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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §156c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 17. Oktober 2012, Zl. 1 Vk 102/12, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/01/0015 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 22. Jänner 2013 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2013/01/0015 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2012, mit dem sein Antrag vom 16. April 2012 auf Bewilligung des Vollzugs seiner wegen versuchter Vergewaltigung und versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen unbedingt verhängten Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, öffentliche Interessen stünden einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil keine Tätergruppe vom EÜH ausgeschlossen sei und es sich bei diesem nicht um ein gelinderes Mittel handle. Dem Beschwerdeführer sei vom erkennenden Gericht gemäß § 6 Z. 2 lit. a StVG ein Aufschub des Strafvollzuges bis 1. Mai 2013 gewährt worden. Derart habe das Gericht dem späteren Fortkommen und dem Fortbestand des Wirtschaftsbetriebes den Vorzug gegenüber einem sofortigen Vollzug der Strafe gegeben. Es erscheine im Interesse der Kinder der Lebensgefährtin sinnvoll, dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen.Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, öffentliche Interessen stünden einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil keine Tätergruppe vom EÜH ausgeschlossen sei und es sich bei diesem nicht um ein gelinderes Mittel handle. Dem Beschwerdeführer sei vom erkennenden Gericht gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, StVG ein Aufschub des Strafvollzuges bis 1. Mai 2013 gewährt worden. Derart habe das Gericht dem späteren Fortkommen und dem Fortbestand des Wirtschaftsbetriebes den Vorzug gegenüber einem sofortigen Vollzug der Strafe gegeben. Es erscheine im Interesse der Kinder der Lebensgefährtin sinnvoll, dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen.
Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) hat zum Aufschiebungsantrag vorgebracht, der Antrag auf Bewilligung des EÜH sei mit der Begründung abgelehnt worden, es bestehe die begründete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde diese Vollzugsform missbrauchen. Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen sei im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei. Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag entgegengetreten. Der Beschwerdeführer habe keinen unverhältnismäßigen Nachteil konkretisiert; der Verweis auf § 6 StVG sei kein solcher. Im Übrigen sei auf die im angefochtenen Bescheid festgestellte Missbrauchsgefahr zu verweisen.Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag entgegengetreten. Der Beschwerdeführer habe keinen unverhältnismäßigen Nachteil konkretisiert; der Verweis auf Paragraph 6, StVG sei kein solcher. Im Übrigen sei auf die im angefochtenen Bescheid festgestellte Missbrauchsgefahr zu verweisen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Der Verweis auf die Gewährung eines Aufschubs gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. a StVG durch das Landesgericht K (mit Beschluss vom 16. April 2012) bewirkt im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder eine Bindungswirkung noch hat der Beschwerdeführer damit einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.Der Verweis auf die Gewährung eines Aufschubs gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG durch das Landesgericht K (mit Beschluss vom 16. April 2012) bewirkt im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder eine Bindungswirkung noch hat der Beschwerdeführer damit einen unverhältnismäßigen Nachteil dargetan.
Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen und dem Vorbringen der belangten Behörde sowie der weiteren Partei ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten ist ("dass die Vollzugsform missbraucht werde").
Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u.a. festgestellt, der Beschwerdeführer weise ein erhöhtes individuelles Gesamtrisiko hinsichtlich neuerlicher Sexual- aber auch (v.a. familiärer) Gewaltdelinquenz auf. Es lägen Anhaltspunkten vor, die gegen eine relevante Problemeinsicht, Kritikfähigkeit, notwendige Offenheit und Paktfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei als "stark rückfallgefährdet einzuschätzen". sein Antrag auf Bewilligung des Vollzugs des EÜH sei zurecht abgewiesen worden, weil das Risiko, der Beschwerdeführer werde diese Vollzugsform aufgrund seiner persönlichen Defizite missbrauchen und neuerlich strafbare Handlungen insbesondere gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Gewaltdelikte begehen, nicht weitgehend ausgeschlossen sei. Gerade bei Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bedürfe es aber eines gegen Null gehenden Risikos um den Vollzug durch EÜH zu rechtfertigen.
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen demnach zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. März 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010003.A00Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013