Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des AO in L, vertreten durch Dr. Klaus Dorninger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Juli 2012, Zl. E1/20295/2011 I, betreffend Versagung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des AO in L, vertreten durch Dr. Klaus Dorninger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Juli 2012, Zl. E1/20295 aus 2011, römisch eins, betreffend Versagung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Somalias, war in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wiederholt, eine - zuletzt bis zum 22. November 2012 befristete - Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 beantragte er die Ausstellung eines Fremdenpasses. Er brachte dazu vor, seine schwer (an Diabetes und einem Nierenleiden) erkrankte Mutter, die sich zum Zweck einer bevorstehenden risikoreichen (in Somalia nicht durchführbaren) Operation in einem Krankenhaus in Äthiopien befinde, wiedersehen und sich um sie kümmernzu wollen. Gleichzeitig könnte er bei dieser Reise seine Ehefrau, die sich seit Mai 2011 in Äthiopien aufhalte, und vier Geschwister besuchen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab. Begründend führte sie - auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche zusammengefasst - aus, der Wunsch, die erkrankte Mutter zu besuchen und - wie der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ergänzt habe - sie vor der Operation sowie während des anschließenden Heilungsverlaufs „mental und physisch“ zu unterstützen, rechtfertige nicht die Annahme humanitärer Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung. Dies gelte umso mehr, weil laut Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 17. Juli 2012 „die Operation bereits durchgeführt wurde und demnach die anschließende Pflege [der] Mutter offenbar in ... Abwesenheit [des Beschwerdeführers] anderweitig gewährleistet sein muss bzw. wird“. Eine substantiierte Darlegung der im Zeitraum danach für die Ausstellung eines Fremdenpasses sprechenden schwerwiegenden humanitären Gründe sei ebenso unterblieben wie die Behauptung, dass sich die Mutter „in einem lebensbedrohlichen Zustand“ befinde. Ebenso vermöge der Wunsch, die Ehefrau und seine vier Geschwister zu besuchen, „keine humanitäre Gründe zu begründen“. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG seien somit insgesamt nicht erfüllt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab. Begründend führte sie - auf das im vorliegenden Zusammenhang Wesentliche zusammengefasst - aus, der Wunsch, die erkrankte Mutter zu besuchen und - wie der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ergänzt habe - sie vor der Operation sowie während des anschließenden Heilungsverlaufs „mental und physisch“ zu unterstützen, rechtfertige nicht die Annahme humanitärer Gründe im Sinne der zitierten Bestimmung. Dies gelte umso mehr, weil laut Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 17. Juli 2012 „die Operation bereits durchgeführt wurde und demnach die anschließende Pflege [der] Mutter offenbar in ... Abwesenheit [des Beschwerdeführers] anderweitig gewährleistet sein muss bzw. wird“. Eine substantiierte Darlegung der im Zeitraum danach für die Ausstellung eines Fremdenpasses sprechenden schwerwiegenden humanitären Gründe sei ebenso unterblieben wie die Behauptung, dass sich die Mutter „in einem lebensbedrohlichen Zustand“ befinde. Ebenso vermöge der Wunsch, die Ehefrau und seine vier Geschwister zu besuchen, „keine humanitäre Gründe zu begründen“. Die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG seien somit insgesamt nicht erfüllt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 FPG, zuletzt geändert durch das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122, können Fremdenpässe auf Antrag für Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ausgestellt werden, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, zuletzt geändert durch das FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt , I Nr. 122, können Fremdenpässe auf Antrag für Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ausgestellt werden, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.
Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein bloßer Verwandtenbesuch, selbst wenn es sich um die eigene (auch nach ihrer Operation unbestritten kranke und fortdauernd pflegebedürftige) Mutter handle, keinen humanitären Grund im Sinne des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG darstelle, ist nicht zuzustimmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0373 (ergangen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 88 Abs. 1 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005) bereits ausgesprochen, dass „humanitäre Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung gegeben sein können, wenn der Besuch der erkrankten Mutter beabsichtigt ist. Auch im hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, Zl. 2009/22/0232, wurde festgehalten, dass der Wunsch, einen erkrankten Verwandten (in jenem Fall den Vater) besuchen zu können, jedenfalls bei entsprechend intensivem Naheverhältnis einem humanitären Bedürfnis entspringen und die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen könne (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2010/22/0139, zum Anspruch eines nicht sorgeberechtigten Elternteiles auf Besuche und Kontakt mit seinen Kindern, sowie das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/18/0030, zum Besuch der erkrankten Mutter). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter - unter Berücksichtigung der langen Trennung - kein Naheverhältnis bestehe, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den Verfahrensakten.Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein bloßer Verwandtenbesuch, selbst wenn es sich um die eigene (auch nach ihrer Operation unbestritten kranke und fortdauernd pflegebedürftige) Mutter handle, keinen humanitären Grund im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darstelle, ist nicht zuzustimmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0373 (ergangen zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) bereits ausgesprochen, dass „humanitäre Gründe“ im Sinne dieser Bestimmung gegeben sein können, wenn der Besuch der erkrankten Mutter beabsichtigt ist. Auch im hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, Zl. 2009/22/0232, wurde festgehalten, dass der Wunsch, einen erkrankten Verwandten (in jenem Fall den Vater) besuchen zu können, jedenfalls bei entsprechend intensivem Naheverhältnis einem humanitären Bedürfnis entspringen und die Ausstellung eines Fremdenpasses rechtfertigen könne vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, Zl. 2010/22/0139, zum Anspruch eines nicht sorgeberechtigten Elternteiles auf Besuche und Kontakt mit seinen Kindern, sowie das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/18/0030, zum Besuch der erkrankten Mutter). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter - unter Berücksichtigung der langen Trennung - kein Naheverhältnis bestehe, ergeben sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den Verfahrensakten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass § 88 Abs. 2 Z 2 FPG lediglich auf das Vorliegen „humanitärer Gründe“ abstellt und daher über den durch Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG vorgegebenen Mindeststandard („schwerwiegende humanitäre Gründe“) geringfügig hinausgegangen ist (vgl. dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, Zl. 2009/22/0232, mwN).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lediglich auf das Vorliegen „humanitärer Gründe“ abstellt und daher über den durch Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG vorgegebenen Mindeststandard („schwerwiegende humanitäre Gründe“) geringfügig hinausgegangen ist vergleiche , dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, Zl. 2009/22/0232, mwN).
Dass die Ausstellung eines Fremdenpasses „aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten wäre“, hat die belangte Behörde nicht ins Treffen geführt; dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt.
Indem die belangte Behörde dennoch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses verneinte, hat sie die Rechtslage unrichtig beurteilt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde dennoch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses verneinte, hat sie die Rechtslage unrichtig beurteilt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 VwGG unterbleiben.Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, 5, und 6 VwGG unterbleiben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 19. März 2013
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210206.X00Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026