TE Vwgh Beschluss 2013/3/21 2012/06/0194

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2 Z3;
VwGG §55 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der GW in S, vertreten durch die KMR Rechtsanwaltssozietät in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Gemeinderat der Gemeinde S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des VVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden, am 18. Oktober 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht der (auf Grund des Devolutionsantrages vom 5. März 2012 zuständig gewordenen) belangten Behörde in Bezug auf ihre mit Schriftsatz vom 17. März 2011 gestellten Anträge geltend. Mit diesem Schriftsatz hatte die Beschwerdeführerin (soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung) an den Bürgermeister bzw. den Gemeinderat der Gemeinde S "auch als Titelbehörde" die Anträge gestellt, die Vollstreckung näher genannter Bescheide über die Bezirkshauptmannschaft E (BH) gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung einzustellen sowie zumindest das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieser Bescheide bis zur rechtskräftigen Erledigung über den Einstellungsantrag aufzuschieben.Mit der vorliegenden, am 18. Oktober 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht der (auf Grund des Devolutionsantrages vom 5. März 2012 zuständig gewordenen) belangten Behörde in Bezug auf ihre mit Schriftsatz vom 17. März 2011 gestellten Anträge geltend. Mit diesem Schriftsatz hatte die Beschwerdeführerin (soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung) an den Bürgermeister bzw. den Gemeinderat der Gemeinde S "auch als Titelbehörde" die Anträge gestellt, die Vollstreckung näher genannter Bescheide über die Bezirkshauptmannschaft E (BH) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung einzustellen sowie zumindest das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieser Bescheide bis zur rechtskräftigen Erledigung über den Einstellungsantrag aufzuschieben.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 14. November 2012 das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen, eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorläge.

Mit dem am 12. Februar 2013 eingelangten Schreiben legte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 30. Jänner 2013 mit dem Zustellnachweis vor. Unter Hinweis auf mehrere in dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof bereits erledigte bzw. noch anhängige Beschwerdeverfahren brachte sie vor, dass die Vollstreckung der Bescheide, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin die Einstellung bzw. Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens beantragt habe, durch die BH bereits am 22. März 2011 durchgeführt worden sei. Die hier gegenständlichen Anträge seien auch gegenüber der BH, und zwar zweimal gleichlautend, gestellt worden. Die BH habe mit Bescheid vom 18. März 2011 diese Anträge (nach dem vorgelegten Bescheid: vom 14. Februar 2011, ergänzt mit Schreiben vom 11. März 2011 und ergänzt mit zwei Schreiben vom 16. März 2011) abgewiesen und die neuerlich am 22. März 2011 gestellten Anträge mit Bescheid vom 17. Februar 2012 zurückgewiesen. Die nunmehrige Säumnisbeschwerde sei daher als mutwillig anzusehen.

Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Äußerung vom 5. März 2013, eingelangt am 6. März 2013, das Vorliegen einer mutwilligen Antragstellung im Verwaltungsverfahren. Die Anträge an die BH seien als zuständige Vollstreckungsbehörde nach Beginn der Vollstreckung gestellt worden. Ungeachtet dessen habe aber bis zum Beginn der Vollstreckung die Titelbehörde über die Anträge zu entscheiden.

Nach § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde.Nach Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde.

Angesichts der aktenkundigen und unbestrittenen Nachholung des Bescheides war das Beschwerdeverfahren somit gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.Angesichts der aktenkundigen und unbestrittenen Nachholung des Bescheides war das Beschwerdeverfahren somit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG sieht für den Fall der wegen Nachholung des versäumten Bescheides erfolgenden Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens grundsätzlich einen - nur der Höhe nach reduzierten - Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz vor. Dieser Aufwandersatzanspruch wird - abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen des § 55 Abs. 2 VwGG - durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Z. 3 VwGG jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird. Diese Bestimmung, die - damals als Abs. 4 des § 55 - durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 Eingang in das Verwaltungsgerichtshofgesetz gefunden hat, sollte nach Absicht des Gesetzgebers (RV 576 BlgNR 20, 7) bewirken, dass in Fällen, in denen eine Verwaltungssache mutwillig betrieben und in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde erhoben wird, kein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden solle.Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz VwGG sieht für den Fall der wegen Nachholung des versäumten Bescheides erfolgenden Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens grundsätzlich einen - nur der Höhe nach reduzierten - Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz vor. Dieser Aufwandersatzanspruch wird - abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 55, Absatz 2, VwGG - durch die Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird. Diese Bestimmung, die - damals als Absatz 4, des Paragraph 55, - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, Eingang in das Verwaltungsgerichtshofgesetz gefunden hat, sollte nach Absicht des Gesetzgebers Regierungsvorlage 576, BlgNR 20, 7) bewirken, dass in Fällen, in denen eine Verwaltungssache mutwillig betrieben und in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde erhoben wird, kein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden solle.

Mutwillig nimmt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Mutwillig wird ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Erhebung eines Rechtsmittels ergibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2012, Zl. 2012/17/0252, mwN).Mutwillig nimmt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Mutwillig wird ein Rechtsmittel dann ergriffen, wenn sich der Rechtsmittelwerber wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Erhebung eines Rechtsmittels ergibt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Oktober 2012, Zl. 2012/17/0252, mwN).

Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, dass von der Beschwerdeführerin im zeitlichen Konnex zu den vorliegenden Anträgen gleichlautende Anträge auf Einstellung bzw. Aufschiebung der Vollstreckung an die BH als Vollstreckungsbehörde gestellt worden seien, die diese abgewiesen bzw. in weiterer Folge zurückgewiesen habe.

Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss vom 24. Oktober 2012) auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den ihre Anträge abweisenden bzw. zurückweisenden Entscheidungen durch die Vollstreckungsbehörde lässt die Beschwerdeführerin in ihrem Devolutionsantrag (hinsichtlich ihrer Anträge an die Titelbehörde) nicht erkennen. Dass die Anträge an die BH als zuständige Vollstreckungsbehörde nach Beginn der Vollstreckung gestellt worden seien, ungeachtet dessen aber bis zum Beginn der Vollstreckung die Titelbehörde über die Anträge zu entscheiden habe, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 5. März 2013 vorträgt, vermag nichts daran zu ändern, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen eine Zuständigkeit der Titelbehörde für eine Einstellung bzw. Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens nicht gegeben war. Dies spricht - zumindest im Beschwerdefall - für das Vorliegen von Mutwillen.Bei der Beurteilung des Vorbringens einer Partei als mutwillig wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , auch dazu den vorzitierten Beschluss vom 24. Oktober 2012) auch darauf abzustellen sein, ob sich die Partei bei ihrem Vorbringen argumentativ mit der Begründung einer ihr gegenüber in einem vergleichbaren Fall bereits ergangenen behördlichen Entscheidung auseinandersetzt oder nicht. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den ihre Anträge abweisenden bzw. zurückweisenden Entscheidungen durch die Vollstreckungsbehörde lässt die Beschwerdeführerin in ihrem Devolutionsantrag (hinsichtlich ihrer Anträge an die Titelbehörde) nicht erkennen. Dass die Anträge an die BH als zuständige Vollstreckungsbehörde nach Beginn der Vollstreckung gestellt worden seien, ungeachtet dessen aber bis zum Beginn der Vollstreckung die Titelbehörde über die Anträge zu entscheiden habe, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 5. März 2013 vorträgt, vermag nichts daran zu ändern, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen eine Zuständigkeit der Titelbehörde für eine Einstellung bzw. Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens nicht gegeben war. Dies spricht - zumindest im Beschwerdefall - für das Vorliegen von Mutwillen.

Da somit die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs. 2 Z. 3 VwGG im Beschwerdefall erfüllt ist, war der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht zuzusprechen.Da somit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG im Beschwerdefall erfüllt ist, war der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht zuzusprechen.

Wien, am 21. März 2013

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060194.X00

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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