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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §79 Abs1 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J S in S, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Dr. Gunther Ledolter, Mag. Martin Sudi, Ing. Mag. Georg Siarlidis und Mag. Andreas Huber, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Dezember 2010, Zl. UVS 303.18-16/2010-11, betreffend eine Übertretung des AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 3. Februar 2006 wurde der S - AG die abfallrechtliche Genehmigung für den Weiterbetrieb der bestehenden mechanischen Sortieranlage sowie die Genehmigung für die Erweiterung der Anlage (in der P-Straße in G) erteilt. Mit einem weiteren Bescheid des LH vom 13. Dezember 2006 wurde der S-AG die abfallrechtliche Genehmigung für die Änderung dieser Anlage erteilt. In den Vorschreibungen dieses Bescheides wurde festgelegt, welche Abfallarten in den einzelnen genehmigten Freilagerbereichen zwischengelagert werden dürfen.
Am 21. Jänner 2008 wurde die Anlage überprüft und die Nutzung einer nicht vom Bescheid gedeckten Fläche zum Abstellen von Containern festgestellt.
Der Bürgermeister der Stadt G wandte sich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Juli 2008 an die Vorstandsmitglieder der S-AG; ihnen wurde darin jeweils vorgeworfen, es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S-AG zu verantworten, dass am 15. Februar 2008 im Rahmen der Abfallbehandlungsanlage in der P-Straße eine nicht im Bescheid vom 3. Februar 2006 genehmigte direkt im südöstlichen Bereich an den Standort angrenzende Fläche zum Abstellen von leeren und mit Gewerbeabfällen beladenen Abrollcontainern benutzt werde, obwohl diese Benutzung nicht genehmigt worden sei; als übertretene Normen wurden die §§ 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 genannt.Der Bürgermeister der Stadt G wandte sich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Juli 2008 an die Vorstandsmitglieder der S-AG; ihnen wurde darin jeweils vorgeworfen, es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S-AG zu verantworten, dass am 15. Februar 2008 im Rahmen der Abfallbehandlungsanlage in der P-Straße eine nicht im Bescheid vom 3. Februar 2006 genehmigte direkt im südöstlichen Bereich an den Standort angrenzende Fläche zum Abstellen von leeren und mit Gewerbeabfällen beladenen Abrollcontainern benutzt werde, obwohl diese Benutzung nicht genehmigt worden sei; als übertretene Normen wurden die Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 genannt.
Jeweils mit einem Schriftsatz vom 14. November 2008 gaben die Vorstandsmitglieder bekannt, dass für den genannten Standort gemäß § 9 Abs. 2 VStG ein verantwortlicher Beauftragter, nämlich der Beschwerdeführer, bestellt worden sei.Jeweils mit einem Schriftsatz vom 14. November 2008 gaben die Vorstandsmitglieder bekannt, dass für den genannten Standort gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG ein verantwortlicher Beauftragter, nämlich der Beschwerdeführer, bestellt worden sei.
Daraufhin erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem Beschwerdeführer einen Ladungsbescheid vom 31. März 2009 zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren und wiederholte ihm gegenüber den obgenannten Vorwurf, nämlich das Abstellen von Containern am 15. Februar 2008 auf einer nicht von der abfallrechtlichen Bewilligung umfassten Fläche.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, in der er außer Streit stellte, dass sich am Überprüfungstag auf dem im südöstlichen Bereich des Standortes angrenzenden Grundstück jene Container befunden hätten, wie sie im Bericht festgehalten worden seien. Diese angemietete Fläche sei jedoch nur für einen kurzen Zeitraum und darüber hinaus keinesfalls zum Lagern oder Ablagern von Abfall verwendet worden. Diese Tätigkeit stelle keine nach dem AWG genehmigungspflichtige Lagerung oder sonstige Tätigkeit dar. Die am Prüfungstag aufgefundenen Container seien am späten Nachmittag des gleichen Tages entfernt worden, sodass es sich nur um eine sehr kurzfristige und völlig unbedeutende Übertretung gehandelt habe.
Die Behörde erster Instanz vernahm am 27. Jänner 2010 den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen R.F., welcher angab, anlässlich der Kontrolle den Auftrag bekommen zu haben, die Abfälle zu entsorgen und dies noch am gleichen Tag getan zu haben. Die Abfälle seien lediglich für einen kurzen Zeitraum, nämlich von 14. Jänner bis 21. Jänner 2008, zwischengelagert gewesen. Es sei richtig, dass man gewusst habe, dass die Lagerung nicht zulässig sei; diese sei auf Grund einer Notsituation und wegen Platzmangels erfolgt.
In einer weiteren Stellungnahme vom 1. Februar 2010 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Mit dem Straferkenntnis vom 15. Juni 2010 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als verantwortlicher Beauftragter der S-AG in der Zeit vom 14. Jänner 2008 bis 21. Jänner 2008 im Rahmen der Abfallbehandlungsanlage der S-AG eine nicht im Bescheid vom 3. Februar 2006 genehmigte, direkt im südöstlichen Bereich an den Standort angrenzende Fläche zum Abstellen von leeren und mit Gewerbeabfällen beladenen Abrollcontainern benutzt zu haben, obwohl diese Benutzung nicht genehmigt gewesen sei. Er habe dadurch § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 3.630,-- EUR bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.Mit dem Straferkenntnis vom 15. Juni 2010 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als verantwortlicher Beauftragter der S-AG in der Zeit vom 14. Jänner 2008 bis 21. Jänner 2008 im Rahmen der Abfallbehandlungsanlage der S-AG eine nicht im Bescheid vom 3. Februar 2006 genehmigte, direkt im südöstlichen Bereich an den Standort angrenzende Fläche zum Abstellen von leeren und mit Gewerbeabfällen beladenen Abrollcontainern benutzt zu haben, obwohl diese Benutzung nicht genehmigt gewesen sei. Er habe dadurch Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 übertreten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 3.630,-- EUR bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde führte am 21. Dezember 2010 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer, den Zeugen R.F. und den Sachverständigen für betriebliche Abfallwirtschaft einvernahm. Dieser gab an, bereits am 18. Juli 2007 bei der S-AG eine Erhebung durchgeführt und schon damals darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass diese Fläche nicht von den Anlagenbescheiden umfasst sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2010 wurde die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Verwaltungsstrafe über den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten der S-AG verhängt werde.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer weder die Nutzung der gegenständlichen Fläche für die Lagerung und das Abstellen von leeren und mit Gewerbeabfällen beladenen Abfallcontainern noch das Fehlen einer abfallrechtlichen Genehmigung für dieses Grundstück bestritten habe. Nachdem bereits bei der Erhebung am 18. Juli 2007 mitgeteilt worden sei, dass die Fläche nicht von den Anlagenbescheiden umfasst sei und trotzdem diese weiterhin für die Lagerung und Zwischenlagerung von Abfällen benutzt worden sei, könne von einem Versehen der Mitarbeiter daher in keiner Weise gesprochen werden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsbescheide eingehalten würden und könne sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass das gegenständliche Grundstück nicht als Betriebsareal genehmigt worden sei. Zudem sei ihm lange vor dem vorgehaltenen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Fläche ohne Genehmigung benützt werde.Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer weder die Nutzung der gegenständlichen Fläche für die Lagerung und das Abstellen von leeren und mit Gewerbeabfällen beladenen Abfallcontainern noch das Fehlen einer abfallrechtlichen Genehmigung für dieses Grundstück bestritten habe. Nachdem bereits bei der Erhebung am 18. Juli 2007 mitgeteilt worden sei, dass die Fläche nicht von den Anlagenbescheiden umfasst sei und trotzdem diese weiterhin für die Lagerung und Zwischenlagerung von Abfällen benutzt worden sei, könne von einem Versehen der Mitarbeiter daher in keiner Weise gesprochen werden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 5, VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge. Der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, dass die abfallrechtlichen Genehmigungsbescheide eingehalten würden und könne sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass das gegenständliche Grundstück nicht als Betriebsareal genehmigt worden sei. Zudem sei ihm lange vor dem vorgehaltenen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass die Fläche ohne Genehmigung benützt werde.
Die Richtigstellung des Adressaten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei gemäß § 66 Abs. 4 AVG geboten und zulässig, da sämtliche übrigen Daten, wie Vorname und Adresse richtig seien.Die Richtigstellung des Adressaten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG geboten und zulässig, da sämtliche übrigen Daten, wie Vorname und Adresse richtig seien.
Zur Strafbemessung meinte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit 18. Juli 2007 die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bekannt gewesen sei, er dieses jedoch nicht geändert habe. Daher sei es ihm nicht gelungen, mangelndes Verschulden oder einen unverschuldeten Rechtsirrtum an der konsenslosen Nutzung des gegenständlichen Grundstückes darzulegen. Über ihn sei lediglich die Mindeststrafe verhängt worden und es sei diese als tat- und schuldangemessen anzusehen und auch den als durchschnittlich eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst. Eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG sei nicht in Betracht gekommen, da weder verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit noch ein anderer Milderungsgrund vorliege und auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden könne.Zur Strafbemessung meinte die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit 18. Juli 2007 die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bekannt gewesen sei, er dieses jedoch nicht geändert habe. Daher sei es ihm nicht gelungen, mangelndes Verschulden oder einen unverschuldeten Rechtsirrtum an der konsenslosen Nutzung des gegenständlichen Grundstückes darzulegen. Über ihn sei lediglich die Mindeststrafe verhängt worden und es sei diese als tat- und schuldangemessen anzusehen und auch den als durchschnittlich eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst. Eine Anwendung der Paragraphen 20, und 21 VStG sei nicht in Betracht gekommen, da weder verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit noch ein anderer Milderungsgrund vorliege und auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden könne.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 haben folgenden Wortlaut:
"§ 79. (1) Wer
§ 81. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.Paragraph 81, (1) Die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.
Die hier interessierenden Bestimmungen des VStG lauten:
"§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist."§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, und 3) vorgenommen worden ist.
§ 32. (1) ...Paragraph 32, (1) ...
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012070025.X00Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014