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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §77;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der A,
2. des R, 3. der K und 4. des Dr. V, alle vertreten durch H Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 9. Oktober 2012, Zl. BMVIT-314.410/0028-IV/ST-ALG/2012, betreffend Bewilligungen für ein Bundesstraßenvorhaben (mitbeteiligte Partei: ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG in Wien, vertreten durch H & Partner Rechtsanwälte GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/06/0189 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:2. des R, 3. der K und 4. des Dr. römisch fünf, alle vertreten durch H Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 9. Oktober 2012, Zl. BMVIT-314.410/0028-IV/ST-ALG/2012, betreffend Bewilligungen für ein Bundesstraßenvorhaben (mitbeteiligte Partei: ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG in Wien, vertreten durch H & Partner Rechtsanwälte GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/06/0189 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nur insoweit stattgegeben, als die Anschüttungen / "Geländemodellierungsarbeiten" auf dem Areal der Geländemodellierung Obervisnitz erst Anfang April 2013 beginnen dürfen (die Errichtung der Verbindungsstraße / Baustraße zwischen dem Areal der Geländemodellierung Unterweitersdorf Ost und dem Areal der Geländemodellierung Obervisnitz ist von dieser Beschränkung nicht betroffen) und die Anschüttungen von Westen nach Osten vorzunehmen sind.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nur insoweit stattgegeben, als die Anschüttungen / "Geländemodellierungsarbeiten" auf dem Areal der Geländemodellierung Obervisnitz erst Anfang April 2013 beginnen dürfen (die Errichtung der Verbindungsstraße / Baustraße zwischen dem Areal der Geländemodellierung Unterweitersdorf Ost und dem Areal der Geländemodellierung Obervisnitz ist von dieser Beschränkung nicht betroffen) und die Anschüttungen von Westen nach Osten vorzunehmen sind.
Im Übrigen wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2007 wurde der Mitbeteiligten die Genehmigung gemäß dem UVP-G 2000 in Verbindung mit weiteren bundesgesetzlichen Vorschriften für das Bundesstraßenbauvorhaben S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Abschnitt Unterweitersdorf - Freistadt Nord, erteilt. Eine dagegen von zwei Bürgerinitiativen erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 23. September 2010, Zlen. 2009/06/0196 und 0197, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde bewilligte mit Bescheiden vom 18. Juli 2011, 1. Dezember 2011, 9. Jänner 2012 und 5. Mai 2012 verschiedene Änderungen des Vorhabens.
Im nunmehrigen Beschwerdefall geht es um weitere Abänderungen des Vorhabens. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011, die am selben Tag eingebracht wurde, beantragte die mitbeteiligte Partei (unter Anschluss von Unterlagen) die Bewilligung einer Reihe von Projektänderungen im Abschnitt Unterweitersdorf - Tunnel Götschka Nord (Abschnitt 1) im Sinne des § 24g UVP-G 2000, und zwar Projektänderungen beim Tunnel Götschka Süd, beim Tunnel Götschka Nord, bei verschiedenen Wirtschaftswegen, die Bewilligung einer "Gradientenanpassung" bei der Schnellstraße und von Gewässerschutzanlagen (dann auch von Rodungen), und - dies ist im Beschwerdefall relevant - des Alternativen Materialbewirtschaftungskonzeptes und der Geländemodellierung Obervisnitz. Der Antrag wurde in der Folge mit Eingaben vom 8. Juni und 2. August 2011 eingeschränkt.Im nunmehrigen Beschwerdefall geht es um weitere Abänderungen des Vorhabens. Mit Eingabe vom 16. Februar 2011, die am selben Tag eingebracht wurde, beantragte die mitbeteiligte Partei (unter Anschluss von Unterlagen) die Bewilligung einer Reihe von Projektänderungen im Abschnitt Unterweitersdorf - Tunnel Götschka Nord (Abschnitt 1) im Sinne des Paragraph 24 g, UVP-G 2000, und zwar Projektänderungen beim Tunnel Götschka Süd, beim Tunnel Götschka Nord, bei verschiedenen Wirtschaftswegen, die Bewilligung einer "Gradientenanpassung" bei der Schnellstraße und von Gewässerschutzanlagen (dann auch von Rodungen), und - dies ist im Beschwerdefall relevant - des Alternativen Materialbewirtschaftungskonzeptes und der Geländemodellierung Obervisnitz. Der Antrag wurde in der Folge mit Eingaben vom 8. Juni und 2. August 2011 eingeschränkt.
Beim Alternativen Materialbewirtschaftungskonzept und der Geländemodellierung Obervisnitz geht es darum, dass das Ausbruchmaterial, welches beim Bau des Tunnels Götschka anfällt (mehr als 1 Mio. Kubikmeter), auf einer Reihe von Grundflächen aufgebracht und dort in Anpassung an die umgebende Landschaft gestaltet wird (im Verfahren insgesamt als "Geländemodellierungen" bezeichnet). Die nun verfahrensgegenständliche Projektänderung umfasst den Entfall der Geländemodellierung W., die Verkleinerung bzw. Vergrößerung zweier Geländemodellierungen, die Verkleinerung der Geländemodellierung Unterweitersdorf Ost, und die zusätzliche Geländemodellierung Obervisnitz mit einer Fläche von ca. 86.000 m2 und einem Fassungsvolumen von ca. 327.000 m3 (bei einer Mächtigkeit der Anschüttungen bis zu etwa 9,6 m) inklusive einer Baustraße (mit einer Fläche von ca. 1000 m2) zwischen der Modellierung Unterweitersdorf Ost und der nun projektierten neuen Geländemodellierung (in der Folge auch kurz: GM) Obervisnitz (in der Folge kurz: O.).
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die teilweise für die GM O. in Anspruch genommen werden sollen (diese Geländemodellierung umfasst mehr Grundflächen als bloß jene der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers). Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet.
Die Beschwerdeführer erhoben (rechtzeitig) mit Schriftsatz vom 15. September 2011 Einwendungen gegen das Materialbewirtschaftungskonzept/die Geländemodellierung O. insbesondere wegen der damit verbundenen Emissionen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ein Begehren der Projektwerberin auf Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück zurückgewiesen (dies ist im Beschwerdefall nicht von Belang) und hat im Übrigen der Projektwerberin die angestrebte Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt.
Die Beschwerdeführer beantragen, ihrer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und tragen (zusammengefasst) vor, aufgrund des angefochtenen Bescheides sei die Mitbeteiligte in der Lage, einerseits auf den Grundflächen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers Erdablagerungen und Geländemodellierungen vorzunehmen, die andererseits für alle Beschwerdeführer Immissionen sowie unzumutbare Belästigungen im Sinne der § 77 GewO zeitigen würden. Das (für diese GM bestimmte) Tunnelaushubmaterial könne auch anderswo abgelagert werden. Ohne die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wären Staubimmissionen und Lärmimmissionen (durch den Baustellen-LKW-Verkehr) zu erwarten. Diese widrigen Folgen wären nicht wieder rückgängig zu machen und würden für die Beschwerdeführer einen unwiederbringlichen Schaden bedeuten:Die Beschwerdeführer beantragen, ihrer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und tragen (zusammengefasst) vor, aufgrund des angefochtenen Bescheides sei die Mitbeteiligte in der Lage, einerseits auf den Grundflächen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers Erdablagerungen und Geländemodellierungen vorzunehmen, die andererseits für alle Beschwerdeführer Immissionen sowie unzumutbare Belästigungen im Sinne der Paragraph 77, GewO zeitigen würden. Das (für diese GM bestimmte) Tunnelaushubmaterial könne auch anderswo abgelagert werden. Ohne die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wären Staubimmissionen und Lärmimmissionen (durch den Baustellen-LKW-Verkehr) zu erwarten. Diese widrigen Folgen wären nicht wieder rückgängig zu machen und würden für die Beschwerdeführer einen unwiederbringlichen Schaden bedeuten:
Einerseits gesundheitlicher Natur, andererseits auch eigentumsrechtlicher Natur, weil durch die nicht zu vermeidende Verschmutzung des umliegenden Siedlungsgebietes O. infolge der Deponiearbeiten auch die Substanz des Eigentums der Beschwerdeführer sowie sämtlicher sonstiger Nachbarn gefährdet wäre. Die Beschwerdeführer könnten die Gärten ihrer Liegenschaften infolge des unzumutbaren und störenden Staub-, Lärm-, und Emissionsaufkommens nicht mehr nutzen. Diese de facto entzogene Nutzung sei "nach der Rechtsprechung" der Substanzvernichtung gleichzuhalten.
Diese Folgen wären bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht wieder zu beseitigen, ein notwendiger Rückbau würde sie vielmehr verschärfen und verlängern.
Die Interessensabwägung schlage, auch angesichts des Umstandes, dass das Anschüttmaterial zwischenzeitig auch anderswo gelagert werden könne, zu Gunsten der Beschwerdeführer aus.
Die belangte Behörde hat sich gegen den Antrag ausgesprochen, weil ein zwingendes öffentliches Interesse an der Errichtung der S 10 nach wie vor gegeben sei.
Auch die Mitbeteiligte hat sich gegen den Antrag ausgesprochen und dabei (stark zusammengefasst) vorgebracht, das Fassungsvermögen der zur Verfügung stehenden, genehmigten Ablagerungsflächen sei mit April 2013 erschöpft, weshalb es der GM O. bedürfe (wurde näher ausgeführt). Stünde diese Fläche nicht zur Verfügung, hätte dies einen Baustopp zur Folge (gemeint nach dem Zusammenhang: beim Ausbruch des Tunnels Götschka), zumal auch die Ablagerung auf anderen Flächen durch die UVP-Bewilligung nicht gedeckt wäre. Ein solcher Baustopp stünde mit dem zwingenden öffentlichen Interesse an der Errichtung der S 10 im Widerspruch und es entstünden daraus hohe Folgekosten, weshalb auch eine Interessensabwägung zu Gunsten der Fortführung des Vorhabens spreche.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Schlüssig wurde dargetan, dass die Kapazität der bewilligten Ablagerungsflächen im April 2013 erschöpft ist, weshalb es zur Fortsetzung der Arbeiten am Tunnel der bewilligten GM O. bedarf, widrigenfalls mit dem Bau des Tunnels Götschka innegehalten werden müsste.
Auch dann, wenn man meinte, dass dem kein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstünde, ist der oben wiedergegebenen Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung durch die Mitbeteiligte für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche. Die Wahrung der Interessen anderer Personen obliegt ihnen nicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer berechtigt der angefochtene Bescheid (Bewilligung des Alternativen Materialbewirtschaftungskonzeptes und der GM O. nach dem UVP-G 2000) die Projektwerberin noch nicht, Anschüttungen auf den Grundflächen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vorzunehmen, weil dies rechtens erst erfolgen kann, wenn die Projektwerberin hiezu eine entsprechende Verfügungsberechtigung erlangt hat (sei es nun rechtsgeschäftlich oder allenfalls durch Enteignung, was hier aber nicht näher zu erörtern ist).
Gewiss ergeben sich während der Bauphase (um diese geht es) nicht unerhebliche Immissionen (projektgemäß wird von durchschnittlich 75 LKW-Fahrten täglich an Werktagen ausgegangen, wozu noch die Erdbewegungen auf der Ablagerungsfläche kommen); es haben aber im Verwaltungsverfahren die beigezogenen Sachverständigen (deren Gutachten von der belangten Behörde als schlüssig angesehen wurden) dargelegt, dass bei den Lärmimmissionen die als maßgeblich qualifizierten Grenzwerte nicht überschritten werden, auch die zu erwartende Gesamtbelastung durch Feinstaub weit unter den Grenzwerten liege. Aus humanmedizinischer Sicht komme es projektgemäß zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Anrainer.
Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, dass die Nachteile für die Beschwerdeführer schwerer wögen als für die Projektwerberin.
Gemäß der Stellungnahme der Mitbeteiligten soll die Auffüllung des Geländes von Westen nach Osten erfolgen (die für die GM O. projektgemäß beanspruchten Flächen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers liegen in Osten, das Grundstück der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers im Norden), wobei der Beginn der Aufschüttungen im April 2013 einsetzen soll. Insofern konnten dem Aufschiebungsantrag Folge gegeben werden (weil das in der Anfangsphase den Intentionen der Beschwerdeführer entgegenkommt); im Übrigen war der Antrag aber abzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2013
Dr. Waldstätten
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InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012060075.A00Im RIS seit
11.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013