Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. S. in K., vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Mai 2010, Zl. uvs-2009/K5/2802-3, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit nach dem TGVG (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. April 2009 gemäß § 68 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. April 2009 gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zustehe.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes zustehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Oktober 2010, B 874/10-4, ablehnte und sie mit Beschluss vom 8. November 2010, B 874/10-6, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Oktober 2010, B 874/10-4, ablehnte und sie mit Beschluss vom 8. November 2010, B 874/10-6, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die abgetretene Beschwerde vom Beschwerdeführer verbessert. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. § 68 AVG räumt lediglich der Behörde die Befugnis ein, - in bestimmten Fällen - einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, gewährt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (§ 68 Abs. 7 AVG). Wenn die Partei ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides geltend macht, ist ihr Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/1024). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt demjenigen, der ein solches Aufsichtsrecht geltend macht, die Beschwerdelegitimation (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1442, unter E 235 zu § 68 AVG angeführte hg. Judikatur).Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die abgetretene Beschwerde vom Beschwerdeführer verbessert. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Paragraph 68, AVG räumt lediglich der Behörde die Befugnis ein, - in bestimmten Fällen - einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, gewährt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (Paragraph 68, Absatz 7, AVG). Wenn die Partei ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides geltend macht, ist ihr Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/1024). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt demjenigen, der ein solches Aufsichtsrecht geltend macht, die Beschwerdelegitimation vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, S. 1442, unter E 235 zu Paragraph 68, AVG angeführte hg. Judikatur).
Die ergänzte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung des auf § 68 AVG gestützten Begehrens des Beschwerdeführers auf Abänderung des bereits rechtskräftig gewordenen Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 21. April 2009 in einer Angelegenheit nach dem TGVG durch die belangte Behörde. Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur fehlt es jedoch dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen war.Die ergänzte Beschwerde wendet sich gegen die Zurückweisung des auf Paragraph 68, AVG gestützten Begehrens des Beschwerdeführers auf Abänderung des bereits rechtskräftig gewordenen Bescheides der Landes-Grundverkehrskommission vom 21. April 2009 in einer Angelegenheit nach dem TGVG durch die belangte Behörde. Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur fehlt es jedoch dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 22. Februar 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020272.X00Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013