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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Marktgemeinde L, vertreten durch O, H Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 2012, Zl. RU1-BR-1513/002-2012, betreffend Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Johannes Riedmüller in Schönfeld, vertreten durch Mag. Christian Kaiser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/30), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die antragstellende Gemeinde bekämpft mit der zur hg. Zl. 2012/17/0505 protokollierten Beschwerde die Aufhebung der Entscheidung des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Partei über die Berufung der mitbeteiligten Partei betreffend die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe durch die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die beschwerdeführende Partei entscheidungswesentlich aus, sie gehe davon aus, dass mit der Erlassung eines den bekämpften Bescheid entsprechenden Ersatzbescheides der Anspruch auf Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO wegfallen würde. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Abgabe vorgeschrieben werden könnte, wäre der Zeitraum zwischen Erlassung des ersten und des zweiten Berufungsbescheids nicht als Zeitraum zu werten, in dem auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Erhebung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt worden seien oder infolge der Aussetzung der Einhebungen Zahlungsaufschub eingetreten wäre. Daher könnten für diesen Zeitraum - anders als im Fall der "Sistierung" des gemeindebehördlichen Abgabenverfahrens auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - keine Aussetzungszinsen vorgeschrieben werden. In diesem wirtschaftlichen Verlust erblicke die beschwerdeführende Partei einen unwiederbringlichen Nachteil.Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die beschwerdeführende Partei entscheidungswesentlich aus, sie gehe davon aus, dass mit der Erlassung eines den bekämpften Bescheid entsprechenden Ersatzbescheides der Anspruch auf Aussetzungszinsen gemäß Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO wegfallen würde. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine höhere Abgabe vorgeschrieben werden könnte, wäre der Zeitraum zwischen Erlassung des ersten und des zweiten Berufungsbescheids nicht als Zeitraum zu werten, in dem auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Erhebung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt worden seien oder infolge der Aussetzung der Einhebungen Zahlungsaufschub eingetreten wäre. Daher könnten für diesen Zeitraum - anders als im Fall der "Sistierung" des gemeindebehördlichen Abgabenverfahrens auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - keine Aussetzungszinsen vorgeschrieben werden. In diesem wirtschaftlichen Verlust erblicke die beschwerdeführende Partei einen unwiederbringlichen Nachteil.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381 A/1981).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381 A/1981).
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 28. Februar 2007, Zl. AW 2007/17/0006, mwN, ausgeführt hat, ist hinsichtlich eines der Gemeinde allenfalls entstehenden unwiederbringlichen Nachteiles bei Beschwerdeerhebung gegen einen aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde zunächst auf § 42 Abs. 3 VwGG zu verweisen, demzufolge die Rechtssache durch die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wieder in die Lage zurücktritt, "in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte". Diese Rückwirkung der Aufhebung hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass einerseits zwischenzeitig erlassene Bescheide in der selben Rechtssache gegebenenfalls außer Kraft treten, wenn der angefochtene Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, und andererseits nach dem angefochtenen Bescheid erlassenen Rechtsakten, die auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides (aber in einem anderen Verfahren) ergangen sind, rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wird. Da in der vorliegenden Abgabensache ein im fortgesetzten Verfahren allenfalls erlassener Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Partei in der selben Sache erginge, käme er im Falle des Erfolgs der Beschwerde nach der zitierten Rechtsprechung auf Grund der Rückwirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses in Wegfall; die belangte Behörde hätte im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich über die Vorstellung der mitbeteiligten Partei zu entscheiden, ohne dass auf einen möglicherweise zwischenzeitig ergangenen Berufungsbescheid (der mit der Aufhebung des ersten Vorstellungsbescheides aus dem Rechtsbestand ausscheidet) Rücksicht zu nehmen wäre. Die Gefahr des Eintritts einer irreversiblen Rechtslage ist für den Fall der Erlassung des Ersatzbescheides vor dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses somit insoweit nicht gegeben.Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 28. Februar 2007, Zl. AW 2007/17/0006, mwN, ausgeführt hat, ist hinsichtlich eines der Gemeinde allenfalls entstehenden unwiederbringlichen Nachteiles bei Beschwerdeerhebung gegen einen aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde zunächst auf Paragraph 42, Absatz 3, VwGG zu verweisen, demzufolge die Rechtssache durch die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wieder in die Lage zurücktritt, "in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte". Diese Rückwirkung der Aufhebung hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass einerseits zwischenzeitig erlassene Bescheide in der selben Rechtssache gegebenenfalls außer Kraft treten, wenn der angefochtene Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, und andererseits nach dem angefochtenen Bescheid erlassenen Rechtsakten, die auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides (aber in einem anderen Verfahren) ergangen sind, rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen wird. Da in der vorliegenden Abgabensache ein im fortgesetzten Verfahren allenfalls erlassener Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Partei in der selben Sache erginge, käme er im Falle des Erfolgs der Beschwerde nach der zitierten Rechtsprechung auf Grund der Rückwirkung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses in Wegfall; die belangte Behörde hätte im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich über die Vorstellung der mitbeteiligten Partei zu entscheiden, ohne dass auf einen möglicherweise zwischenzeitig ergangenen Berufungsbescheid (der mit der Aufhebung des ersten Vorstellungsbescheides aus dem Rechtsbestand ausscheidet) Rücksicht zu nehmen wäre. Die Gefahr des Eintritts einer irreversiblen Rechtslage ist für den Fall der Erlassung des Ersatzbescheides vor dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses somit insoweit nicht gegeben.
Soweit aber die beschwerdeführende Partei in dem möglichen Entfall von Aussetzungszinsen einen unwiederbringlichen Nachteil erblickt, kann ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Ein derartiger Nachteil, wie er hier von der beschwerdeführenden Partei behauptet wird, wäre nämlich nur der Entgang der Möglichkeit, Aussetzungszinsen für einen in Zukunft gelegenen Zeitraum zu verlangen. Inwiefern aber diese nicht weiter in Geld ausgedrückte Chance einen konkreten, unwiederbringlichen Nachteil für die beschwerdeführende Partei bilden könnte, ist nicht weiter zu erkennen.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 9. Jänner 2013Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 9. Jänner 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete FinanzrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012170040.A00Im RIS seit
30.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013