TE Vwgh Erkenntnis 2013/8/9 2012/08/0290

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Veröffentlicht am 09.08.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/03 GesmbH-Recht;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
GmbHG §16;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GmbHG § 16 heute
  2. GmbHG § 16 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. GmbHG § 16 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 16 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des TR in W, vertreten durch die Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. September 2012, Zl. 2012-0566-9- 000978, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 9. Juli bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG den unberechtigt empfangenen Betrag in Höhe von EUR 4.667,52 zurückgefordert.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 9. Juli bis zum 31. Dezember 2011 widerrufen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG den unberechtigt empfangenen Betrag in Höhe von EUR 4.667,52 zurückgefordert.

Der Beschwerdeführer habe am 8. Juli 2011 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt, in dem er die Fragen nach dem Vorliegen einer Beschäftigung bzw. einer derzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit verneint habe. Ihm sei vom 9. Juli bis zum 31. Dezember 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 26,52 täglich (insgesamt EUR 4.667,52) ausbezahlt worden.

Das Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers zur C. GmbH habe vom 5. November bis zum 7. Juni 2011 gedauert. Aus dem Firmenbuchauszug vom 6. September 2012 gehe hervor, dass er Gesellschafter der C. GmbH sei und diese seit dem 30. Oktober 2007 als Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertrete. Weiterer Gesellschafter und vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer sei der eingetragene Partner des Beschwerdeführers, CH.

Der Beschwerdeführer habe dem AMS "die Beantragung der Löschung ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer beim Firmenbuch Wien nicht übermittelt".

Am 26. März 2012 habe der Beschwerdeführer dem AMS sein Schreiben vom 23. März 2012 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er seinen "Titel als handelsrechtlicher Geschäftsführer" mit Juni 2011 zurückgelegt habe. Dieses Schreiben sei bei der C. GmbH am 23. März 2012 eingegangen. Aus dem Wortlaut seines Schreibens "Zurücklegung Ihres Titels als handelsrechtlicher Geschäftsführer" sei nicht erkennbar, dass er damit seine Befugnis zur Geschäftsführung zurücklegen wolle. Offensichtlich habe er - wenn überhaupt - die schriftliche Erklärung außerhalb der Generalversammlung der C. GmbH abgegeben. Sein Schreiben vom 23. März 2012 sei nicht als wirksame Rücktrittserklärung im Sinne des GmbH-Gesetzes einzustufen. Selbst eine wirksame Rücktrittserklärung werde erst 14 Tage ab Zugang an die vorgesehenen Gremien/Personen der GmbH wirksam oder aus wichtigem Grund sofort, keinesfalls jedoch rückwirkend.

Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer am 19. Juli 2012 folgende Bestätigung der C. GmbH vom 6. Juni 2011 übermittelt:

"Ich, CH. bin Hauptgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der C. GmbH. Ich habe mit heutigem Datum, nämlich per 06 Juni 2011 Herrn (Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der C. GmbH abberufen, wobei mir als Hauptgesellschafter der GmbH dieses Recht zusteht. Ich habe Herrn (Beschwerdeführer) auch darauf aufmerksam gemacht, daß er keine Tätigkeiten mehr für die C. GmbH erbringen darf.

(Der Beschwerdeführer) ist mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Eine formelle Löschung im Firmenbuch erfolgt meinerseits deshalb nicht, weil diese für meine Gesellschaft zu kostspielig sein würde."

Nach der Unterschrift des CH. erklärt der Beschwerdeführer, "der oben angegebene Sachverhalt ist vollständig und richtig

von CH. wiedergegeben."

Diese Bestätigung habe "nicht den Wert eines Gesellschafterbeschlusses" und erfülle nicht die formalen Voraussetzungen nach den §§ 16 Abs. 1 und 16a GmbHG. Der Beschwerdeführer habe keinen Gesellschafterbeschluss vorgelegt. Es sei nicht erwiesen, dass er als Geschäftsführer der C. GmbH von den Gesellschaftern abberufen worden sei. CH. stehe nach dem (beim Firmenbuch Wien abrufbaren) Gesellschaftsvertrag der C. GmbH nicht das Recht zu, Geschäftsführer abzuberufen. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise erbracht, dass er sein Schreiben über den Rücktritt als Geschäftsführer sämtlichen Gesellschaftern rekommandiert zugesandt habe und dass jeder Gesellschafter sein Rücktrittsschreiben bekommen habe. Es sei nicht erwiesen, dass er wirksam von seiner Geschäftsführertätigkeit zurückgetreten sei.Diese Bestätigung habe "nicht den Wert eines Gesellschafterbeschlusses" und erfülle nicht die formalen Voraussetzungen nach den Paragraphen 16, Absatz eins und 16 a GmbHG. Der Beschwerdeführer habe keinen Gesellschafterbeschluss vorgelegt. Es sei nicht erwiesen, dass er als Geschäftsführer der C. GmbH von den Gesellschaftern abberufen worden sei. CH. stehe nach dem (beim Firmenbuch Wien abrufbaren) Gesellschaftsvertrag der C. GmbH nicht das Recht zu, Geschäftsführer abzuberufen. Der Beschwerdeführer habe keine Nachweise erbracht, dass er sein Schreiben über den Rücktritt als Geschäftsführer sämtlichen Gesellschaftern rekommandiert zugesandt habe und dass jeder Gesellschafter sein Rücktrittsschreiben bekommen habe. Es sei nicht erwiesen, dass er wirksam von seiner Geschäftsführertätigkeit zurückgetreten sei.

Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur D. GmbH habe "arbeitsrechtlich" am 6. Juli 2011 und "sozialversicherungsrechtlich" am 8. Juli 2011 geendet. Seit 30. Oktober 2007 sei er durchgehend Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH. Es habe weder ein wirksamer Rücktritt noch eine wirksame Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer stattgefunden. Vom 9. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 habe noch immer die Hauptleistungspflicht als Geschäftsführer der C. GmbH bestanden. Es sei zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur C. GmbH gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG arbeitslos. Da sich diese Anspruchsvoraussetzung nachträglich als nicht gegeben herausgestellt habe, sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den genannten Zeitraum zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe über seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer gegenüber dem AMS unwahre Angaben gemacht, indem er angegeben habe, derzeit nicht in Beschäftigung zu stehen und insbesondere keine Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben. Daraus ergebe sich die Verpflichtung zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in der genannten Höhe.Das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur D. GmbH habe "arbeitsrechtlich" am 6. Juli 2011 und "sozialversicherungsrechtlich" am 8. Juli 2011 geendet. Seit 30. Oktober 2007 sei er durchgehend Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH. Es habe weder ein wirksamer Rücktritt noch eine wirksame Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer stattgefunden. Vom 9. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 habe noch immer die Hauptleistungspflicht als Geschäftsführer der C. GmbH bestanden. Es sei zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur C. GmbH gekommen. Der Beschwerdeführer sei nicht im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG arbeitslos. Da sich diese Anspruchsvoraussetzung nachträglich als nicht gegeben herausgestellt habe, sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den genannten Zeitraum zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe über seine Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer gegenüber dem AMS unwahre Angaben gemacht, indem er angegeben habe, derzeit nicht in Beschäftigung zu stehen und insbesondere keine Tätigkeit als Geschäftsführer auszuüben. Daraus ergebe sich die Verpflichtung zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes in der genannten Höhe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bringt vor, CH. sei mit einem Gesellschaftsanteil von 75 % Gesellschafter der C. GmbH. Die Abberufung eines Geschäftsführers verlange lediglich eine einfache Mehrheit. Aus der Bestätigung vom 6. Juni 2011 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer einvernehmlich als Geschäftsführer abberufen worden sei. Es komme sogar eine konkludente Beschlussfassung durch die Gesellschafter in Betracht.

Damit ist die Beschwerde im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/08/0158, ausgeführt hat, ist die Bestätigung der C. GmbH vom 6. Juni 2011 dahin auszulegen, dass sich alle Gesellschafter der C. GmbH darüber einig waren, den Beschwerdeführer aus seiner Funktion als Geschäftsführer abzuberufen. Dieser Abberufungsbeschluss ist mit der Beschlussfassung und der Mitteilung an den Beschwerdeführer sofort wirksam geworden.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht somit in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis Zl. 2012/08/0158 entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht somit in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis Zl. 2012/08/0158 entschieden hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.

Damit hat die belangte Behörde die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 1 AlVG im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht verneint, womit dem Widerruf und der Rückforderung von Arbeitslosengeld die Grundlage entzogen ist.Damit hat die belangte Behörde die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht verneint, womit dem Widerruf und der Rückforderung von Arbeitslosengeld die Grundlage entzogen ist.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. August 2013Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. August 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080290.X00

Im RIS seit

17.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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