TE Vwgh Erkenntnis 2013/2/26 2012/22/0229

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §66
FPG 2005 §86 Abs1
MRK Art8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Dr. Felix Sehorz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Juni 2010, Zl. SD 1335/06, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 iVm § 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 86, in Verbindung mit Paragraph 87, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies die belangte Behörde auf rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1995 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten, vom 19. Mai 1999 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, vom 27. Oktober 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, vom 21. April 2004 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vom 9. Mai 2008 zu einer Geldstrafe. Die belangte Behörde gab auch die den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen - im Wesentlichen Vermögensdelikte - wieder.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass dieser nach seinen Angaben am 16. August 1991 eingereist sei. Nachdem er am 29. Juli 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, habe er erstmals einen Sichtvermerk und zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung bis 22. Dezember 1996 erhalten. Mit Bescheid vom 25. Juli 1996 sei der Verlust der Aufenthaltsbewilligung verfügt worden.

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass er seit 1991 in Wien lebte und seine Ehefrau und Tochter österreichische Staatsbürger wären. Seit seiner „letzten Verurteilung“ im Jahr 2004 hätte er sich wohl verhalten. Seine familiäre Situation wäre nicht berücksichtigt worden.

Das gegen ihn zweitinstanzlich mit Bescheid vom 20. Juni 1996 verhängte Aufenthaltsverbot sei wegen Änderung der Rechtslage mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten.

Ein weiteres mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 erlassenes Aufenthaltsverbot sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2005, 2005/18/0251, aufgehoben worden. Hierauf sei die Angelegenheit von der belangten Behörde an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen worden. [Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. September 2006 wurde in der Folge das verfahrensgegenständliche unbefristete Aufenthaltsverbot erlassen.]

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehemann einer „nicht freizügigkeitsberechtigten“ österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher gälten gemäß § 87 FPG für ihn die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG sei der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei; angesichts des den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens seien auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG gegeben.Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG sei, weil er Drittstaatsangehöriger und Ehemann einer „nicht freizügigkeitsberechtigten“ österreichischen Staatsbürgerin sei. Daher gälten gemäß Paragraph 87, FPG für ihn die Paragraphen 85, Absatz 2, und 86 FPG. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit im Sinn des Paragraph 86, Absatz eins, FPG sei der Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt sei; angesichts des den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, FPG gegeben.

Zur Interessenabwägung nach § 66 FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zwar vorhanden, jedoch nicht sehr stark ausgeprägt seien. Durch das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die öffentliche Sicherheit im höchsten Maße gefährdet, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 1991 eine Scheinehe eingegangen sei, die mit Urteil vom 16. Dezember 1991 für nichtig erklärt worden sei. Die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer könne daher keinesfalls positiv ausfallen. Einer „allfälligen“ Integration könne insofern kein entscheidendes Gewicht zukommen, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.Zur Interessenabwägung nach Paragraph 66, FPG verwies die belangte Behörde darauf, dass berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zwar vorhanden, jedoch nicht sehr stark ausgeprägt seien. Durch das bisherige Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei die öffentliche Sicherheit im höchsten Maße gefährdet, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 1991 eine Scheinehe eingegangen sei, die mit Urteil vom 16. Dezember 1991 für nichtig erklärt worden sei. Die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer könne daher keinesfalls positiv ausfallen. Einer „allfälligen“ Integration könne insofern kein entscheidendes Gewicht zukommen, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Von daher gesehen hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2010, B 957/10-3, unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2010, B 957/10-3, unter einem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2010 die Bestimmungen des FPG idF BGBl. I Nr. 135/2009 maßgeblich sind und sich nachstehende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, maßgeblich sind und sich nachstehende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.

Vorweg ist der Ansicht der belangten Behörde zuzustimmen, dass bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG anzuwenden ist, weil der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG einer österreichischen Staatsbürgerin ist.Vorweg ist der Ansicht der belangten Behörde zuzustimmen, dass bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG anzuwenden ist, weil der Beschwerdeführer Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, FPG einer österreichischen Staatsbürgerin ist.

Es braucht nicht abschließend geprüft zu werden, ob das Bestehen der dort genannten Gefährdung bejaht werden durfte. Einerseits wurde der Beschwerdeführer zwar wiederholt straffällig, andererseits lag - die letzte geringfügige Verurteilung außer Betracht lassend - das letzte maßgebliche Fehlverhalten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon mehr als sechs Jahre zurück.

Jedenfalls erweist sich aber eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides deswegen als unumgänglich, weil die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, um das Ergebnis ihrer Interessenabwägung nach § 66 FPG einer Beurteilung unterziehen zu können. Grundsätzlich kommt nämlich der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. dazu im Allgemeinen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/22/0218). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht nur Ehemann einer Österreicherin, sondern auch Vater eines österreichischen Kindes. Über diese Tatsache hinaus hat die belangte Behörde jegliche Feststellungen zu den näheren Umständen des Familienlebens und zur Zumutbarkeit einer Trennung unterlassen. Der Ansicht der belangten Behörde, im Fall einer Straffälligkeit komme einer allfälligen Integration „kein entscheidendes Gewicht“ zu, kann in dieser Allgemeinheit keinesfalls gefolgt werden.Jedenfalls erweist sich aber eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides deswegen als unumgänglich, weil die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, um das Ergebnis ihrer Interessenabwägung nach Paragraph 66, FPG einer Beurteilung unterziehen zu können. Grundsätzlich kommt nämlich der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche , dazu im Allgemeinen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/22/0218). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht nur Ehemann einer Österreicherin, sondern auch Vater eines österreichischen Kindes. Über diese Tatsache hinaus hat die belangte Behörde jegliche Feststellungen zu den näheren Umständen des Familienlebens und zur Zumutbarkeit einer Trennung unterlassen. Der Ansicht der belangten Behörde, im Fall einer Straffälligkeit komme einer allfälligen Integration „kein entscheidendes Gewicht“ zu, kann in dieser Allgemeinheit keinesfalls gefolgt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Februar 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012220229.X00

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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