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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0349 2012/17/0348Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerden der Bundesministerin für Finanzen in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, 1.) vom 22. Mai 2012, Zl. UVS-1-379/K1-2011 (protokolliert zu Zl. 2012/17/0347),
2.) vom 11. Juni 2012, Zl. UVS-1-1113/K1-2011 (protokolliert zu Zl. 2012/17/0348), 3.) vom 11. Juni 2012, Zl. UVS-1-732/K1-2011 (protokolliert zu Zl. 2012/17/0349), jeweils betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (mitbeteiligte Partei: jeweils
M H in T, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, 1080 Wien, Trautsongasse 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Zu Verfahren Zl. 2012/17/0347:
Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. April 2011, mit welchem der Mitbeteiligte als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ nach § 9 VStG einer Übertretung von § 52 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 sowie 3 Glückspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 14.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Stunden, verhängt worden war, insoweit Folge, als die Geldstrafe auf EUR 8.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wurden.Mit Bescheid vom 5. Juli 2011 gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. April 2011, mit welchem der Mitbeteiligte als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ nach Paragraph 9, VStG einer Übertretung von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins und 4 sowie 3 Glückspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 14.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Stunden, verhängt worden war, insoweit Folge, als die Geldstrafe auf EUR 8.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wurden.
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0233, hob der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die belangte Behörde - trotz diesbezüglichen Vorbringens der Partei - keine Feststellungen getroffen hatte, ob die geleisteten Einsätze (auch) EUR 10,-- überschritten oder nicht.
Im zweiten Rechtsgang gab die belangte Behörde mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid der Berufung des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis vom 6. April 2011 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
Zu den Verfahren Zlen. 2012/17/0348 und 0349:
Mit dem zweit- und dem drittangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde jeweils den Berufungen des Mitbeteiligten gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. November 2011 und vom 18. Juli 2011, mit welchen der Mitbeteiligte jeweils als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher angeführten Unternehmens nach § 9 VStG der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 4 sowie 3 GSpG schuldig erkannt und im zweitangefochtenen Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.800,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden, im drittangefochtenen Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 9.600,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146 Stunden, verhängt worden war, Folge, hob die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils auf und stellte das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren ein.Mit dem zweit- und dem drittangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde jeweils den Berufungen des Mitbeteiligten gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. November 2011 und vom 18. Juli 2011, mit welchen der Mitbeteiligte jeweils als verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ eines näher angeführten Unternehmens nach Paragraph 9, VStG der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins und 4 sowie 3 GSpG schuldig erkannt und im zweitangefochtenen Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.800,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden, im drittangefochtenen Bescheid eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 9.600,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 146 Stunden, verhängt worden war, Folge, hob die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils auf und stellte das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren ein.
In der Begründung der angefochtenen Bescheide stellte die belangte Behörde jeweils fest, dass mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten Spiele mit mehr als EUR 10,-- Einsatz pro Spiel durchgeführt worden seien und insofern eine eventuelle Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurücktrete.In der Begründung der angefochtenen Bescheide stellte die belangte Behörde jeweils fest, dass mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten Spiele mit mehr als EUR 10,-- Einsatz pro Spiel durchgeführt worden seien und insofern eine eventuelle Strafbarkeit nach dem Glücksspielgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurücktrete.
Die belangte Behörde erstattete jeweils gemäß § 78 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft unter Anschluss der angefochtenen Bescheide.Die belangte Behörde erstattete jeweils gemäß Paragraph 78, StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft unter Anschluss der angefochtenen Bescheide.
Die Staatsanwaltschaft benachrichtigte in der Folge jeweils die belangte Behörde von der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens unter Hinweis auf die gemäß § 57 StGB eingetretene Verjährung.Die Staatsanwaltschaft benachrichtigte in der Folge jeweils die belangte Behörde von der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 57, StGB eingetretene Verjährung.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Amtsbeschwerden der Bundesministerin für Finanzen.
Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerden beantragt wird.
Der Mitbeteiligte erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der er jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Mitbeteiligt brachte jeweils ergänzende Stellungnahmen ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenen, über die mit den hg. Erkenntnissen vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, und vom heutigen Tag, Zlen. 2012/17/0365 und 0366, zu entscheiden war. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen waren die angefochtenen Bescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenen, über die mit den hg. Erkenntnissen vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156, und vom heutigen Tag, Zlen. 2012/17/0365 und 0366, zu entscheiden war. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen waren die angefochtenen Bescheide jeweils mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.
Von der vom Mitbeteiligten jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der vom Mitbeteiligten jeweils beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Die angefochtenen Bescheide waren im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren im Sinne obiger Ausführungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 15. März 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170347.X00Im RIS seit
10.05.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013