TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/19 2009/22/0170

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

E1E;
E6J;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
59/04 EU - EWR;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

12010E020 AEUV Art20;
62011CJ0256 Dereci VORAB;
ASVG §293 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs3;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11. Mai 2009, Zl. 318.960/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 8. Oktober 2008 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Mutter, mittlerweile österreichische Staatsbürgerin, gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 8. Oktober 2008 bei der Österreichischen Botschaft Belgrad eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Mutter, mittlerweile österreichische Staatsbürgerin, gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Mutter des Beschwerdeführers als Zusammenführende keine tragfähige Haftungserklärung vorgelegt habe. Diese verfüge (einschließlich Sonderzahlungen) über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.901,94. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage für die Mutter EUR 1,110,40. Unter Berücksichtigung deren monatlichen Kreditbelastung in der Höhe von EUR 500,-- verblieben für den Beschwerdeführer EUR 291,54 im Monat, die seine Mutter für ihn an Unterhalt leisten könnte. Demgegenüber müsste für ihn aber ein Betrag von EUR 772,40 zur Verfügung stehen.

Die Vorlage einer weiteren Unterstützungserklärung von Herrn J.S. sei ferner nicht zulässig, da gemäß § 11 Abs. 6 NAG nur eine Haftungserklärung - jene des Zusammenführenden - in Frage komme. Auch das vorgelegte, auf die zusammenführende Mutter des Beschwerdeführers lautende Sparbuch "mit einem Guthaben von rund EUR 10.600,--" sei nicht zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel geeignet.Die Vorlage einer weiteren Unterstützungserklärung von Herrn J.S. sei ferner nicht zulässig, da gemäß Paragraph 11, Absatz 6, NAG nur eine Haftungserklärung - jene des Zusammenführenden - in Frage komme. Auch das vorgelegte, auf die zusammenführende Mutter des Beschwerdeführers lautende Sparbuch "mit einem Guthaben von rund EUR 10.600,--" sei nicht zum Nachweis eigener Unterhaltsmittel geeignet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorweg ist anzumerken, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (14. Mai 2009) das NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung kommt.Vorweg ist anzumerken, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (14. Mai 2009) das NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung kommt.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt. Zunächst einmal hat sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der vorgelegten Haftungserklärung nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Demnach musste für die zusammenführende Mutter und den Beschwerdeführer als Nachziehenden jeweils ein Betrag in der Höhe von EUR 772,40, insgesamt somit EUR 1.544,80, für die Bedeckung ihres Unterhaltsbedarfs zur Verfügung stehen.Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt. Zunächst einmal hat sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der vorgelegten Haftungserklärung nicht auf die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Demnach musste für die zusammenführende Mutter und den Beschwerdeführer als Nachziehenden jeweils ein Betrag in der Höhe von EUR 772,40, insgesamt somit EUR 1.544,80, für die Bedeckung ihres Unterhaltsbedarfs zur Verfügung stehen.

Zwar ergäbe sich dann unter Berücksichtigung der dargestellten monatlichen Kreditbelastung der Mutter in der Höhe von EUR 500,-- noch ein fehlender Differenzbetrag von EUR 142,86. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Judikatur klargestellt, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0270). Ausgehend davon ist im Hinblick auf den für die Beurteilung der erforderlichen Unterhaltsmittel maßgeblichen Zeitraum, für den der begehrte Aufenthaltstitel auszustellen ist - im gegenständlichen Erstantragsfall sind das gemäß § 20 Abs. 1 NAG zwölf Monate -, nicht nachvollziehbar, warum dieser Fehlbetrag für diese Dauer nicht durch das vorgelegte Sparbuch ausreichend abgedeckt werden könnte.Zwar ergäbe sich dann unter Berücksichtigung der dargestellten monatlichen Kreditbelastung der Mutter in der Höhe von EUR 500,-- noch ein fehlender Differenzbetrag von EUR 142,86. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Judikatur klargestellt, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen ist vergleiche , dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0270). Ausgehend davon ist im Hinblick auf den für die Beurteilung der erforderlichen Unterhaltsmittel maßgeblichen Zeitraum, für den der begehrte Aufenthaltstitel auszustellen ist - im gegenständlichen Erstantragsfall sind das gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG zwölf Monate -, nicht nachvollziehbar, warum dieser Fehlbetrag für diese Dauer nicht durch das vorgelegte Sparbuch ausreichend abgedeckt werden könnte.

Ferner hat die belangte Behörde auch dadurch, dass sie trotz des von ihr angenommenen Fehlens ausreichender Mittel - diese Annahme ist als Ergebnis ihrer Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung anzusehen - eine diesfalls gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/22/0168, mwH).Ferner hat die belangte Behörde auch dadurch, dass sie trotz des von ihr angenommenen Fehlens ausreichender Mittel - diese Annahme ist als Ergebnis ihrer Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung anzusehen - eine diesfalls gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/22/0168, mwH).

Schließlich gleicht der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0312, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Schließlich gleicht der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, Zl. 2011/22/0312, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde dazu im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - diese Frage ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Dezember 2012

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220170.X00

Im RIS seit

23.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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