TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/18 2010/05/0077

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Veröffentlicht am 18.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Ing. G H in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Pampichler Straße 1a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Februar 2010, Zl. RU1-BR-1281/001-2009, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde H vom 13. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufung vom 10. November 2008 gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 der Niederösterreichischen Bauordnung der Abbruch der auf dem Grundstück Parzelle Nr. 2076/3, EZ 2014 KG A, konsenslos errichteten Baulichkeit (ummauerte Fertigteilgarage - Erdkeller mit vorgelagertem Wirtschaftsraum) bis zum 31. März 2009 aufgetragen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Vorstellung erhoben.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde H vom 13. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufung vom 10. November 2008 gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der Niederösterreichischen Bauordnung der Abbruch der auf dem Grundstück Parzelle Nr. 2076/3, EZ 2014 KG A, konsenslos errichteten Baulichkeit (ummauerte Fertigteilgarage - Erdkeller mit vorgelagertem Wirtschaftsraum) bis zum 31. März 2009 aufgetragen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Vorstellung erhoben.

Aufgrund der Untätigkeit des Beschwerdeführers wurde ihm mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft H vom 13. Mai 2009 unter Einräumung einer Erfüllungsfrist bis 30. Juni 2009 die Ersatzvornahme auf eigene Gefahr und Kosten angedroht. Da der Beschwerdeführer den Auftrag trotz einer weiteren Verlängerung der Frist nur teilweise befolgt hatte, holte die Bezirkshauptmannschaft Kostenvoranschläge für die Abbrucharbeiten ein.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. November 2009 wurde gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme der Abbrucharbeiten angeordnet und dem Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme bis 20. Jänner 2010 den Betrag von EUR 2.342,40 bei der Vollstreckungsbehörde einzuzahlen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. November 2009 wurde gemäß Paragraph 4, VVG die Ersatzvornahme der Abbrucharbeiten angeordnet und dem Beschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme bis 20. Jänner 2010 den Betrag von EUR 2.342,40 bei der Vollstreckungsbehörde einzuzahlen.

In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt, es liege bereits ein seit 19. November 2007 rechtskräftiger Bauauftrag betreffend das "auf diesem Grundstück … errichtete Gebäude" vor, der "nochmalige Abbruchbescheid … ist daher nichtig aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem". Mit dem Bauauftrag aus dem Jahr 2007 sei jedoch nicht konkret das Abtragen des Gebäudes "ummauerte Fertigteilgarage - Erdkeller mit vorgelagertem Wirtschaftsraum" aufgetragen worden, sodass für eine diesbezügliche Vollstreckung der Titelbescheid fehle. Zudem sei dieser Auftrag bereits erfüllt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufung richte sich nur gegen den in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid und sei daher im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde ist unbegründet.

In der Beschwerde wird lediglich die Berufung wiederholt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Abbruchauftrag inzwischen vollständig erfüllt habe.

Dem Beschwerdevorbringen, der Titelbescheid sei nichtig, ist zu entgegnen, dass die neuerliche Entscheidung einer rechtskräftig entschiedenen Sache zwar eine Rechtswidrigkeit dieser neuerlichen Entscheidung, nicht jedoch deren Nichtigkeit begründet (vgl. etwa Hengstschläger-Leeb, AVG § 68 Rz 49 ff.).Dem Beschwerdevorbringen, der Titelbescheid sei nichtig, ist zu entgegnen, dass die neuerliche Entscheidung einer rechtskräftig entschiedenen Sache zwar eine Rechtswidrigkeit dieser neuerlichen Entscheidung, nicht jedoch deren Nichtigkeit begründet vergleiche , etwa Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 49 ff.).

Zwar ist aufgrund des Beschwerdevorbringens, der Abbruchauftrag aus dem Jahr 2007 habe nicht dieselbe Anordnung enthalten wie der vorliegende Titelbescheid, schon dessen Rechtswidrigkeit fraglich. Jedenfalls können aber im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Fragen der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 4 VVG, Seite 1782, referierte hg. Rechtsprechung).Zwar ist aufgrund des Beschwerdevorbringens, der Abbruchauftrag aus dem Jahr 2007 habe nicht dieselbe Anordnung enthalten wie der vorliegende Titelbescheid, schon dessen Rechtswidrigkeit fraglich. Jedenfalls können aber im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Fragen der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden vergleiche , die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu Paragraph 4, VVG, Seite 1782, referierte hg. Rechtsprechung).

Soweit schließlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe den Bauauftrag inzwischen vollständig erfüllt, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde zugrunde zu legen hat (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG4 (2007) zu § 41 VwGG zitierte hg. Judikatur); eine konkrete Bekämpfung der diesbezüglichen Tatsachenfeststellung der belangten Behörde enthält die Beschwerde jedoch nicht.Soweit schließlich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe den Bauauftrag inzwischen vollständig erfüllt, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde zugrunde zu legen hat vergleiche , etwa die bei Mayer, B-VG4 (2007) zu Paragraph 41, VwGG zitierte hg. Judikatur); eine konkrete Bekämpfung der diesbezüglichen Tatsachenfeststellung der belangten Behörde enthält die Beschwerde jedoch nicht.

2. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

3. Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 3. Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. März 2013

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050077.X00

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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