TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/29 2012/03/0026

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Index

E3L E07103000;
E3L E07203020;
E3L E07204000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
26/01 Wettbewerbsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/03 ÖBB;
93 Eisenbahn;

Norm

32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Anh2;
32001L0014 Fahrwegkapazität-RL Nutzungsentgelt Eisenbahninfrastruktur Art5;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BundesbahnG 1992;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art151 Abs1 Z8 idF 2012/I/51;
B-VG Art151 Abs1 Z9;
EisenbahnG 1957 §58 Abs3 idF 2009/I/095;
EisenbahnG 1957 §58 Abs3 Z3;
EisenbahnG 1957 §58 Abs3;
EisenbahnG 1957 §58;
EisenbahnG 1957 §74;
EisenbahnG 1957 §74a Abs1;
EisenbahnG 1957 §81 Abs2;
EisenbahnG 1957 §81 idF 2013/I/096;
KartG 2005 §36 Abs4 Z2;
KartG 2005 §46;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
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  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
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  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
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  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
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  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
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  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
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  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
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  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
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  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/03/0027 E 29. Jänner 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der R Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 12. Dezember 2011, Zl SCK-WA- 11-015, betreffend Auskunftserteilung nach § 74a EisbG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der R Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 12. Dezember 2011, Zl SCK-WA- 11-015, betreffend Auskunftserteilung nach Paragraph 74 a, EisbG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei von der Schienen-Control Kommission im Rahmen eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß § 74a Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) zur Beantwortung näher umschriebener Fragen verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei von der Schienen-Control Kommission im Rahmen eines wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) zur Beantwortung näher umschriebener Fragen verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, sie sei insbesondere dazu berufen, einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen. Im vorliegenden Fall sei von der Schienen-Control Kommission von Amts wegen ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren betreffend den "Verschub in S - Anschlussbahn O sowie Bahnhof L" eingeleitet und die beschwerdeführende Partei zur Erteilung von Auskünften gemäß § 74a Abs 1 EisbG aufgefordert worden. Die beschwerdeführende Partei habe diese Auskünfte nicht erteilt und argumentiert, dass sie eine Gesamtlogistiklösung zur Bedienung einer Anschlussbahn anbiete und durchführe, bei der es sich um keinen Verschubbetrieb iSd § 58 Abs 3 EisbG handle, weshalb der Schienen-Control Kommission keine Prüfkompetenz zukomme und dem Auskunftsbegehren nicht näher getreten werden könne.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, sie sei insbesondere dazu berufen, einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen. Im vorliegenden Fall sei von der Schienen-Control Kommission von Amts wegen ein wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren betreffend den "Verschub in S - Anschlussbahn O sowie Bahnhof L" eingeleitet und die beschwerdeführende Partei zur Erteilung von Auskünften gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG aufgefordert worden. Die beschwerdeführende Partei habe diese Auskünfte nicht erteilt und argumentiert, dass sie eine Gesamtlogistiklösung zur Bedienung einer Anschlussbahn anbiete und durchführe, bei der es sich um keinen Verschubbetrieb iSd Paragraph 58, Absatz 3, EisbG handle, weshalb der Schienen-Control Kommission keine Prüfkompetenz zukomme und dem Auskunftsbegehren nicht näher getreten werden könne.

Diesbezüglich stelle die Schienen-Control Kommission fest, dass in § 10 Abs 1 der aktuell gültigen Betriebsvorschrift DV V3 (Stand: 06/2011) der Verschubdienst als Fahrzeugbewegungen definiert werde, die nicht zu den Zug-, Nebenfahrten zählen. Eine weitere Klarstellung finde sich im Abschnitt VI der DV V3 (Stand: 06/2011), wo es heiße: "§ 75 (1) Kl sind Nebenfahrzeuge; ... § 75 (2) Zur Durchführung von Nebenfahrten - im Bahnhof und auf der freien Strecke - ist ein Kl-Führer erforderlich ...". Im gegenständlichen Sachverhalt seien aber keine Kl-Fahrzeuge zum Einsatz gekommen, womit es sich auch aus diesem Grund um keine Nebenfahrt handle. Es handle sich vielmehr um eine Bedienungsfahrt zur Anschlussbahn und somit um einen Verschub.Diesbezüglich stelle die Schienen-Control Kommission fest, dass in Paragraph 10, Absatz eins, der aktuell gültigen Betriebsvorschrift DV V3 (Stand: 06 aus 2011,) der Verschubdienst als Fahrzeugbewegungen definiert werde, die nicht zu den Zug-, Nebenfahrten zählen. Eine weitere Klarstellung finde sich im Abschnitt römisch sechs der DV V3 (Stand: 06 aus 2011,), wo es heiße: "§ 75 (1) Kl sind Nebenfahrzeuge; ... Paragraph 75, (2) Zur Durchführung von Nebenfahrten - im Bahnhof und auf der freien Strecke - ist ein Kl-Führer erforderlich ...". Im gegenständlichen Sachverhalt seien aber keine Kl-Fahrzeuge zum Einsatz gekommen, womit es sich auch aus diesem Grund um keine Nebenfahrt handle. Es handle sich vielmehr um eine Bedienungsfahrt zur Anschlussbahn und somit um einen Verschub.

Diese Feststellungen gründeten sich auf "die im Bescheid genannten Unterlagen"; der Sachverhalt sei im Wesentlichen unbestritten, strittig sei nur die eisenbahntechnische Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Leistungen. Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei, wonach es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen um keinen Verschub handle, sei Folgendes entgegenzuhalten:

Wenn die beschwerdeführende Partei argumentiere, dass sie eine Gesamtlogistiklösung angeboten habe, sei dies im kaufmännischen Sinne zwar richtig, im eisenbahnbetrieblichen Sinn bestehe diese Gesamtleistung jedoch aus Verschub, Streckenfahrt und nochmals Verschub.

Bei dieser betriebstechnischen Beurteilung könne sich die Schienen-Control Kommission auch auf die Betriebsvorschrift DV V3 stützen. Diese stelle nämlich eine sicherheitstechnische Definition des Verschubes dar. Auch wenn diese Betriebsvorschrift nur eine betriebsinterne Regelung für die Bediensteten der Ö AG darstelle, gebe sie im Wesentlichen den Stand der Technik gemäß § 9b EisbG betreffend die technische Beurteilung des Verschubbetriebes wieder. Aufgrund ihres technischen Fachwissens seien die Mitglieder der Schienen-Control Kommission als Kollegialorgan in der Lage zu beurteilen, dass die Gesamtleistung der beschwerdeführenden Partei in betriebstechnischer Hinsicht aus Verschub, Streckenfahrt und nochmal Verschub bestehe.Bei dieser betriebstechnischen Beurteilung könne sich die Schienen-Control Kommission auch auf die Betriebsvorschrift DV V3 stützen. Diese stelle nämlich eine sicherheitstechnische Definition des Verschubes dar. Auch wenn diese Betriebsvorschrift nur eine betriebsinterne Regelung für die Bediensteten der Ö AG darstelle, gebe sie im Wesentlichen den Stand der Technik gemäß Paragraph 9 b, EisbG betreffend die technische Beurteilung des Verschubbetriebes wieder. Aufgrund ihres technischen Fachwissens seien die Mitglieder der Schienen-Control Kommission als Kollegialorgan in der Lage zu beurteilen, dass die Gesamtleistung der beschwerdeführenden Partei in betriebstechnischer Hinsicht aus Verschub, Streckenfahrt und nochmal Verschub bestehe.

Da es sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts bei der von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Gesamtlösung auch um eine Teilleistung des Verschubbetriebes handle, sei die Schienen-Control Kommission berechtigt und verpflichtet, ein amtswegiges wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren aufgrund des ihr mitgeteilten Sachverhaltes gemäß § 74 Abs 1 Z 2 EisbG einzuleiten. Ihre Zuständigkeit sei daher gemäß § 81 Abs 2 EisbG gegeben.Da es sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts bei der von der beschwerdeführenden Partei angebotenen Gesamtlösung auch um eine Teilleistung des Verschubbetriebes handle, sei die Schienen-Control Kommission berechtigt und verpflichtet, ein amtswegiges wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren aufgrund des ihr mitgeteilten Sachverhaltes gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG einzuleiten. Ihre Zuständigkeit sei daher gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EisbG gegeben.

Aber auch aus anderen Gründen gingen die Argumente der beschwerdeführenden Partei, dass sie die Beantwortung der im Spruch genannten Fragen verweigern könne, ins Leere:

Nach den §§ 53f Abs 2, 74 Abs 2 EisbG bleibe ungeachtet der Wettbewerbsaufsicht der Schienen-Control Kommission die Zuständigkeit des Kartellgerichtes unberührt. Die Wettbewerbsaufsicht nach dem EisbG beschränke sich auf diskriminierende Verhaltensweisen, ohne dabei zwischen marktbeherrschenden Unternehmen und anderen zu unterscheiden. Marktbeherrschende Unternehmen, infolge des Fehlens von wesentlichem Wettbewerb, unterlägen der Missbrauchsaufsicht des Kartellgerichtes. Es sei daher erforderlich, die Zuständigkeiten zwischen der Schienen-Control Kommission und dem Kartellgericht abzugrenzen. Insofern habe die Schienen-Control Kommission den wahren Sachverhalt durch ein Ermittlungsverfahren festzustellen. Da die Parteien und somit auch die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, am Verfahren mitzuwirken, habe sie auch gemäß § 74a EisbG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Nach den Paragraphen 53 f, Absatz 2, 74, Absatz 2, EisbG bleibe ungeachtet der Wettbewerbsaufsicht der Schienen-Control Kommission die Zuständigkeit des Kartellgerichtes unberührt. Die Wettbewerbsaufsicht nach dem EisbG beschränke sich auf diskriminierende Verhaltensweisen, ohne dabei zwischen marktbeherrschenden Unternehmen und anderen zu unterscheiden. Marktbeherrschende Unternehmen, infolge des Fehlens von wesentlichem Wettbewerb, unterlägen der Missbrauchsaufsicht des Kartellgerichtes. Es sei daher erforderlich, die Zuständigkeiten zwischen der Schienen-Control Kommission und dem Kartellgericht abzugrenzen. Insofern habe die Schienen-Control Kommission den wahren Sachverhalt durch ein Ermittlungsverfahren festzustellen. Da die Parteien und somit auch die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, am Verfahren mitzuwirken, habe sie auch gemäß Paragraph 74 a, EisbG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei sei ferner zu antworten, dass die Schienen-Control Kommission unter anderem eine gemäß § 36 Abs 4 Z 2 KartG 2005 eingerichtete Regulierungsbehörde für den Schienenverkehrsmarkt nach dem EisbG sei und ihr daher ein Antragsrecht an das Kartellgericht zustehe. Sie könne überdies gemäß § 46 KartG 2005 Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abgeben, in denen sie nicht Antragstellerin sei. Werde jedoch der Schienen-Control Kommission die Antragsbefugnis eingeräumt, habe sie eine Handlungspflicht wie bei der von amtswegen gemäß § 74 EisbG auszuübenden Wettbewerbsaufsicht. Werde daher der Schienen-Control Kommission ein Sachverhalt mitgeteilt, der zwar eine Eingriffsbefugnis für die Schienen-Control Kommission nicht begründen könne, jedoch den Verdacht des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung begründe, sei sie verpflichtet, von dem Recht ihrer Antragstellung gemäß § 36 Abs 4 Z 2 KartG iVm § 74 Abs 2 EisbG Gebrauch zu machen. Die Prüfung der Zuständigkeit der Schienen-Control Kommission und der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges stelle daher ebenfalls eine ihr gemäß § 74a Abs 1 EisbG zum Vollzug übertragene eisenbahnrechtliche Regelung dar, welche die beschwerdeführende Partei verpflichte, zur Klärung des relevanten Sachverhaltes die erforderlichen Auskünfte gemäß § 74a Abs 1 EisbG zu erteilen.Der Argumentation der beschwerdeführenden Partei sei ferner zu antworten, dass die Schienen-Control Kommission unter anderem eine gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2, KartG 2005 eingerichtete Regulierungsbehörde für den Schienenverkehrsmarkt nach dem EisbG sei und ihr daher ein Antragsrecht an das Kartellgericht zustehe. Sie könne überdies gemäß Paragraph 46, KartG 2005 Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abgeben, in denen sie nicht Antragstellerin sei. Werde jedoch der Schienen-Control Kommission die Antragsbefugnis eingeräumt, habe sie eine Handlungspflicht wie bei der von amtswegen gemäß Paragraph 74, EisbG auszuübenden Wettbewerbsaufsicht. Werde daher der Schienen-Control Kommission ein Sachverhalt mitgeteilt, der zwar eine Eingriffsbefugnis für die Schienen-Control Kommission nicht begründen könne, jedoch den Verdacht des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung begründe, sei sie verpflichtet, von dem Recht ihrer Antragstellung gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2, KartG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, EisbG Gebrauch zu machen. Die Prüfung der Zuständigkeit der Schienen-Control Kommission und der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges stelle daher ebenfalls eine ihr gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG zum Vollzug übertragene eisenbahnrechtliche Regelung dar, welche die beschwerdeführende Partei verpflichte, zur Klärung des relevanten Sachverhaltes die erforderlichen Auskünfte gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Schienen-Control Kommission legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Letztere gelangen daher auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Letztere gelangen daher auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung.

2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 in der Fassung BGBl I Nr 95/2009 (EisbG), lauten: 2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009, (EisbG), lauten:

"Sonstige Leistungen

§ 58. (1) ... Paragraph 58, (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Falls vertretbare Alternativen unter Marktbedingungen nicht vorhanden sind, haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, letztere nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit, unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung den Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus ihre folgenden Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen:

1. die Mitbenützung ihrer Ausbildungseinrichtungen für Eisenbahnbedienstete, die für die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen verantwortlich sind und deren Ausbildung für die Ausübung des Zugangsrechtes erforderlich ist;

2. die Mitbenützung von Personenbahnhöfen einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen, von Güterterminals, von Häfen, von Verschubbahnhöfen, von Zugbildungseinrichtungen, von Abstellgleisen, von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen;

3. die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Traktionsstrom und von Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme.

  1. (3)Absatz 3,Bietet ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die im Folgenden aufgezählten Zusatzleistungen an und bietet ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb an, so sind diese Zusatzleistungen sämtlichen Zugangsberechtigten, die dies begehren, zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer eins
      das Vorheizen von Personenzügen;
    2. 2.Ziffer 2
      die Bereitstellung von Traktionsstrom und von Brennstoffen;
    3. 3.Ziffer 3
      die Durchführung von Verschubbetrieb sowie aller weiteren Leistungen, die in Personenbahnhöfen, Güterterminals, Verschubbahnhöfen, Zugbildungseinrichtungen, Abstelleinrichtungen und Wartungseinrichtungen erbracht werden;
                  4.              der Abschluss kundenspezifischer Verträge über die Überwachung von Gefahrguttransporten und über die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
    ...
    Wettbewerbsaufsicht

    § 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegenParagraph 74, (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen

1. einer Zuweisungsstelle hinsichtlich des Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa das Benützungsentgelt und hinsichtlich der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder

2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Serviceleistungen und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder

3. diskriminierende Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende allgemeine Geschäftsbedingungen, diskriminierende Verträge oder diskriminierende Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.

  1. (2)Absatz 2,Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt. Auskunftspflichten

    § 74a. (1) Die Zuweisungsstellen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den ihnen übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich sind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur Überprüfung der Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.Paragraph 74 a, (1) Die Zuweisungsstellen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und der Schienen-Control Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den ihnen übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich sind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur Überprüfung der Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

...

Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

§ 81. (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.Paragraph 81, (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.

  1. (2)Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 22a, 53c, 53f, 57b, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73, 74, 75a Abs. 3, 75e, 78b und 154). In den Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 75 Abs. 2, 77 Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5 und 68 AVG. Zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben ist sie berechtigt, mit Bescheid Anordnungen zu erlassen.Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 3., 5. bis 6b. sowie im 9. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 22 a, 53 c, 53 f, 57 b, 64, Absatz 5, 65 e, Absatz 4, 72, 73, 74, 75 a, Absatz 3, 75 e, 78 b und 154). In den Angelegenheiten der Paragraphen 53 e, Absatz 2, 75, Absatz 2, 77, Absatz 3 und 80 Absatz eins, ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5 und 68 AVG. Zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben ist sie berechtigt, mit Bescheid Anordnungen zu erlassen.

..."

2.2. §§ 36 und 46 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 - KartG 2005), BGBl I Nr 61/2005, lauten auszugsweise: 2.2. Paragraphen 36 und 46 des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 - KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2005,, lauten auszugsweise:

"Antragsprinzip

§ 36. (1) Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag.Paragraph 36, (1) Das Kartellgericht entscheidet grundsätzlich nur auf Antrag.

  1. (1a)Absatz eins a,...
  2. (2)Absatz 2,Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen, auf nachträgliche Maßnahmen nach § 16 Z 1, auf eine Feststellung nach § 28 Abs. 1a Z 1 sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt.Zum Antrag auf Prüfung von Zusammenschlüssen, auf nachträgliche Maßnahmen nach Paragraph 16, Ziffer eins,, auf eine Feststellung nach Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer eins, sowie auf Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind nur die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt berechtigt.
  3. (3)Absatz 3,...
  4. (4)Absatz 4,In allen anderen Fällen sind zum Antrag berechtigt:
    1. 1.Ziffer eins
      ...
    2. 2.Ziffer 2
      durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren),
    3. 3.Ziffer 3
      ...
    4. 4.Ziffer 4
      ...
    ...
    Stellungnahmen der Regulatoren

§ 46. Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben." Paragraph 46, Das Kartellgericht kann durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren) auffordern, Stellungnahmen zu den den jeweiligen Wirtschaftszweig betreffenden Fragen auch in den Verfahren abzugeben, in denen sie nicht Antragsteller sind; die Regulatoren sind berechtigt, solche Stellungnahmen auch ohne Aufforderung durch das Kartellgericht abzugeben."

3. Die beschwerdeführende Partei macht zunächst geltend, nach § 74a Abs 1 EisbG habe sie der Schienen-Control Kommission nur Auskünfte zu erteilen, die für den dieser Behörde übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich seien. Die Schienen-Control Kommission habe gemäß § 74 Abs 1 Z 2 EisbG einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ein diskriminierendes Verhalten bloß hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Serviceleistungen (§ 58 Abs 2 EisbG) und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb (§ 58 Abs 3 EisbG) zu untersagen. Derartige Leistungen würden von der beschwerdeführenden Partei aber nicht erbracht. Die Schienen-Control Kommission habe daher eine ihr nicht durch das Gesetz zugewiesene Zuständigkeit angenommen; eine Verpflichtung zur Auskunft bestehe für die beschwerdeführende Partei in diesem Fall nicht. 3. Die beschwerdeführende Partei macht zunächst geltend, nach Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG habe sie der Schienen-Control Kommission nur Auskünfte zu erteilen, die für den dieser Behörde übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich seien. Die Schienen-Control Kommission habe gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ein diskriminierendes Verhalten bloß hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Serviceleistungen (Paragraph 58, Absatz 2, EisbG) und der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb (Paragraph 58, Absatz 3, EisbG) zu untersagen. Derartige Leistungen würden von der beschwerdeführenden Partei aber nicht erbracht. Die Schienen-Control Kommission habe daher eine ihr nicht durch das Gesetz zugewiesene Zuständigkeit angenommen; eine Verpflichtung zur Auskunft bestehe für die beschwerdeführende Partei in diesem Fall nicht.

Diesem Vorbringen ist insoweit zuzustimmen, als die Auskunftspflicht gegenüber (unter anderem) der Schienen-Control Kommission nach § 74a Abs 1 EisbG keine generelle ist, sondern sie nach dem Gesetzeswortlaut auf jene Auskünfte beschränkt ist, die für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen bzw zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind.Diesem Vorbringen ist insoweit zuzustimmen, als die Auskunftspflicht gegenüber (unter anderem) der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG keine generelle ist, sondern sie nach dem Gesetzeswortlaut auf jene Auskünfte beschränkt ist, die für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen bzw zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich sind.

Würden der beschwerdeführenden Partei daher Auskünfte abverlangt, die für die Erfüllung der oben angeführten Aufgaben der Schienen-Control Kommission nicht erforderlich sind, bestünde auch keine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Auskunftserteilung nach § 74a Abs 1 EisbG.Würden der beschwerdeführenden Partei daher Auskünfte abverlangt, die für die Erfüllung der oben angeführten Aufgaben der Schienen-Control Kommission nicht erforderlich sind, bestünde auch keine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Auskunftserteilung nach Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG.

4. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihren weiteren Ausführungen näher darzulegen versucht, dass sie keine Serviceleistungen im Sinne des § 58 Abs 2 EisbG erbringe, reicht es darauf hinzuweisen, dass die Schienen-Control Kommission die angenommene Auskunftspflicht ohnedies nicht auf ein bei ihr geführtes wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren in Bezug auf die Zurverfügungstellung von derartigen Serviceleistungen gestützt hat. 4. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihren weiteren Ausführungen näher darzulegen versucht, dass sie keine Serviceleistungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, EisbG erbringe, reicht es darauf hinzuweisen, dass die Schienen-Control Kommission die angenommene Auskunftspflicht ohnedies nicht auf ein bei ihr geführtes wettbewerbsaufsichtsbehördliches Verfahren in Bezug auf die Zurverfügungstellung von derartigen Serviceleistungen gestützt hat.

5.1. Die Schienen-Control Kommission ging vielmehr davon aus, dass die beschwerdeführende Partei eine Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb im Sinne des § 58 Abs 3 Z 3 EisbG anbietet, weshalb die Regulierungsbehörde in Vollzug der ihr nach § 74 Abs 1 Z 2 EisbG übertragenen Kompetenzen agiere. 5.1. Die Schienen-Control Kommission ging vielmehr davon aus, dass die beschwerdeführende Partei eine Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, EisbG anbietet, weshalb die Regulierungsbehörde in Vollzug der ihr nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG übertragenen Kompetenzen agiere.

5.2. Dem hält die beschwerdeführende Partei, wie schon im Verfahren vor der Schienen-Control Kommission, entgegen, keine Verschubleistungen im Sinne des § 58 Abs 3 EisbG anzubieten: 5.2. Dem hält die beschwerdeführende Partei, wie schon im Verfahren vor der Schienen-Control Kommission, entgegen, keine Verschubleistungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG anzubieten:

Bis zur Novelle BGBl I 95/2009 sei der Verschub durch das Bundesbahngesetz (BBG) ausdrücklich und ausschließlich den Aufgaben der Ö AG (als Eisenbahninfrastrukturunternehmen) zugeordnet gewesen. Das bedeute, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Verschub nur und ausschließlich Leistungen umfasse, welche die Ö AG erbringe oder zur Verfügung stelle. Von diesem historischen Verständnis des Begriffes "Verschub" sei auch das EisbG geprägt und treffe daher keine anderen Regelungen in diesem Bereich als es das BBG vorgebe. Vor diesem Hintergrund sei auch der Begriff "Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb" des § 58 Abs 3 EisbG zu verstehen: Nur die Leistungen im Verschubbereich, welche die Ö AG erbringe, seien Verschub; alle übrigen Leistungen, welche von anderen Eisenbahnunternehmen erbracht würden, fielen schon aufgrund der gesetzlichen Festschreibung nicht unter diesen Begriff. Daran habe auch die Novelle des BBG mit BGBl I Nr 95/2009 nichts geändert. Zwar sollte mit dieser Novelle die Möglichkeit zur Übertragung des Teilbetriebes Verschub von der Ö AG an die P GmbH geschaffen werden. Zu einer solchen Übertragung sei es aber bislang nicht gekommen. Der Verschubbetrieb werde folglich nach wie vor von der Ö AG durchgeführt. Davon abgesehen sei die Regelung des § 58 Abs 3 EisbG ausschließlich im Lichte einer allfälligen Übertragung des Verschubs auf die P GmbH zu sehen und greife somit solange nicht, solange der Verschub weiterhin bei der Ö AG verbleibe. Es zeige sich deutlich, dass dem Gesetzgeber lediglich daran gelegen gewesen sei, Dritteisenbahnverkehrsunternehmen durch die Übertragung nicht zu benachteiligen, keinesfalls aber, gesetzlich zu regeln, dass die beschwerdeführende Partei (bzw die P GmbH) nun zur Erbringung von Leistungen, welche sie bisher auf rein freiwilliger Basis erbracht habe, unter der Bezeichnung "Verschub" verpflichtet sei. Dass in § 58 Abs 3 EisbG die Pflicht, die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zur Verfügung zu stellen, von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf die Eisenbahnverkehrsunternehmen erstreckt worden sei, erkläre sich durch die oben genannte Novelle des BBG. Doch auch hier gelte wie bisher, dass vom historischen Verständnis des Begriffs "Verschub" auszugehen sei: Eisenbahnverkehrsunternehmen stellten nur und ausschließlich dann die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zur Verfügung, wenn ihnen genau der seinerzeit im BBG definierte Verschub von der Ö AG übertragen worden sei und nur in den Grenzen, in denen ihnen der Verschub übertragen worden sei. Eisenbahnverkehrsunternehmen erbrächten folglich solange keine Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb, solange ihnen der Verschub nicht übertragen worden sei und dieser nach wie vor bei der Ö AG verbleibe. Somit ergebe sich, dass die Leistungen, welche von der beschwerdeführenden Partei erbracht würden, nicht unter § 58 Abs 3 EisbG fallen und folglich keine Zusatzleistung von Verschub darstellen.Bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2009, sei der Verschub durch das Bundesbahngesetz (BBG) ausdrücklich und ausschließlich den Aufgaben der Ö AG (als Eisenbahninfrastrukturunternehmen) zugeordnet gewesen. Das bedeute, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Verschub nur und ausschließlich Leistungen umfasse, welche die Ö AG erbringe oder zur Verfügung stelle. Von diesem historischen Verständnis des Begriffes "Verschub" sei auch das EisbG geprägt und treffe daher keine anderen Regelungen in diesem Bereich als es das BBG vorgebe. Vor diesem Hintergrund sei auch der Begriff "Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb" des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG zu verstehen: Nur die Leistungen im Verschubbereich, welche die Ö AG erbringe, seien Verschub; alle übrigen Leistungen, welche von anderen Eisenbahnunternehmen erbracht würden, fielen schon aufgrund der gesetzlichen Festschreibung nicht unter diesen Begriff. Daran habe auch die Novelle des BBG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009, nichts geändert. Zwar sollte mit dieser Novelle die Möglichkeit zur Übertragung des Teilbetriebes Verschub von der Ö AG an die P GmbH geschaffen werden. Zu einer solchen Übertragung sei es aber bislang nicht gekommen. Der Verschubbetrieb werde folglich nach wie vor von der Ö AG durchgeführt. Davon abgesehen sei die Regelung des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG ausschließlich im Lichte einer allfälligen Übertragung des Verschubs auf die P GmbH zu sehen und greife somit solange nicht, solange der Verschub weiterhin bei der Ö AG verbleibe. Es zeige sich deutlich, dass dem Gesetzgeber lediglich daran gelegen gewesen sei, Dritteisenbahnverkehrsunternehmen durch die Übertragung nicht zu benachteiligen, keinesfalls aber, gesetzlich zu regeln, dass die beschwerdeführende Partei (bzw die P GmbH) nun zur Erbringung von Leistungen, welche sie bisher auf rein freiwilliger Basis erbracht habe, unter der Bezeichnung "Verschub" verpflichtet sei. Dass in Paragraph 58, Absatz 3, EisbG die Pflicht, die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zur Verfügung zu stellen, von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf die Eisenbahnverkehrsunternehmen erstreckt worden sei, erkläre sich durch die oben genannte Novelle des BBG. Doch auch hier gelte wie bisher, dass vom historischen Verständnis des Begriffs "Verschub" auszugehen sei: Eisenbahnverkehrsunternehmen stellten nur und ausschließlich dann die Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb zur Verfügung, wenn ihnen genau der seinerzeit im BBG definierte Verschub von der Ö AG übertragen worden sei und nur in den Grenzen, in denen ihnen der Verschub übertragen worden sei. Eisenbahnverkehrsunternehmen erbrächten folglich solange keine Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb, solange ihnen der Verschub nicht übertragen worden sei und dieser nach wie vor bei der Ö AG verbleibe. Somit ergebe sich, dass die Leistungen, welche von der beschwerdeführenden Partei erbracht würden, nicht unter Paragraph 58, Absatz 3, EisbG fallen und folglich keine Zusatzleistung von Verschub darstellen.

5.3. Mit diesem Vorbringen spricht die beschwerdeführende Partei zwei voneinander zu unterscheidende Problembereiche an: Zum einen will sie den Anwendungsbereich des § 58 Abs 3 EisbG auf Fälle beschränken, in denen und soweit eine Übertragung von Verschubleistungen durch die Ö AG auf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen stattgefunden hat. Zum anderen leitet die beschwerdeführende Partei aus der Entstehungsgeschichte des § 58 Abs 3 EisbG Schlüsse für die Auslegung des Begriffes "Verschub" ab. 5.3. Mit diesem Vorbringen spricht die beschwerdeführende Partei zwei voneinander zu unterscheidende Problembereiche an: Zum einen will sie den Anwendungsbereich des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG auf Fälle beschränken, in denen und soweit eine Übertragung von Verschubleistungen durch die Ö AG auf ein Eisenbahnverkehrsunternehmen stattgefunden hat. Zum anderen leitet die beschwerdeführende Partei aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG Schlüsse für die Auslegung des Begriffes "Verschub" ab.

5.4. Zum ersten Problemkreis ist der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass die Anpassung des § 58 Abs 3 EisbG mit der Gesetzesnovelle BGBl I Nr 95/2009 im Zusammenhang mit der vorgesehenen Änderung betreffend die neue Zuordnung des Verschubes nach dem BBG stand. Der Verschub sollte demnach als ganzer Teilbetrieb oder in Teilen desselben vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen (bisher B AG, nach Verschmelzung Ö AG) in ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (bisher T GmbH, neu bezeichnet als P GmbH) abgespalten werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle (227 BlgNR 24. GP, 6) wird dazu ausgeführt, dass "der bisher schon den zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen B AG eingeräumte Anspruch auf die angebotene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb ... auch nach der Weiterentwicklung der Bundesbahnstruktur weiterbestehen" solle, "diesfalls gegenüber einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie der neuen P GmbH". Daraus erhellt, dass die Neuregelung des § 58 Abs 3 EisbG tatsächlich im Konnex mit der gleichzeitig vorgenommenen Neuzuordnung von Aufgaben im Ö-Konzern erfolgte, der Gesetzgeber dabei aber eine Regelung traf, die nicht nur für diesen Konzern Geltung haben sollte (die Anführung der P GmbH als einem nun erfassten Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgte in den Gesetzesmaterialien nur beispielhaft und nicht abschließend). Die Erstreckung der Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Bereitstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 58 Abs 3 EisbG idF vor der Novelle BGBl I Nr 95/2009) auf Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 58 Abs 3 idF der Novelle BGBl I Nr 95/2009) erfolgte somit zwar aus Anlass einer Änderung im BBG, sie richtet sich im EisbG aber gleichermaßen an die Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb und außerhalb der Bundesbahnstruktur (vgl Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz2 (2011), 559). 5.4. Zum ersten Problemkreis ist der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass die Anpassung des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG mit der Gesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009, im Zusammenhang mit der vorgesehenen Änderung betreffend die neue Zuordnung des Verschubes nach dem BBG stand. Der Verschub sollte demnach als ganzer Teilbetrieb oder in Teilen desselben vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen (bisher B AG, nach Verschmelzung Ö AG) in ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (bisher T GmbH, neu bezeichnet als P GmbH) abgespalten werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dieser Novelle (227 BlgNR 24. GP, 6) wird dazu ausgeführt, dass "der bisher schon den zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen B AG eingeräumte Anspruch auf die angebotene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb ... auch nach der Weiterentwicklung der Bundesbahnstruktur weiterbestehen" solle, "diesfalls gegenüber einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie der neuen P GmbH". Daraus erhellt, dass die Neuregelung des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG tatsächlich im Konnex mit der gleichzeitig vorgenommenen Neuzuordnung von Aufgaben im Ö-Konzern erfolgte, der Gesetzgeber dabei aber eine Regelung traf, die nicht nur für diesen Konzern Geltung haben sollte (die Anführung der P GmbH als einem nun erfassten Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgte in den Gesetzesmaterialien nur beispielhaft und nicht abschließend). Die Erstreckung der Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Bereitstellung der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Paragraph 58, Absatz 3, EisbG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009,) auf Eisenbahnverkehrsunternehmen (Paragraph 58, Absatz 3, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009,) erfolgte somit zwar aus Anlass einer Änderung im BBG, sie richtet sich im EisbG aber gleichermaßen an die Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb und außerhalb der Bundesbahnstruktur vergleiche , Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz2 (2011), 559).

Dem EisbG lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen nur dann den Verpflichtungen des § 58 Abs 3 EisbG unterlägen, wenn die Ö AG ihnen Verschubleistungen "übertragen" hat und die Ö AG selbst (in diesem Umfang) keinen Verschubbetrieb mehr anbietet. Entscheidend ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung lediglich, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Durchführung von Verschubbetrieb (als Zusatzleistung) anbietet.Dem EisbG lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen nur dann den Verpflichtungen des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG unterlägen, wenn die Ö AG ihnen Verschubleistungen "übertragen" hat und die Ö AG selbst (in diesem Umfang) keinen Verschubbetrieb mehr anbietet. Entscheidend ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung lediglich, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Durchführung von Verschubbetrieb (als Zusatzleistung) anbietet.

5.5. Zum zweiten Problemkreis ist der beschwerdeführenden Partei zwar Recht zu geben, dass die (zuvor dargestellte) Entstehungsgeschichte des § 58 Abs 3 EisbG bei der Klärung der Frage, was unter der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb im Sinne des § 58 Abs 3 EisbG zu verstehen ist, im Sinne einer historischen Interpretation nicht außer Acht gelassen werden darf. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber offenbar von einem Begriffsverständnis zum "Verschub" ausgegangen ist, das von dem (bis zur Novelle BGBl I Nr 95/2009) von der Ö AG erbrachten Leistungsangebot geprägt gewesen sein dürfte. 5.5. Zum zweiten Problemkreis ist der beschwerdeführenden Partei zwar Recht zu geben, dass die (zuvor dargestellte) Entstehungsgeschichte des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG bei der Klärung der Frage, was unter der Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, EisbG zu verstehen ist, im Sinne einer historischen Interpretation nicht außer Acht gelassen werden darf. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber offenbar von einem Begriffsverständnis zum "Verschub" ausgegangen ist, das von dem (bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2009,) von der Ö AG erbrachten Leistungsangebot geprägt gewesen sein dürfte.

Ausgangspunkt weiterer Überlegungen ist allerdings vorrangig der Wortlaut des § 58 Abs 3 Z 3 EisbG. Nach diesem sind neben dem Verschubbetrieb auch weitere Leistungen, die in Personenbahnhöfen, Güterterminals, Verschubbahnhöfen, Zugbildungseinrichtungen, Abstelleinrichtungen und Wartungseinrichtungen erbracht werden, als Teil der "Sonstigen Leistung" im Sinne des § 58 EisbG diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Daraus lässt sich schließen, dass auch der Verschubbetrieb nur ein solcher sein kann, der in den genannten Örtlichkeiten und nicht außerhalb derselben stattfindet. Auch das - zugrundeliegende - Unionsrecht enthält vergleichbare Formulierungen, indem es die Zusatzleistung "Rangierbetrieb sowie alle weiteren Leistungen" daran knüpft, dassAusgangspunkt weiterer Überlegungen ist allerdings vorrangig der Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, EisbG. Nach diesem sind neben dem Verschubbetrieb auch weitere Leistungen, die in Personenbahnhöfen, Güterterminals, Verschubbahnhöfen, Zugbildungseinrichtungen, Abstelleinrichtungen und Wartungseinrichtungen erbracht werden, als Teil der "Sonstigen Leistung" im Sinne des Paragraph 58, EisbG diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen. Daraus lässt sich schließen, dass auch der Verschubbetrieb nur ein solcher sein kann, der in den genannten Örtlichkeiten und nicht außerhalb derselben stattfindet. Auch das - zugrundeliegende - Unionsrecht enthält vergleichbare Formulierungen, indem es die Zusatzleistung "Rangierbetrieb sowie alle weiteren Leistungen" daran knüpft, dass

diese "in den ... genannten Einrichtungen" (diese entsprechen

jenen Örtlichkeiten, die auch in § 58 Abs 3 Z 3 EisbG angeführt sind) erbracht werden (vgl Art 5 iVm Anhang II der Richtlinie 2001/14/EG).jenen Örtlichkeiten, die auch in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, EisbG angeführt sind) erbracht werden vergleiche , Artikel 5, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Richtlinie 2001/14/EG).

6. Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei unter die in § 58 Abs 3 EisbG angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedarf es auf der Grundlage des bisher Gesagten zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen die beschwerdeführende Partei anbietet, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb im Sinne des zuvor Gesagten anzusehen wären. 6. Um beurteilen zu können, ob die angebotenen Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei unter die in Paragraph 58, Absatz 3, EisbG angesprochene Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb fallen, bedarf es auf der Grundlage des bisher Gesagten zunächst nachvollziehbarer und konkreter Feststellungen, welche Leistungen die beschwerdeführende Partei anbietet, die als Zusatzleistung Durchführung von Verschubbetrieb im Sinne des zuvor Gesagten anzusehen wären.

In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wird diesbezüglich ausgeführt, es liege eine "Bedienungsfahrt zur Anschlussbahn" vor; dabei handle es sich nach Auffassung der Schienen-Control Kommission um "Verschub". Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen (insbesondere zum örtlichen Bezug des Verschubbetriebes zu einer der in § 58 Abs 3 Z 3 EisbG angeführten Einrichtungen; vgl Punkt 5.5.) lässt sich diese Beurteilung aber nicht ohne weiteres aufrechterhalten.In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wird diesbezüglich ausgeführt, es liege eine "Bedienungsfahrt zur Anschlussbahn" vor; dabei handle es sich nach Auffassung der Schienen-Control Kommission um "Verschub". Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen (insbesondere zum örtlichen Bezug des Verschubbetriebes zu einer der in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, EisbG angeführten Einrichtungen; vergleiche , Punkt 5.5.) lässt sich diese Beurteilung aber nicht ohne weiteres aufrechterhalten.

An anderer Stelle des angefochtenen Bescheides führt die Schienen-Control Kommission aus, die (nicht näher umschriebene) Gesamtleistung der beschwerdeführenden Partei bestehe aus "Verschub, Streckenfahrt und nochmals Verschub". Welche tatsächlichen Leistungen der beschwerdeführenden Partei die Schienen-Control Kommission bei dieser Beurteilung als "Verschub" wertete und ob diese tatsächlichen Leistungen somit auch "Verschub" im Sinne des oben dargestellten Verständnisses sind, lässt sich dem angefochtenen Bescheid hingegen nicht entnehmen.

7. Hinzuzufügen ist, dass die beschwerdeführende Partei die für die Beurteilung der aufgezeigten Fragen erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung am Verfahren erteilen muss, weil anderenfalls nicht beurteilt werden könnte, ob sie zu weiteren Auskünften im Sinne des § 74a Abs 1 EisbG verpflichtet werden kann (vgl zur Mitwirkungspflicht im Allgemeinen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 9ff zu § 39). 7. Hinzuzufügen ist, dass die beschwerdeführende Partei die für die Beurteilung der aufgezeigten Fragen erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung am Verfahren erteilen muss, weil anderenfalls nicht beurteilt werden könnte, ob sie zu weiteren Auskünften im Sinne des Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG verpflichtet werden kann vergleiche , zur Mitwirkungspflicht im Allgemeinen etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 9ff zu Paragraph 39,).

8. Hilfsweise stützte die Schienen-Control Kommission ihr Auskunftsbegehren auch darauf, dass sie ihre Kompetenzen von jenen des Kartellgerichtes abgrenzen müsse. Die Beantwortung der strittigen Fragen diene auch diesem Zweck. Dem ist zu erwidern, dass der angefochtene Bescheid nicht erkennen lässt, inwieweit die Beantwortung der gestellten Fragen (die, wie die Gegenschrift zugesteht, auf die Offenlegung der Preiskalkulation und die Ermittlung der Kosten, die der beschwerdeführenden Partei durch die Erbringung der Leistungen entstehen, gerichtet sind) erforderlich ist, um die Zuständigkeiten der Schienen-Control Kommission (allenfalls auch in Abgrenzung zum Kartellgericht) beurteilen zu können. Schon deshalb vermag dieses Argument der Schienen-Control Kommission den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen.

9. Die Schienen-Control Kommission führt im angefochtenen Bescheid schließlich auch aus, ihr stehe ein Antragsrecht nach § 36 Abs 4 Z 2 KartG 2005 zu bzw sie dürfe Stellungnahmen nach § 46 KartG abgeben. Werde daher der Schienen-Control Kommission ein Sachverhalt mitgeteilt, der zwar ihre Eingriffsbefugnis nicht begründen könne, jedoch den Verdacht des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung begründe, sei sie verpflichtet, vom Recht ihrer Antragstellung an das Kartellgericht Gebrauch zu machen. 9. Die Schienen-Control Kommission führt im angefochtenen Bescheid schließlich auch aus, ihr stehe ein Antragsrecht nach Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2, KartG 2005 zu bzw sie dürfe Stellungnahmen nach Paragraph 46, KartG abgeben. Werde daher der Schienen-Control Kommission ein Sachverhalt mitgeteilt, der zwar ihre Eingriffsbefugnis nicht begründen könne, jedoch den Verdacht des Missbrauches einer marktbeherrschenden Stellung begründe, sei sie verpflichtet, vom Recht ihrer Antragstellung an das Kartellgericht Gebrauch zu machen.

Sollte die Schienen-Control Kommission mit diesen Darlegungen - unausgesprochen - die Ansicht vertreten haben, die aus den angesprochenen Bestimmungen des KartG 2005 resultierenden Rechte der Behörde seien solche, die für sich genommen das gegenständlich strittige Auskunftsbegehren rechtfertigen können, ist ihr (erneut) entgegen zu halten, dass § 74a Abs 1 EisbG die Auskunftspflicht gegenüber der Schienen-Control Kommission nur soweit vorsieht, als dies für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Dass zu diesem eisenbahnrechtlichen Vollzugsbereich auch die inhaltliche Ermittlung von Sachverhalten gehört, die außerhalb der Eingriffsbefugnis der Schienen-Control Kommission liegen und deren nähere Prüfung den Kartellbehörden vorbehalten ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu bejahen. Durch seinen auf den eisenbahnrechtlichen Vollzug bzw die eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen Bezug nehmenden Anwendungsbereich des § 74a Abs 1 EisbG und die in § 81 Abs 2 EisbG näher geregelten Aufgaben der Schienen-Control Kommission, die keine allgemeine Überwachungs- und Aufsichtsfunktion der Regulierungsbehörde über den Schienenverkehrsmarkt als solche vorsehen, sondern ihre Eingriffskompetenz im Einzelnen präzisieren, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von anderen, die in Bezug auf das Auskunftsrecht von Regulatoren bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidung gewesen sind (vgl etwa für den österreichischen Elektrizitätsmarkt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2012, B 54/12 ua, SlgNr 19673).Sollte die Schienen-Control Kommission mit diesen Darlegungen - unausgesprochen - die Ansicht vertreten haben, die aus den angesprochenen Bestimmungen des KartG 2005 resultierenden Rechte der Behörde seien solche, die für sich genommen das gegenständlich strittige Auskunftsbegehren rechtfertigen können, ist ihr (erneut) entgegen zu halten, dass Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG die Auskunftspflicht gegenüber der Schienen-Control Kommission nur soweit vorsieht, als dies für den ihr übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der ihr zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist. Dass zu diesem eisenbahnrechtlichen Vollzugsbereich auch die inhaltliche Ermittlung von Sachverhalten gehört, die außerhalb der Eingriffsbefugnis der Schienen-Control Kommission liegen und deren nähere Prüfung den Kartellbehörden vorbehalten ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu bejahen. Durch seinen auf den eisenbahnrechtlichen Vollzug bzw die eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen Bezug nehmenden Anwendungsbereich des Paragraph 74 a, Absatz eins, EisbG und die in Paragraph 81, Absatz 2, EisbG näher geregelten Aufgaben der Schienen-Control Kommission, die keine allgemeine Überwachungs- und Aufsichtsfunktion der Regulierungsbehörde über den Schienenverkehrsmarkt als solche vorsehen, sondern ihre Eingriffskompetenz im Einzelnen präzisieren, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von anderen, die in Bezug auf das Auskunftsrecht von Regulatoren bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidung gewesen sind vergleiche , etwa für den österreichischen Elektrizitätsmarkt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2012, B 54/12 ua, SlgNr 19673).

9. Zusammenfassend hat die Schienen-Control Kommission (auch aufgrund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht) die für die abschließende Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Feststellungen nicht getroffen (vgl vor allem Punkt 6. der Erwägungen) und den angefochtenen Bescheid deshalb mit sekundären Feststellungsmängeln belastet. 9. Zusammenfassend hat die Schienen-Control Kommission (auch aufgrund einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht) die für die abschließende Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Feststellungen nicht getroffen vergleiche , vor allem Punkt 6. der Erwägungen) und den angefochtenen Bescheid deshalb mit sekundären Feststellungsmängeln belastet.

10. Für das fortgesetzte Verfahren ist klarzustellen, dass die belangte Behörde des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (Schienen-Control Kommission idF vor BGBl I Nr 51/2012), die mit Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm Anlage A Z 8, BGBl I Nr 51/2012, aufgelöst worden ist, als erst- und letztinstanzliche Regulierungsbehörde, nicht aber als Berufungsbehörde entschieden hat. Ein Zuständigkeitsübergang von dieser Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht nach Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bzw ein Eintritt des Bundesverwaltungsgerichtes anstelle der Schienen-Control Kommission im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG findet in einem solchen Fall nicht statt, weil diese Übergangsvorschriften nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte (über die Art 130 Abs 1 und 2 B-VG hinaus) führen sollten und daher insoweit einschränkend auszulegen sind (vgl in diesem Sinn auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz 48 und 57 zu Art 151 Abs 51 B-VG). Mit der durch die Novelle BGBl I Nr 96/2013 als Nachfolgebehörde zur aufgelösten Schienen-Control Kommission neu eingerichteten Behörde gleichen Namens steht auch (wieder) eine Behörde zur Verfügung, der die von der aufgelösten Schienen-Control Kommission fallbezogen wahrgenommenen Aufgaben (erstinstanzlich) zukommen und die das gegenständliche Verfahren fortzusetzen haben wird. 10. Für das fortgesetzte Verfahren ist klarzustellen, dass die belangte Behörde des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (Schienen-Control Kommission in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,), die mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Anlage A Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, aufgelöst worden ist, als erst- und letztinstanzliche Regulierungsbehörde, nicht aber als Berufungsbehörde entschieden hat. Ein Zuständigkeitsübergang von dieser Behörde auf das Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bzw ein Eintritt des Bundesverwaltungsgerichtes anstelle der Schienen-Control Kommission im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG findet in einem solchen Fall nicht statt, weil diese Übergangsvorschriften nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte (über die Artikel 130, Absatz eins, und 2 B-VG hinaus) führen sollten und daher insoweit einschränkend auszulegen sind vergleiche , in diesem Sinn auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Rz 48 und 57 zu Artikel 151, Absatz 51, B-VG). Mit der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013, als Nachfolgebehörde zur aufgelösten Schienen-Control Kommission neu eingerichteten Behörde gleichen Namens steht auch (wieder) eine Behörde zur Verfügung, der die von der aufgelösten Schienen-Control Kommission fallbezogen wahrgenommenen Aufgaben (erstinstanzlich) zukommen und die das gegenständliche Verfahren fortzusetzen haben wird.

11. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. 11. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518 idF BGBl II Nr 8/2014 auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG sowie Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014, auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 29. Jänner 2014

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030026.X00

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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