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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §17 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch L & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Schienen-Control Kommission vom 1. August 2012, Zl SCK-WA-11-060, betreffend Auskunftserteilung nach § 74a EisbG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen und zur hg Zl 2012/03/0141 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch L & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Schienen-Control Kommission vom 1. August 2012, Zl SCK-WA-11-060, betreffend Auskunftserteilung nach Paragraph 74 a, EisbG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), erhobenen und zur hg Zl 2012/03/0141 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben .
Begründung
Mit dem zur hg Zl 2012/03/0141 angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Rahmen eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß § 74a Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 zur Beantwortung näher umschriebener Fragen verpflichtet, die nach Auffassung der belangten Behörde benötigt würden, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin - wofür es Anhaltspunkte gebe - das Entgelt für Verschubleistungen entgegen dem Ziel eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs festlege.Mit dem zur hg Zl 2012/03/0141 angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde im Rahmen eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957 zur Beantwortung näher umschriebener Fragen verpflichtet, die nach Auffassung der belangten Behörde benötigt würden, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin - wofür es Anhaltspunkte gebe - das Entgelt für Verschubleistungen entgegen dem Ziel eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs festlege.
Mit den oben angeführten Beschwerden verband die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die sie damit begründete, durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides müsste die Beschwerdeführerin - unter Verletzung ihres Berufs- und Geschäftsgeheimnisses - Informationen offenlegen, deren Kenntnis durch Dritte der Beschwerdeführerin massive finanzielle Schäden im Geschäftsverkehr zufügen würde. Es sei zu erwarten, dass auch Detailinformationen über die Geschäftsgebarung der Beschwerdeführerin - einschließlich Kalkulationsdetails - Konkurrenzunternehmen bekannt würden. Diese Folgen wären unumkehrbar.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, verwies auf zwingende öffentliche Interessen an der Gewährleistung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, der durch die verzögerte Auskunftserteilung beeinträchtigt sein könnte, und argumentierte (unter anderem), die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg Rechtsprechung (vgl schon den hg Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass die Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg Rechtsprechung vergleiche , schon den hg Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass die Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Ausgehend davon braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden, ob zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung entgegen stehen, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (also mit der Verpflichtung zur sofortigen Auskunftserteilung) verbunden wäre, nicht ausreichend dargetan hat. Ihr Vorbringen, durch die Auskunftserteilung an die belangte Behörde würden ihre Geschäftsgeheimnisse einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen offen gelegt werden, vermag die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil von der Akteneinsicht an Dritte solche Aktenbestandteile ausgenommen sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (hier der Beschwerdeführerin) herbeiführen würde (§ 17 Abs 3 AVG).Ausgehend davon braucht im vorliegenden Fall nicht beurteilt zu werden, ob zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung entgegen stehen, weil die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (also mit der Verpflichtung zur sofortigen Auskunftserteilung) verbunden wäre, nicht ausreichend dargetan hat. Ihr Vorbringen, durch die Auskunftserteilung an die belangte Behörde würden ihre Geschäftsgeheimnisse einem oder mehreren Konkurrenzunternehmen offen gelegt werden, vermag die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteiles für die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil von der Akteneinsicht an Dritte solche Aktenbestandteile ausgenommen sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei (hier der Beschwerdeführerin) herbeiführen würde (Paragraph 17, Absatz 3, AVG).
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 21. Dezember 2012
Schlagworte
Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012030033.A00Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013