TE Vwgh Beschluss 2013/1/25 2012/09/0093

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Veröffentlicht am 25.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs7;
AVG §68;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache des RF, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 31. Jänner 2012, Zl. 56/13-DOK/11, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Suspendierungsbescheides und eines Disziplinarerkenntnisses (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Nichtigerklärung eines Suspendierungsbescheides und eines Disziplinarerkenntnisses "als unzulässig zurückgewiesen".

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stehe einer Partei kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 AVG zu und schloss zusätzlich Erwägungen an.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es stehe einer Partei kein Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 68, AVG zu und schloss zusätzlich Erwägungen an.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B 280/12-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 18. Juni 2012, B 280/12-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht unter "III. Beschwerdepunkte" folgende Rechtsverletzung geltend:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht iSv § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG darauf beschwert, dass die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache (vgl. VwGH 21.3.1995, Zl. 94/09/0375; VwGH 4.7.1995, Zl. 94/08/0034). Der Bescheid leidet in Folge dessen an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG.""Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht iSv Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG darauf beschwert, dass die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache vergleiche , VwGH 21.3.1995, Zl. 94/09/0375; VwGH 4.7.1995, Zl. 94/08/0034). Der Bescheid leidet in Folge dessen an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Demgemäß hat die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2011/04/0153, mwN).Demgemäß hat die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2011, Zl. 2011/04/0153, mwN).

Mit dem Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 31. Jänner 2012 wurden die oben genannten Anträge der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Es liegt somit ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht - wie etwa dem unter "III. Beschwerdepunkte" (ausdrücklich und unmissverständlich) angeführten Recht, "dass die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache" - konnte somit die beschwerdeführende Partei durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 29. September 2011, mwN).Mit dem Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 31. Jänner 2012 wurden die oben genannten Anträge der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen. Es liegt somit ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihres Antrages) in Betracht. In einem anderen Recht - wie etwa dem unter "III. Beschwerdepunkte" (ausdrücklich und unmissverständlich) angeführten Recht, "dass die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache" - konnte somit die beschwerdeführende Partei durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein vergleiche , wiederum den hg. Beschluss vom 29. September 2011, mwN).

Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst abstrakt in dem von ihm genannten subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, weil - wie die belangte Behörde richtig begründete - keine Partei einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach § 68 AVG hat, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1441 f, insbesondere E 227, E 231, E 235, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Besteht aber bereits auf die Ausübung des Aufsichtsrechts kein Anspruch, so kann ein in einem solchen Verfahren gemäß § 68 AVG von der Behörde auszuübendes Ermessen kein subjektiv öffentliches Recht darstellen.Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst abstrakt in dem von ihm genannten subjektiven Recht nicht verletzt sein kann, weil - wie die belangte Behörde richtig begründete - keine Partei einen Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts nach Paragraph 68, AVG hat, sodass niemand durch den Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, in seinen Rechten verletzt werden kann, weshalb demjenigen, der ein solches Recht geltend macht, die Beschwerdelegitimation fehlt vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 1441 f, insbesondere E 227, E 231, E 235, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Besteht aber bereits auf die Ausübung des Aufsichtsrechts kein Anspruch, so kann ein in einem solchen Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG von der Behörde auszuübendes Ermessen kein subjektiv öffentliches Recht darstellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2013

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090093.X00

Im RIS seit

07.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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