TE Vwgh Erkenntnis 2013/1/30 2012/03/0174

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Veröffentlicht am 30.01.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/02 Jugendgerichtsbarkeit;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
GewO 1994 §13 Abs1 Z2;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
JGG;
TilgG 1972 §3 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F G in H, vertreten durch ebert stolarz Rechtsanwälte KG in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 5. November 2012, Zl WST1-B-879/001-2012, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe) an einem näher bezeichneten Standort in H entzogen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe) an einem näher bezeichneten Standort in H entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde, nach einer Darlegung der maßgebenden Rechtsvorschriften, der erstinstanzlichen Entscheidung und der dagegen erhobenen Berufung im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei seit 27. Juni 2008 zur Ausübung des Gewerbes "Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen) unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe) mit zwei Kraftfahrzeugen" an einem Standort in H berechtigt.

Er sei mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 1. August 2011 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen für drei Jahre, verurteilt worden, weil er am 12. Mai 2011 einen (ehemaligen) Fahrgast durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung eines Fuhrlohns in Höhe von EUR 80,-- , genötigt habe.

Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 24. April 2012 sei der Beschwerdeführer wegen Nötigung und Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagsätzen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen für drei Jahre, verurteilt worden, weil er am 13. November 2011 einen Dritten mit Gewalt zum abrupten Bremsen seines PKW genötigt habe, in dem er dessen PKW überholt und seinen eigenen ohne Grund abgebremst habe, sodass der Dritte zum Anhalten gezwungen worden sei, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Weiters habe er diesen vorsätzlich dadurch am Körper verletzt, dass er seine Hand stark zusammengedrückt, durch die geöffnete Fahrzeugscheibe gezogen und gegen die Fahrzeugtür gedrückt habe, wodurch der andere eine Abschürfung am rechten Unterarm erlitten habe. Als mildernd sei das reumütige Geständnis, als erschwerend der rasche Rückfall in einschlägiger Delinquenz und das Zusammentreffen von zwei Vergehen angeführt worden.

Der Beschwerdeführer habe zwar Recht, wenn er argumentiere, dass für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 die Befürchtung Voraussetzung sei, dass der Gewerbeinhaber gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen werde. Eben diese Prognoseentscheidung sei aber auf Grund der vom Beschwerdeführer gesetzten Vergehen zu treffen gewesen. Diese seien nicht nur innerhalb weniger Monate (Tatzeitpunkt 12. Mai 2011 bzw 13. November 2011) begangen worden und lägen erst ca eineinhalb Jahre bzw ein Jahr zurück, sondern noch dazu im Rahmen der Berufsausübung als Taxifahrer. Richtig sei, dass die erste Verurteilung keine Freiheitsstrafe über drei Monate ausgesprochen habe und daher als solche nicht als Ausschluss- bzw Entziehungsgrund heranzuziehen sei. Dies schließe aber nicht aus, dass diese Verurteilung zur Beurteilung der Zukunftsprognose herangezogen werden könne. Der Umstand, dass die Begehungen der Straftaten in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erfolgt seien, müsse "umso erschwerender gewertet werden", als nach ständiger Judikatur selbst Straftaten außerhalb der entsprechenden Gewerbebetätigung als Entziehungs- bzw Ausschlussgründe heranzuziehen seien. Die Verwaltungsbehörde sei nicht an die Prognoseentscheidung des Strafgerichts gebunden, weshalb - vor dem Hintergrund, dass die Begehung der Straftaten in Ausübung des vom Beschwerdeführer betriebenen Gewerbes erfolgten - der Umstand, dass das Strafgericht insofern eine günstige Zukunftsprognose gesehen habe, und keine unbedingten Freiheitsstrafen verhängt habe, nichts an der negativen Prognose ändere. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade durch das Taxigewerbe der Umgang mit "schwierigen" Kunden und "auffälligen" anderen Verkehrsteilnehmern eine in ihren emotionalen Strukturen besonders gefestigte Persönlichkeit erfordere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu den in Rede stehenden Vorfällen unauffällig gewesen sei, lasse die belangte Behörde nicht an der Richtigkeit ihrer Einschätzung zweifeln, zumal sich auf Grund der in Rede stehenden Vorfälle der begründete Verdacht ergebe, dass sich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers negativ entwickelt habe. Dies zeige sich im Wesentlichen darin, dass die ursächlichen Straftaten innerhalb weniger Monate begangen worden seien und die Tatzeitpunkte erst eineinhalb bzw etwa ein Jahr zurücklägen.Der Beschwerdeführer habe zwar Recht, wenn er argumentiere, dass für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 die Befürchtung Voraussetzung sei, dass der Gewerbeinhaber gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen werde. Eben diese Prognoseentscheidung sei aber auf Grund der vom Beschwerdeführer gesetzten Vergehen zu treffen gewesen. Diese seien nicht nur innerhalb weniger Monate (Tatzeitpunkt 12. Mai 2011 bzw 13. November 2011) begangen worden und lägen erst ca eineinhalb Jahre bzw ein Jahr zurück, sondern noch dazu im Rahmen der Berufsausübung als Taxifahrer. Richtig sei, dass die erste Verurteilung keine Freiheitsstrafe über drei Monate ausgesprochen habe und daher als solche nicht als Ausschluss- bzw Entziehungsgrund heranzuziehen sei. Dies schließe aber nicht aus, dass diese Verurteilung zur Beurteilung der Zukunftsprognose herangezogen werden könne. Der Umstand, dass die Begehungen der Straftaten in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erfolgt seien, müsse "umso erschwerender gewertet werden", als nach ständiger Judikatur selbst Straftaten außerhalb der entsprechenden Gewerbebetätigung als Entziehungs- bzw Ausschlussgründe heranzuziehen seien. Die Verwaltungsbehörde sei nicht an die Prognoseentscheidung des Strafgerichts gebunden, weshalb - vor dem Hintergrund, dass die Begehung der Straftaten in Ausübung des vom Beschwerdeführer betriebenen Gewerbes erfolgten - der Umstand, dass das Strafgericht insofern eine günstige Zukunftsprognose gesehen habe, und keine unbedingten Freiheitsstrafen verhängt habe, nichts an der negativen Prognose ändere. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade durch das Taxigewerbe der Umgang mit "schwierigen" Kunden und "auffälligen" anderen Verkehrsteilnehmern eine in ihren emotionalen Strukturen besonders gefestigte Persönlichkeit erfordere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu den in Rede stehenden Vorfällen unauffällig gewesen sei, lasse die belangte Behörde nicht an der Richtigkeit ihrer Einschätzung zweifeln, zumal sich auf Grund der in Rede stehenden Vorfälle der begründete Verdacht ergebe, dass sich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers negativ entwickelt habe. Dies zeige sich im Wesentlichen darin, dass die ursächlichen Straftaten innerhalb weniger Monate begangen worden seien und die Tatzeitpunkte erst eineinhalb bzw etwa ein Jahr zurücklägen.

Zusammenfassend ergebe sich daher für die belangte Behörde, dass einerseits der für das Mietwagengewerbe erforderlichen Zuverlässigkeit vom Standpunkt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit besondere Bedeutung zukomme und andererseits bei dieser Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Auf Basis der dargelegten Kriterien sei daher dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage, insbesondere der Anforderungen bei Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2010/04/0141, mwN, verwiesen. 1. Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage, insbesondere der Anforderungen bei Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg Erkenntnis vom 22. Juni 2011, 2010/04/0141, mwN, verwiesen.

Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten anzustellen hat. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (ob also nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten anzustellen hat. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (ob also nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.

2. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend hat die belangte Behörde Feststellungen nicht nur zu den jeweiligen Verurteilungen getroffen, sondern auch zu den diesen zugrunde liegenden Tathandlungen einschließlich der jeweiligen Tatzeitpunkte. Auf deren Basis maß die belangte Behörde bei Erstellung der gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 erforderlichen Prognose nicht nur der relativ raschen Abfolge der in Rede stehenden Straftaten, die in einem Abstand von ca sechs Monaten verübt wurden, erhebliche Bedeutung zu, sondern vor allem dem Umstand, dass die Begehung der Straftaten in Ausübung des Gewerbes erfolgten. Da aber gerade das gegenständliche (Mietwagen-)Gewerbe zahlreiche Gelegenheiten zur Begehung ähnlicher Straftaten biete und - auf Grund des häufigen Kontakts mit "schwierigen" Kunden und "auffälligen" anderen Verkehrsteilnehmern - eine besonders gefestigte Persönlichkeit erfordere, müsse die Prognoseentscheidung für den Beschwerdeführer negativ ausfallen. 2. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend hat die belangte Behörde Feststellungen nicht nur zu den jeweiligen Verurteilungen getroffen, sondern auch zu den diesen zugrunde liegenden Tathandlungen einschließlich der jeweiligen Tatzeitpunkte. Auf deren Basis maß die belangte Behörde bei Erstellung der gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erforderlichen Prognose nicht nur der relativ raschen Abfolge der in Rede stehenden Straftaten, die in einem Abstand von ca sechs Monaten verübt wurden, erhebliche Bedeutung zu, sondern vor allem dem Umstand, dass die Begehung der Straftaten in Ausübung des Gewerbes erfolgten. Da aber gerade das gegenständliche (Mietwagen-)Gewerbe zahlreiche Gelegenheiten zur Begehung ähnlicher Straftaten biete und - auf Grund des häufigen Kontakts mit "schwierigen" Kunden und "auffälligen" anderen Verkehrsteilnehmern - eine besonders gefestigte Persönlichkeit erfordere, müsse die Prognoseentscheidung für den Beschwerdeführer negativ ausfallen.

3. Die Beschwerde hat dieser Beurteilung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b, Z 2 GewO 1994 nicht, sondern wendet sich vielmehr gegen die Prognose der belangten Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Sie bringt vor, die belangte Behörde hätte auch den Umstand würdigen müssen, dass zumindest vom Zeitpunkt der Gewerbeerteilung im Jahr 2008 bis zum Beginn des Jahres 2011 "keinerlei Vorfälle eingetreten" seien, dass seit dem Tatzeitpunkt bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre und dass "ein absolut kurzer Tatzeitraum" vorliege. Zudem dürften die "Überlegungen des Strafgerichtes hinsichtlich der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 StGB" nicht unberücksichtigt bleiben, vielmehr hätte es näherer Erörterungen darüber bedurft, warum ungeachtet der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfüllt seien. Auch wenn es richtig sei, dass die Verwaltungsbehörde nicht an die Prognoseentscheidung der Strafgerichte gebunden sei, hätte sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinandersetzen müssen.Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, GewO 1994 nicht, sondern wendet sich vielmehr gegen die Prognose der belangten Behörde gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, es sei nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Sie bringt vor, die belangte Behörde hätte auch den Umstand würdigen müssen, dass zumindest vom Zeitpunkt der Gewerbeerteilung im Jahr 2008 bis zum Beginn des Jahres 2011 "keinerlei Vorfälle eingetreten" seien, dass seit dem Tatzeitpunkt bereits mehr als ein Jahr vergangen sei, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre und dass "ein absolut kurzer Tatzeitraum" vorliege. Zudem dürften die "Überlegungen des Strafgerichtes hinsichtlich der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 43, StGB" nicht unberücksichtigt bleiben, vielmehr hätte es näherer Erörterungen darüber bedurft, warum ungeachtet der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfüllt seien. Auch wenn es richtig sei, dass die Verwaltungsbehörde nicht an die Prognoseentscheidung der Strafgerichte gebunden sei, hätte sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auseinandersetzen müssen.

4. Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Vor dem Hintergrund des § 3 Abs 1 Tilgungsgesetz 1972, wonach die Tilgungsfrist zumindest (abgesehen von bestimmten Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz 1988) fünf Jahre beträgt und daher alle in diesem Beurteilungszeitraum (vgl § 13 Abs 1 Z 2 GewO 1994) ergehenden, die Erheblichkeitsschwelle nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 übersteigenden Verurteilungen den Ausschlussgrund herstellen, kommt dem Verstreichen eines Zeitraums von etwa einem Jahr zwischen dem Tatzeitpunkt und der Entscheidung der belangten Behörde für die Prognoseentscheidung ebenso wenig maßgebende Bedeutung zu, wie dem Umstand, dass zwischen Gewerbeerteilung (2008) bis Mitte 2011 "keinerlei Vorfälle" eingetreten sind. Welche Bedeutung dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand zukomme, dass ein "absolut kurzer Tatzeitraum" vorliege, wird von der Beschwerde vor dem Hintergrund der konkreten Feststellungen zur Tatbegehung nicht aufgezeigt.Vor dem Hintergrund des Paragraph 3, Absatz eins, Tilgungsgesetz 1972, wonach die Tilgungsfrist zumindest (abgesehen von bestimmten Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz 1988) fünf Jahre beträgt und daher alle in diesem Beurteilungszeitraum vergleiche , Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994) ergehenden, die Erheblichkeitsschwelle nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 übersteigenden Verurteilungen den Ausschlussgrund herstellen, kommt dem Verstreichen eines Zeitraums von etwa einem Jahr zwischen dem Tatzeitpunkt und der Entscheidung der belangten Behörde für die Prognoseentscheidung ebenso wenig maßgebende Bedeutung zu, wie dem Umstand, dass zwischen Gewerbeerteilung (2008) bis Mitte 2011 "keinerlei Vorfälle" eingetreten sind. Welche Bedeutung dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand zukomme, dass ein "absolut kurzer Tatzeitraum" vorliege, wird von der Beschwerde vor dem Hintergrund der konkreten Feststellungen zur Tatbegehung nicht aufgezeigt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich die belangte Behörde nicht mit der bloßen (zutreffenden) Feststellung begnügt, dass die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht an die Prognoseentscheidung der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung gebunden sind, sondern dem Umstand, dass beide Straftaten im Rahmen der Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer erfolgten, entscheidende Bedeutung beigemessen. Der diesbezüglichen - oben dargestellten - Argumentation setzt die Beschwerde nichts entgegen.Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich die belangte Behörde nicht mit der bloßen (zutreffenden) Feststellung begnügt, dass die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht an die Prognoseentscheidung der Strafgerichte im Rahmen der Strafbemessung gebunden sind, sondern dem Umstand, dass beide Straftaten im Rahmen der Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer erfolgten, entscheidende Bedeutung beigemessen. Der diesbezüglichen - oben dargestellten - Argumentation setzt die Beschwerde nichts entgegen.

5. Da die behauptete Rechtsverletzung daher nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Da die behauptete Rechtsverletzung daher nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Das sich auf den Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift beziehende Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil sich der Inhalt der Gegenschrift in der Wiedergabe der Berufungsentscheidung erschöpft.

Wien, am 30. Jänner 2013

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030174.X00

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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