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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der P G in S, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 48, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25. Mai 2011, Zl. 20305-V/14.867/4-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der P G in S, vertreten durch Mag. Ludwig Vogl, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 48, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 25. Mai 2011, Zl. 20305-V/14.867/4-2011, betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 1.800,--, weil sie hinsichtlich der Beschäftigung von V. G. und H. K. gegen die Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 1.800,--, weil sie hinsichtlich der Beschäftigung von römisch fünf. G. und H. K. gegen die Meldepflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.
Dem lag zugrunde, dass im Zuge einer Kontrolle durch Bedienstete des Finanzamtes S. am 10. Oktober 2010 V.G. und H.K. bei der Regelung des Verkehrs auf den Zu- und Abfahrten des von der Beschwerdeführerin wöchentlich betriebenen Flohmarktes betreten worden waren. Auf Grund dieses Vorfalls erfolgte auch eine Bestrafung wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 und 2 iVm. § 111 Abs 1. Z 1 und 2 ASVG. Das zweitinstanzliche Straferkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0383, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Maßgeblich dafür war, dass die festgestellte Entlohnung der Dienstnehmer - der Gegenwert der zwischen EUR 15,-- und EUR 30,-- pro Tag liegenden Standgebühr - jedenfalls bei Berücksichtigung eines Umsatzsteuerabzugs unter der Grenze lag, die gemäß § 471c ASVG für den Eintritt der Pflichtversicherung fallweise beschäftigter Dienstnehmer gilt.Dem lag zugrunde, dass im Zuge einer Kontrolle durch Bedienstete des Finanzamtes S. am 10. Oktober 2010 römisch fünf.G. und H.K. bei der Regelung des Verkehrs auf den Zu- und Abfahrten des von der Beschwerdeführerin wöchentlich betriebenen Flohmarktes betreten worden waren. Auf Grund dieses Vorfalls erfolgte auch eine Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ASVG. Das zweitinstanzliche Straferkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2011/08/0383, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Maßgeblich dafür war, dass die festgestellte Entlohnung der Dienstnehmer - der Gegenwert der zwischen EUR 15,-- und EUR 30,-- pro Tag liegenden Standgebühr - jedenfalls bei Berücksichtigung eines Umsatzsteuerabzugs unter der Grenze lag, die gemäß Paragraph 471 c, ASVG für den Eintritt der Pflichtversicherung fallweise beschäftigter Dienstnehmer gilt.
Die in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Erwägungen führen auch im vorliegenden Beschwerdefall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Die Festsetzung eines Beitragszuschlags wegen einer Meldepflichtverletzung setzt nämlich ebenso wie die Bestrafung wegen einer solchen voraus, dass ein die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründendes Dienstverhältnis vorlag. Dazu hätte es im Beschwerdefall Feststellungen dahingehend bedurft, ob die nur fallweise beschäftigten Dienstnehmer V. G. und H. K ein über der Grenze des § 471c ASVG liegendes Einkommen (im Jahr 2010: EUR 28,13 pro Arbeitstag) bezogen hatten, was nur dann zu bejahen wäre, wenn die nachgelassene Standgebühr im oberen Bereich der von der belangten Behörde festgestellten Bandbreite lag und die Dienstnehmer überdies nicht vorsteuerabzugsberechtigt waren oder aber die Umsatzsteuer in der Standgebühr nicht enthalten war.Die in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegten Erwägungen führen auch im vorliegenden Beschwerdefall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides: Die Festsetzung eines Beitragszuschlags wegen einer Meldepflichtverletzung setzt nämlich ebenso wie die Bestrafung wegen einer solchen voraus, dass ein die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründendes Dienstverhältnis vorlag. Dazu hätte es im Beschwerdefall Feststellungen dahingehend bedurft, ob die nur fallweise beschäftigten Dienstnehmer römisch fünf. G. und H. K ein über der Grenze des Paragraph 471 c, ASVG liegendes Einkommen (im Jahr 2010: EUR 28,13 pro Arbeitstag) bezogen hatten, was nur dann zu bejahen wäre, wenn die nachgelassene Standgebühr im oberen Bereich der von der belangten Behörde festgestellten Bandbreite lag und die Dienstnehmer überdies nicht vorsteuerabzugsberechtigt waren oder aber die Umsatzsteuer in der Standgebühr nicht enthalten war.
Der angefochtene Bescheid war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den Ersatz der Eingabenbgebühr betreffendeDie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das den Ersatz der Eingabenbgebühr betreffende
Mehrbegehren war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG abzuweisen.Mehrbegehren war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, ASVG abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080160.X00Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013