TE Vwgh Erkenntnis 2014/2/28 2012/03/0141

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Veröffentlicht am 28.02.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §58 Abs3 Z3;
EisenbahnG 1957 §58 Abs3;
EisenbahnG 1957 §74;
EisenbahnG 1957 §74a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der R Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 1. August 2012, Zl SCK-WA-11-060, betreffend Auskunftserteilung nach § 74a EisbG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der R Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 1. August 2012, Zl SCK-WA-11-060, betreffend Auskunftserteilung nach Paragraph 74 a, EisbG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei von der Schienen-Control Kommission im Rahmen eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß § 74a Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) zur Beantwortung näher umschriebener Fragen verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei von der Schienen-Control Kommission im Rahmen eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) zur Beantwortung näher umschriebener Fragen verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe die beschwerdeführende Partei in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren, das der Sicherstellung der Zurverfügungstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb gemäß § 58 Abs 3 Z 3 EisbG zu einem Entgelt, das den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und brachenüblichen Entgeltes gemäß § 70 Abs 1 EisbG diene, zur Beantwortung von Fragen "betreffend Verschub H" ersucht. Die von der belangten Behörde gestellten Fragen zielten einerseits auf die Offenlegung der von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Preiskalkulation ab, andererseits dienten sie der Ermittlung der Kosten, die der beschwerdeführenden Partei durch die Erbringung ihrer Leistungen entstünden. Die Beantwortung dieser Fragen sei für die Durchführung des wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die belangte Behörde nötig, welches der Sicherstellung der Zurverfügungstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zu gesetzmäßigen Bedingungen diene.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe die beschwerdeführende Partei in einem wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahren, das der Sicherstellung der Zurverfügungstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, EisbG zu einem Entgelt, das den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und brachenüblichen Entgeltes gemäß Paragraph 70, Absatz eins, EisbG diene, zur Beantwortung von Fragen "betreffend Verschub H" ersucht. Die von der belangten Behörde gestellten Fragen zielten einerseits auf die Offenlegung der von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Preiskalkulation ab, andererseits dienten sie der Ermittlung der Kosten, die der beschwerdeführenden Partei durch die Erbringung ihrer Leistungen entstünden. Die Beantwortung dieser Fragen sei für die Durchführung des wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens durch die belangte Behörde nötig, welches der Sicherstellung der Zurverfügungstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zu gesetzmäßigen Bedingungen diene.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Letztere gelangen daher auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Letztere gelangen daher auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung.

2. Die beschwerdeführende Partei macht (unter anderem) geltend, sie habe die Beantwortung der gegenständlichen Fragen unter Hinweis darauf verweigert, dass es sich bei den von ihr angebotenen Leistungen um eigenständige Logistik-Dienstleistungen gehandelt habe und nicht - wie näher begründet wird - um die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb. Nur in Bezug auf Letztere habe die belangte Behörde aber Prüfkompetenz und nur insoweit wäre die beschwerdeführende Partei zur Auskunft verpflichtet. Der angefochtene Bescheid verletzte die beschwerdeführende Partei deshalb insbesondere in ihrem Recht auf Nichterteilung von Auskünften bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/03/0026, betreffend ein weiteres von der belangten Behörde gegen die beschwerdeführende Partei geführtes wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren hinsichtlich der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb nach § 58 Abs 3 Z 3 EisbG mit den Voraussetzungen der Auskunftspflicht nach § 74a Abs 1 EisbG näher auseinandergesetzt. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde insbesondere erkannt, dass die Auskunftspflicht gegenüber (unter anderem) der Schienen-Control Kommission nach § 74a Abs 1 EisbG keine generelle ist, sondern sie nach dem Gesetzeswortlaut auf jene Auskünfte beschränkt ist, die für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen bzw zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Würden der beschwerdeführenden Partei daher Auskünfte abverlangt, die für die Erfüllung der oben angeführten Aufgaben der Schienen-Control Kommission nicht erforderlich sind, bestünde auch keine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Auskunftserteilung nach § 74a Abs 1 EisbG. Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei - entgegen ihrem Vorbringen - unter die in § 58 Abs 3 Z 3 EisbG angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedürfe es zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen die beschwerdeführende Partei anbiete, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anzusehen wären. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verschubbetrieb im Sinne der angesprochenen Norm nur ein solcher sein könne, der in den in § 58 Abs 3 Z 3 EisbG genannten Örtlichkeiten und nicht außerhalb derselben stattfinde (vgl im Übrigen auch VwGH vom 29. Jänner 2014, 2012/03/0027). 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/03/0026, betreffend ein weiteres von der belangten Behörde gegen die beschwerdeführende Partei geführtes wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren hinsichtlich der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb nach Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, EisbG mit den Voraussetzungen der Auskunftspflicht nach Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG näher auseinandergesetzt. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde insbesondere erkannt, dass die Auskunftspflicht gegenüber (unter anderem) der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG keine generelle ist, sondern sie nach dem Gesetzeswortlaut auf jene Auskünfte beschränkt ist, die für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen bzw zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind. Würden der beschwerdeführenden Partei daher Auskünfte abverlangt, die für die Erfüllung der oben angeführten Aufgaben der Schienen-Control Kommission nicht erforderlich sind, bestünde auch keine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Auskunftserteilung nach Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG. Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei - entgegen ihrem Vorbringen - unter die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, EisbG angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedürfe es zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen die beschwerdeführende Partei anbiete, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anzusehen wären. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Verschubbetrieb im Sinne der angesprochenen Norm nur ein solcher sein könne, der in den in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, EisbG genannten Örtlichkeiten und nicht außerhalb derselben stattfinde vergleiche , im Übrigen auch VwGH vom 29. Jänner 2014, 2012/03/0027).

4. Im gegenständlichen Verfahren geht die belangte Behörde ohne weitere Begründung davon aus, dass die beschwerdeführende Partei - trotz deren bestreitenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren - "betreffend Verschub H" die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb anbiete und die Beantwortung der strittigen Fragen nötig sei, um die Zurverfügungstellung dieser Zusatzleistung zu den "gesetzmäßigen Bedingungen" sicherzustellen.

Mangels nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen die beschwerdeführende Partei anbietet, die von der belangten Behörde als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb angesehen werden, entzieht sich der angefochtene Bescheid allerdings nach dem zuvor Gesagten einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.

Schon aufgrund dessen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Schon aufgrund dessen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG und Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 28. Februar 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030141.X00

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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