Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. September 2012, Zl. 2012-0566-9- 000978, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/08/0290 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss
Spruch
gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht.Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag nicht.
Überdies käme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig. § 30 Abs. 2 VwGG kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. den Pfändungsschutz bzw. das "Existenzminimum" gemäß §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO) ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.Überdies käme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch exekutionsrechtlichen Bestimmungen vergleiche , den Pfändungsschutz bzw. das "Existenzminimum" gemäß Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, EO) ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessenabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu.
Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt oder bewilligt werden, käme ohnehin eine entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gut zu machender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der antragstellenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten.
Wien, am 21. Dezember 2012
Schlagworte
Vollzug InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080117.A00Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013