novellierten Fassung fortzusetzen. Paragraph 37 und Paragraph 38, TBO 2001 (letztere Bestimmung wurde durch die Novelle nicht geändert) sind nun Paragraph 39 und Paragraph 40, TBO 2011 (Änderung der Paragraphenbezeichnungen infolge der Wiederverlautbarung).
§ 2 TBO 2011 enthält Begriffsbestimmungen.
§ 2 Abs. 1 und 2 TBO 2011 lauten:
§ 27 Abs. 7 und 10 TBO 2011 lauten (auszugsweise): Paragraph 27, Absatz 7 und 10 TBO 2011 lauten (auszugsweise):
a) andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Abs. 7 vorzuschreiben oder a) andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Absatz 7, vorzuschreiben oder
b) …
Diese Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als der mit den Auflagen bzw. dem Sicherheitskonzept oder seiner Änderung verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht."
Nach § 17 Abs. 1 TBO 2011 müssen bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere (…) b) des Brandschutzes (…) erfüllen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, TBO 2011 müssen bauliche Anlagen und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere (…) b) des Brandschutzes (…) erfüllen.
§ 39 TBO 2011 trifft nähere Bestimmungen zur "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" (wenn konsensbedürftige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurden), § 40 TBO 2011 zu "Baugebrechen". Jeweils ist die Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen vorgesehen. Paragraph 39, TBO 2011 trifft nähere Bestimmungen zur "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" (wenn konsensbedürftige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet wurden), Paragraph 40, TBO 2011 zu "Baugebrechen". Jeweils ist die Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen vorgesehen.
Nach § 62 Abs. 4 TBO 2011 gilt (ua.) § 27 Abs. 10 leg. cit. auch für Bauvorhaben, für die die Baubewilligung aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde, wenn das betreffende Bauvorhaben auch "nach diesem Gesetz" (TBO 2011) bewilligungspflichtig ist.Nach Paragraph 62, Absatz 4, TBO 2011 gilt (ua.) Paragraph 27, Absatz 10, leg. cit. auch für Bauvorhaben, für die die Baubewilligung aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde, wenn das betreffende Bauvorhaben auch "nach diesem Gesetz" (TBO 2011) bewilligungspflichtig ist.
§ 57 AVG lautet: Paragraph 57, AVG lautet:
"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
Auch im Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Aufträge Punkt 5. und 6. des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. Februar 2012, die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurden.
Die Behörde erster Instanz hat ihre Entscheidung auf § 57 AVG gestützt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen binnen zwei Wochen eine Vorstellung erhoben werden. Anders als § 63 Abs. 3 AVG für Berufungen verlangt § 57 Abs. 2 AVG zwar keinen "begründeten Antrag", zumal die Erhebung der Vorstellung gemäß Abs. 3 leg. cit. zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zu führen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0053=VwSlg 16776/A), aus der Anfechtungserklärung muss jedoch erkennbar sein, dass die Erhebung einer Vorstellung beabsichtigt ist und gegen welchen Bescheid sich die Vorstellung richtet (siehe Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 248). Das bedeutet, dass auch eine Vorstellung nach § 57 AVG durch die Anfechtungserklärung den Überprüfungsrahmen der Behörde begrenzt. Wird daher im Falle trennbarer Spruchteile der Mandatsbescheid nicht zur Gänze sondern nur zum Teil angefochten, werden die nicht angefochtenen Spruchteile rechtskräftig (vgl. das Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0194, m.w.N., zur Berufungserklärung gemäß § 63 Abs. 3 AVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Vorstellung ausdrücklich nur die Aufträge Punkte 6. und 7. bekämpft. Der nicht angefochtene, von den in der Vorstellung als bekämpft bezeichneten Spruchteilen zweifelsfrei trennbare Spruchpunkt 5. des Mandatsbescheides erwuchs somit in Rechtskraft. Da die belangte Behörde insoweit den Verstoß der Teilrechtskraft des Mandatsbescheides durch die Behörde erster Instanz nicht beachtete und auch bezüglich dieses Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid in der Sache entschieden hat, belastete sie ihren Bescheid insoweit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG.Die Behörde erster Instanz hat ihre Entscheidung auf Paragraph 57, AVG gestützt. Gegen einen solchen Mandatsbescheid kann gemäß Absatz 2, dieses Paragraphen binnen zwei Wochen eine Vorstellung erhoben werden. Anders als Paragraph 63, Absatz 3, AVG für Berufungen verlangt Paragraph 57, Absatz 2, AVG zwar keinen "begründeten Antrag", zumal die Erhebung der Vorstellung gemäß Absatz 3, leg. cit. zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zu führen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0053=VwSlg 16776/A), aus der Anfechtungserklärung muss jedoch erkennbar sein, dass die Erhebung einer Vorstellung beabsichtigt ist und gegen welchen Bescheid sich die Vorstellung richtet (siehe Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Seite 248). Das bedeutet, dass auch eine Vorstellung nach Paragraph 57, AVG durch die Anfechtungserklärung den Überprüfungsrahmen der Behörde begrenzt. Wird daher im Falle trennbarer Spruchteile der Mandatsbescheid nicht zur Gänze sondern nur zum Teil angefochten, werden die nicht angefochtenen Spruchteile rechtskräftig vergleiche , das Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 99/09/0194, m.w.N., zur Berufungserklärung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Vorstellung ausdrücklich nur die Aufträge Punkte 6. und 7. bekämpft. Der nicht angefochtene, von den in der Vorstellung als bekämpft bezeichneten Spruchteilen zweifelsfrei trennbare Spruchpunkt 5. des Mandatsbescheides erwuchs somit in Rechtskraft. Da die belangte Behörde insoweit den Verstoß der Teilrechtskraft des Mandatsbescheides durch die Behörde erster Instanz nicht beachtete und auch bezüglich dieses Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid in der Sache entschieden hat, belastete sie ihren Bescheid insoweit mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG.
Hinsichtlich des Punktes 6. wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Der im Beschwerdefall strittige Punkt 6. des feuerpolizeilichen Auftrages wurde von den Behörden zutreffend auf § 19 Abs. 1 TFPO gestützt. Mit dem genannten Auftrag wurde die Anbringung eines Haltebügels zum Einhängen einer Leiter bei einem bestimmten - frei zugänglichen - Dachflächenfenster und die Anbringung einer Leiter in der unmittelbaren Nähe dieses Fensters vorgeschrieben, um die erforderlichen Reinigungsarbeiten an den im Dachbereich befindlichen Kaminköpfen durchführen zu können. Nach den bestehenden, baurechtlich bewilligten örtlichen Gegebenheiten können diese Kaminköpfe nur über die im dritten Obergeschoß des Hauses befindliche Wohnung des Beschwerdeführers erreicht werden.Der im Beschwerdefall strittige Punkt 6. des feuerpolizeilichen Auftrages wurde von den Behörden zutreffend auf Paragraph 19, Absatz eins, TFPO gestützt. Mit dem genannten Auftrag wurde die Anbringung eines Haltebügels zum Einhängen einer Leiter bei einem bestimmten - frei zugänglichen - Dachflächenfenster und die Anbringung einer Leiter in der unmittelbaren Nähe dieses Fensters vorgeschrieben, um die erforderlichen Reinigungsarbeiten an den im Dachbereich befindlichen Kaminköpfen durchführen zu können. Nach den bestehenden, baurechtlich bewilligten örtlichen Gegebenheiten können diese Kaminköpfe nur über die im dritten Obergeschoß des Hauses befindliche Wohnung des Beschwerdeführers erreicht werden.
Stellt die Behörde (§ 34 TFPO) Zustände iS des § 2 Abs. 1 TFPO an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage fest, so hat sie gemäß § 19 Abs. 1 TFPO deren Behebung aufzutragen. Zustände iS des § 2 Abs. 1 TFPO sind solche, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.Stellt die Behörde (Paragraph 34, TFPO) Zustände iS des Paragraph 2, Absatz eins, TFPO an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage fest, so hat sie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TFPO deren Behebung aufzutragen. Zustände iS des Paragraph 2, Absatz eins, TFPO sind solche, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
Aufträge gemäß § 19 Abs. 1 TFPO dienen somit Interessen der Brandsicherheit und sind bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen auch dann zu erlassen, wenn die betroffene bauliche Anlage oder Feuerungsanlage unter Einhaltung baurechtlicher Vorschriften hergestellt und instandgehalten wurde; dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 oder des § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 TFPO vorlägen, hat sich im Beschwerdefall nicht ergeben (vgl. hiezu auch Piccolroaz/Ranacher,Aufträge gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TFPO dienen somit Interessen der Brandsicherheit und sind bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen auch dann zu erlassen, wenn die betroffene bauliche Anlage oder Feuerungsanlage unter Einhaltung baurechtlicher Vorschriften hergestellt und instandgehalten wurde; dass die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3, oder des Paragraph 20, Absatz eins, oder Absatz 2, TFPO vorlägen, hat sich im Beschwerdefall nicht ergeben vergleiche , hiezu auch Piccolroaz/Ranacher,
Zur Abgrenzung von Bau- und Feuerpolizei in Bezug auf Erfordernisse des Brandschutzes, in bbl 2003, Seite 191; die im Beschwerdefall konkret aufgetragenen Maßnahmen sind insbesondere keine baulichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b TFPO).Zur Abgrenzung von Bau- und Feuerpolizei in Bezug auf Erfordernisse des Brandschutzes, in bbl 2003, Seite 191; die im Beschwerdefall konkret aufgetragenen Maßnahmen sind insbesondere keine baulichen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, TFPO).
Rauch- und Abgasfange, somit auch die im angefochtenen Auftrag genannten Kaminköpfe, sind gemäß § 9 TFPO reinigungspflichtige Feuerungsanlagen, die von der im 3. Abschnitt des TFPO geregelten Verpflichtung zur Reinigung und Überprüfung durch den Rauchfangkehrer erfasst sind. Es kann nun bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgegangen ist, dass durch den bestehenden Zustand des gegenständlichen mehrgeschossigen Wohnhauses, wonach die Kaminköpfe zum Zwecke der Reinigung und Überprüfung allenfalls auch deren Sanierung nur über die Wohnung des Beschwerdeführers erreicht werden können, vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 19 Abs. 1 TFPO iVm § 2 Abs. 1 leg. cit. ausgegangen ist. Das Fehlen eines freien Zugangs zum Dach des im Wohnungseigentum stehenden dreigeschossigen Wohnhauses erweist sich im Hinblick auf die im 3. Abschnitt der TFPO dem Rauchfangkehrer übertragenen Aufgabe der Überprüfung und Reinigung von Feuerungsanlagen als ein die Brandgefahr iS des § 2 Abs. 1 TFPO vergrößernder Zustand, der auch die Brandbekämpfung erschweren kann. Gleiches gilt für die Entfernung des versperrbaren Metallgitters, das geeignet ist, die Kaminköpfe zwecks Erfüllung der in der TFPO zur Brandbekämpfung vorgesehenen Maßnahmen ungehindert zu erreichen.Rauch- und Abgasfange, somit auch die im angefochtenen Auftrag genannten Kaminköpfe, sind gemäß Paragraph 9, TFPO reinigungspflichtige Feuerungsanlagen, die von der im 3. Abschnitt des TFPO geregelten Verpflichtung zur Reinigung und Überprüfung durch den Rauchfangkehrer erfasst sind. Es kann nun bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgegangen ist, dass durch den bestehenden Zustand des gegenständlichen mehrgeschossigen Wohnhauses, wonach die Kaminköpfe zum Zwecke der Reinigung und Überprüfung allenfalls auch deren Sanierung nur über die Wohnung des Beschwerdeführers erreicht werden können, vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß Paragraph 19, Absatz eins, TFPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ausgegangen ist. Das Fehlen eines freien Zugangs zum Dach des im Wohnungseigentum stehenden dreigeschossigen Wohnhauses erweist sich im Hinblick auf die im 3. Abschnitt der TFPO dem Rauchfangkehrer übertragenen Aufgabe der Überprüfung und Reinigung von Feuerungsanlagen als ein die Brandgefahr iS des Paragraph 2, Absatz eins, TFPO vergrößernder Zustand, der auch die Brandbekämpfung erschweren kann. Gleiches gilt für die Entfernung des versperrbaren Metallgitters, das geeignet ist, die Kaminköpfe zwecks Erfüllung der in der TFPO zur Brandbekämpfung vorgesehenen Maßnahmen ungehindert zu erreichen.
Hinsichtlich des Punktes 6 des angefochtenen Auftrages war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich des Punktes 6 des angefochtenen Auftrages war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 19. Dezember 2012
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060108.X00Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015