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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der Interessensgemeinschaft X in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Versammlungsgesetzes, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der Interessensgemeinschaft römisch zehn in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Versammlungsgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Begründung
Dem Vorbringen der - beim Verwaltungsgerichtshof am 31. Oktober 2012 eingelangten - Beschwerde wegen "Verletzung der Entscheidungspflicht der Bundespolizeidirektion Wien" zufolge untersagte die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 21. September 2011 der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Abhaltung einer näher bezeichneten Versammlung. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung "an die Bundespolizeidirektion Wien" erhoben. Eine Berufungsentscheidung sei bis heute nicht ergangen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt, da "die belangte Behörde" - als solche ist im Rubrum der Beschwerde die Bundespolizeidirektion Wien genannt - über die am 29. September 2011 eingebrachte Berufung durch mehr als sechs Monate nicht entschieden habe. In der Beschwerdebegründung wird zur Säumnis demgegenüber ausgeführt, die "Sicherheitsdirektion Wien als oberste Verwaltungsbehörde" habe es unterlassen, binnen sechs Monaten ab Einlangen über die Berufung vom 29. September 2012 (gemeint: 2011) zu entscheiden.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich als unzulässig:
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt voraus, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse jeweils vom 20. September 2011, Zl. 2011/01/0235 und Zl. 2011/01/0236, mwN).Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt voraus, dass der Beschwerdeführer von einer bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse jeweils vom 20. September 2011, Zl. 2011/01/0235 und Zl. 2011/01/0236, mwN).
Ausgehend vom dargestellten Verfahrensablauf konnte die in der Beschwerde als belangte Behörde genannte Bundespolizeidirektion Wien vor dem Inkrafttreten der durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, u.a. bewirkten Änderung des § 18 Versammlungsgesetz 1953 schon deshalb nicht säumig sein, weil sie nach der genannten Bestimmung zur Erledigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom 29. September 2011 nicht zuständig war.Ausgehend vom dargestellten Verfahrensablauf konnte die in der Beschwerde als belangte Behörde genannte Bundespolizeidirektion Wien vor dem Inkrafttreten der durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, u.a. bewirkten Änderung des Paragraph 18, Versammlungsgesetz 1953 schon deshalb nicht säumig sein, weil sie nach der genannten Bestimmung zur Erledigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung vom 29. September 2011 nicht zuständig war.
Selbst wenn man die - hinsichtlich der als säumig erachteten Behörde wie dargestellt widersprüchliche - Beschwerde aber so verstehen wollte, dass sie sich gegen die Nichterledigung der genannten Berufung durch die (bis 31. August 2012 dafür zuständige) Sicherheitsdirektion Wien wendet und insofern nunmehr Säumnis der - gemäß § 96 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2012 (SPG), ab dem 1. September 2012 zur Weiterführung des Verfahrens zuständigen - Landespolizeidirektion Wien geltend macht, übersieht sie, dass diese im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung nicht oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG ist.Selbst wenn man die - hinsichtlich der als säumig erachteten Behörde wie dargestellt widersprüchliche - Beschwerde aber so verstehen wollte, dass sie sich gegen die Nichterledigung der genannten Berufung durch die (bis 31. August 2012 dafür zuständige) Sicherheitsdirektion Wien wendet und insofern nunmehr Säumnis der - gemäß Paragraph 96, Absatz 6, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (SPG), ab dem 1. September 2012 zur Weiterführung des Verfahrens zuständigen - Landespolizeidirektion Wien geltend macht, übersieht sie, dass diese im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung nicht oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist.
Oberste Sicherheitsbehörde ist gemäß § 4 Abs. 1 SPG die Bundesministerin für Inneres. Diese hätte somit in der hier gegenständlichen Angelegenheit des Versammlungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 SPG) im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen werden können.Oberste Sicherheitsbehörde ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SPG die Bundesministerin für Inneres. Diese hätte somit in der hier gegenständlichen Angelegenheit des Versammlungsgesetzes (Paragraph 2, Absatz 2, SPG) im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG angerufen werden können.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2012
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010140.X00Im RIS seit
15.04.2013Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014