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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §111;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. J und Dr. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 19. November 2012, Zl. UVS-38/10408/45-2012, betreffend Übertretung des § 111 iVm § 33 ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0009 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. J und Dr. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 19. November 2012, Zl. UVS-38/10408/45-2012, betreffend Übertretung des Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0009 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden über die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen des ASVG Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 8.030,-- verhängt.
Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag damit, dass sie "keine nennenswerten eigenen Einkünfte" und "noch offene Darlehensverbindlichkeiten" habe. Im Fall des Vollzugs des angefochtenen Bescheides wäre sie gezwungen, "die Strafe über einen Kredit zu finanzieren", was, wenn ihr ein solcher Kredit überhaupt eingeräumt würde, mit "erheblichen Mühen und Kosten" verbunden wäre. Sollte sie die Strafe nicht aufbringen können, wäre sie gezwungen, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach § 54b Abs. 3 VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf § 53b VStG zu verweisen.Einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil hat die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht darzulegen vermocht, weil nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder auf Teilzahlung der verhängten Strafe zu stellen, dem nach der genannten Gesetzesstelle zu entsprechen wäre, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Weiters dürfen nach Paragraph 14, Absatz eins, VStG Geldstrafen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird. Was die Ersatzfreiheitsstrafe anlangt, so genügt es, auf Paragraph 53 b, VStG zu verweisen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Jänner 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080004.A00Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013