TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/9 2012/04/0151

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2013
beobachten
merken

Index

L71074 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Oberösterreich;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
SperrV OÖ 2002;
StGG Art6;
VStG §55 Abs1;
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Kammler & Koll Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. November 2012, Zl. WI-2012-97147/3-Ng, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Kammler & Koll Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. November 2012, Zl. WI-2012-97147/3-Ng, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe" an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den Beschwerdeführer seien folgende Strafbescheide erlassen worden:

"Straferkenntnis vom 11.02.2008, Ge96-61-2007 Verwaltungsübertretung nach § 113 Abs. 7 und 368 GewO 1994 "Straferkenntnis vom 11.02.2008, Ge96-61-2007 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 113, Absatz 7 und 368 GewO 1994

iVm § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 100,-- Euro (18 Stunden) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 26 Minuten am 20.10.2007;in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 100,-- Euro (18 Stunden) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 26 Minuten am 20.10.2007;

Straferkenntnis vom 20.03.2008, Ge96-2-2008 Verwaltungsübertretung nach § 113 Abs. 7 und 368 GewO 1994 Straferkenntnis vom 20.03.2008, Ge96-2-2008 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 113, Absatz 7 und 368 GewO 1994

iVm § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 300,-- Euro (2 Tage) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 25 Minuten am 04.11.2007;in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 300,-- Euro (2 Tage) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 25 Minuten am 04.11.2007;

Straferkenntnis vom 10.04.2008, Ge96-3-2008 Verwaltungsübertretung nach § 113 Abs. 7 und 368 GewO 1994 Straferkenntnis vom 10.04.2008, Ge96-3-2008 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 113, Absatz 7 und 368 GewO 1994

iVm § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 600,-- Euro (4 Tage) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 1 Stunde und 50 Minuten am 30.12.2007;in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 600,-- Euro (4 Tage) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 1 Stunde und 50 Minuten am 30.12.2007;

Straferkenntnis vom 13.12.2011, Ge96-67-2011 Verwaltungsübertretung nach § 113 Abs. 7 und 368 GewO 1994 Straferkenntnis vom 13.12.2011, Ge96-67-2011 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 113, Absatz 7 und 368 GewO 1994

iVm § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 700 Euro (7 Tage) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 30 Minuten am 30.10.2011;in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 700 Euro (7 Tage) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 30 Minuten am 30.10.2011;

Straferkenntnis vom 15.02.2012, Ge96-81-2011 Verwaltungsübertretung nach § 113 Abs. 7 und 368 GewO 1994 Straferkenntnis vom 15.02.2012, Ge96-81-2011 Verwaltungsübertretung nach Paragraph 113, Absatz 7 und 368 GewO 1994

iVm § 1 Abs. 2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 1.000,-- Euro (10 Tage) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 50 Minuten am 11.12.2011;in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, Strafe: 1.000,-- Euro (10 Tage) - die Bestrafung erfolgte wegen Übertretung der Sperrstunde um 50 Minuten am 11.12.2011;

Straferkenntnis vom 18.05.2012, Ge96-31-2012 Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 iVm § 74 Abs. 2 und § 370 Abs. 3 GewO 1994, Strafe: 2 x 360,-- Euro (2 x 2 Tage) - die Bestrafung erfolgte weil es (der Beschwerdeführer) als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber (mit einem bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer) wissentlich duldete, dass eine genehmigungspflichtige Musikanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung am 28.01.2012 und am 29.04.2012 betrieben wurde; Straferkenntnis vom 18.05.2012, Ge96-31-2012 Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 370, Absatz 3, GewO 1994, Strafe: 2 x 360,-- Euro (2 x 2 Tage) - die Bestrafung erfolgte weil es (der Beschwerdeführer) als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber (mit einem bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer) wissentlich duldete, dass eine genehmigungspflichtige Musikanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung am 28.01.2012 und am 29.04.2012 betrieben wurde;

Straferkenntnis vom 26.06.2012, Ge96-35-2012 Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 iVm § 74 Abs. 2 Straferkenntnis vom 26.06.2012, Ge96-35-2012 Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2

und § 370 Abs. 3 GewO 1994, Strafe: 500,-- Euro (3 Tage) - die Bestrafung erfolgte weil es (der Beschwerdeführer) als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber (mit einem bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer) wissentlich duldete, dass eine genehmigungspflichtige Musikanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung am 18.05.2012 und am 19.05.2012 betrieben wurde.und Paragraph 370, Absatz 3, GewO 1994, Strafe: 500,-- Euro (3 Tage) - die Bestrafung erfolgte weil es (der Beschwerdeführer) als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber (mit einem bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer) wissentlich duldete, dass eine genehmigungspflichtige Musikanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung am 18.05.2012 und am 19.05.2012 betrieben wurde.

Weiters steht fest, dass (der Beschwerdeführer) 13 mal bis Oktober 2007 wegen Übertretungen der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 bestraft wurde, wobei Sperrstundenüberschreitungen am 6.4.2002 (um 40 Minuten), am 21.2.2003 (um 1 Stunde 30 Minuten), am 13. und 14.5.2006 (um 1 Stunde 10 Minuten bzw. 50 Minuten), am 11.6.2006 (um 15 Minuten sowie 1 Stunde 10 Minuten), am 24.9.2006 (um 1 Stunde), am 19.11.2006 (um 1 Stunde), am 10.12.2006 (um 1 Stunde 30 Minuten), am 25.2.2007 (um 35 Minuten), am 1.4.2007 (um 45 Minuten), am 8.4.2007 (um 1 Stunde 7 Minuten), am 6.5.2007 (um 1 Stunde 30 Minuten) und am 20.5.2007 (um 35 Minuten) erfolgten."

Der Beschwerdeführer habe in den Zeiträumen vom 11. Jänner bis 31. August 2008, vom 2. September 2008 bis 30. Juni 2011 und ab 21. Dezember 2011 gewerberechtliche Geschäftsführer bestellt, die in diesen Zeiträumen 4 mal wegen Sperrstundenüberschreitungen, 3 mal wegen Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche sowie 6 mal wegen Nichteinhaltung gewerberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Betriebsanlagengenehmigung rechtskräftig bestraft worden seien.

Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass es sich in Summe um schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handle. Es stehe fest, dass wiederholt bzw. in einer Vielzahl gegen gewerberechtliche Vorschriften, im Speziellen gegen die Bestimmungen der Oö. Sperrzeiten-Verordnung, verstoßen worden sei. Bereits im Jahr 2007 sei gegen den Beschwerdeführer ein Gewerbeentziehungsverfahren durchgeführt worden (erstinstanzlicher Entziehungsbescheid vom 23. Oktober 2007), da er bis dahin 13 mal rechtskräftig wegen Übertretungen der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 (wobei Übertretungen bis 1 Stunde 30 Minuten erfolgten) bestraft worden sei. Zwar sei mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 18. August 2008 der Berufung stattgegeben und die Unzuverlässigkeit verneint worden, doch müssten diese Übertretungen nun auch in die rechtliche Beurteilung miteinfließen. Auch dieses damalige Entziehungsverfahren habe kein künftiges rechtskonformes Verhalten beim Beschwerdeführer bewirkt. In den Jahren 2007 bis 2012 habe er erneut die oben erwähnten 5- maligen Sperrstundenüberschreitungen (bis 1 Stunde 50 Minuten) und 3-maligen Übertretungen der GewO 1994 im Zusammenhang mit der Betriebsanlagengenehmigung gesetzt. Auch ansteigende verhängte Strafen hätten kein entsprechendes künftiges rechtskonformes Verhalten bewirkt. Es sei daher der Erstbehörde beizupflichten, dass ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten sei.Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass es sich in Summe um schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handle. Es stehe fest, dass wiederholt bzw. in einer Vielzahl gegen gewerberechtliche Vorschriften, im Speziellen gegen die Bestimmungen der Oö. Sperrzeiten-Verordnung, verstoßen worden sei. Bereits im Jahr 2007 sei gegen den Beschwerdeführer ein Gewerbeentziehungsverfahren durchgeführt worden (erstinstanzlicher Entziehungsbescheid vom 23. Oktober 2007), da er bis dahin 13 mal rechtskräftig wegen Übertretungen der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 (wobei Übertretungen bis 1 Stunde 30 Minuten erfolgten) bestraft worden sei. Zwar sei mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 18. August 2008 der Berufung stattgegeben und die Unzuverlässigkeit verneint worden, doch müssten diese Übertretungen nun auch in die rechtliche Beurteilung miteinfließen. Auch dieses damalige Entziehungsverfahren habe kein künftiges rechtskonformes Verhalten beim Beschwerdeführer bewirkt. In den Jahren 2007 bis 2012 habe er erneut die oben erwähnten 5- maligen Sperrstundenüberschreitungen (bis 1 Stunde 50 Minuten) und 3-maligen Übertretungen der GewO 1994 im Zusammenhang mit der Betriebsanlagengenehmigung gesetzt. Auch ansteigende verhängte Strafen hätten kein entsprechendes künftiges rechtskonformes Verhalten bewirkt. Es sei daher der Erstbehörde beizupflichten, dass ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten des Gewerbeinhabers zu befürchten sei.

Den Gewerbetreibenden treffe auch eine Verantwortung dahingehend, dass er bei der Auswahl des Geschäftsführers sorgfältig vorgehe. Die beiden bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer seien wie oben erwähnt 4 mal wegen Sperrstundenüberschreitungen, 3 mal wegen Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche sowie 6 mal wegen Nichteinhaltung gewerberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Betriebsanlagengenehmigung rechtskräftig bestraft worden. Auch aus der Tatsache heraus, dass bereits im Jahr 2007 ein Entziehungsverfahren und auch danach gegen den Beschwerdeführer wiederholt Strafverfahren durchgeführt worden seien, hätte der Beschwerdeführer vermehrt dahingehend achtsam sein müssen, dass auch seitens der gewerberechtlichen Geschäftsführer gewerberechtliche Vorschriften eingehalten werden. Jedenfalls habe er es zu verantworten, dass offensichtlich gewerberechtliche Geschäftsführer bestellt worden seien, die die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften nicht ausreichend beachtet hätten.

Die Berufungsbehörde pflichte der Erstbehörde auch dahingehend bei, dass ein national und international erfolgreicher und ausgezeichneter Barkeeper auch eine bestimmte Verpflichtung übernehme, sein Gewerbe entsprechend zu repräsentieren und für die Wahrung des Ansehens seines Berufsstandes Sorge zu tragen. Durch die wiederholten bzw. Vielzahl von Übertretungen gewerberechtlicher Bestimmungen durch den Beschwerdeführer in seinem Lokal sei insbesondere das Ansehen seines Berufsstandes beeinträchtigt.

Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher der Auffassung, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Behörde habe bei der nach § 87 Abs. 1 GewO 1994 zu treffenden Entscheidung kein Ermessen, sondern sie habe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entziehung auszusprechen.Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher der Auffassung, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Die Behörde habe bei der nach Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 zu treffenden Entscheidung kein Ermessen, sondern sie habe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entziehung auszusprechen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2012, Zl. 2009/04/0025, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2012, Zl. 2009/04/0025, mwN).

2. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe verkannt, dass bezüglich der Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen 13 Übertretungen der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 eine rechtskräftige Berufungsentscheidung vorliege, mit der dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser 13 Übertretungen die erforderliche Zuverlässigkeit bescheidmäßig bescheinigt worden sei. Indem die belangte Behörde diese damaligen Übertretungen in ihre nunmehrige rechtliche Beurteilung neuerlich einfließen lasse, verkenne sie, dass hinsichtlich dieser Übertretungen von ihr keine weitere Sachentscheidung getroffen werden dürfe, weil es sich um eine rechtskräftig entschiedene Sache handle.

Dem ist zu erwidern, dass es der belangten Behörde nicht verwehrt war, im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sämtlichen Verstößen des Beschwerdeführers gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen Beachtung zu schenken. Ausgehend davon trifft es nicht zu, dass die belangte Behörde jene 13 Verstöße gegen die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, die anlässlich eines gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2007/2008 geführten Entziehungsverfahrens nicht als ausreichend angesehen wurden, um die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu rechtfertigen, im gegenständlichen Verfahren, dem noch weitere Verstöße des Beschwerdeführers gegen einschlägige gewerberechtliche Vorschriften zugrunde lagen, außer Betracht lassen hätte müssen.Dem ist zu erwidern, dass es der belangten Behörde nicht verwehrt war, im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sämtlichen Verstößen des Beschwerdeführers gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen Beachtung zu schenken. Ausgehend davon trifft es nicht zu, dass die belangte Behörde jene 13 Verstöße gegen die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, die anlässlich eines gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2007 aus 2008, geführten Entziehungsverfahrens nicht als ausreichend angesehen wurden, um die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu rechtfertigen, im gegenständlichen Verfahren, dem noch weitere Verstöße des Beschwerdeführers gegen einschlägige gewerberechtliche Vorschriften zugrunde lagen, außer Betracht lassen hätte müssen.

Auch der Umstand, dass die angeführten Delikte lange zurückliegen und die verhängten Strafen getilgt sein könnten, macht ihre Berücksichtigung im gegenständlichen Entziehungsverfahren nicht unzulässig. Allerdings ergibt sich bei bereits getilgten Strafen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (noch) besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).Auch der Umstand, dass die angeführten Delikte lange zurückliegen und die verhängten Strafen getilgt sein könnten, macht ihre Berücksichtigung im gegenständlichen Entziehungsverfahren nicht unzulässig. Allerdings ergibt sich bei bereits getilgten Strafen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (noch) besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).

Ob und welche der bis Oktober 2007 erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgt waren (vgl. § 55 Abs. 1 VStG), lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Er weist insofern Feststellungsmängel auf, denen - wie im Folgenden zu zeigen ist - jedoch keine Relevanz für das Ergebnis zukommt.Ob und welche der bis Oktober 2007 erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgt waren vergleiche , Paragraph 55, Absatz eins, VStG), lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Er weist insofern Feststellungsmängel auf, denen - wie im Folgenden zu zeigen ist - jedoch keine Relevanz für das Ergebnis zukommt.

3. Die Beschwerde wendet weiters ein, dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde zu Unrecht und ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens ein Auswahlverschulden hinsichtlich der von ihm beschäftigten gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgeworfen worden.

Diesbezüglich ist der Beschwerde zuzustimmen, dass der von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er habe bei der Auswahl seiner gewerberechtlichen Geschäftsführer es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen (vgl. dazu auch § 370 Abs. 3 GewO 1994), auf keinen Sachverhaltsfeststellungen beruht, die einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich wären. Allein aus dem Umstand, dass die Geschäftsführer - wie ihre rechtskräftigen Bestrafungen zeigen - die gewerberechtlichen Vorschriften nicht immer eingehalten haben, lässt sich nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer bei ihrer Bestellung unachtsam vorgegangen wäre (was er im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich bestritten hatte). Auch in diesem Punkt erweist sich der angefochtene Bescheid daher als mangelhaft begründet.Diesbezüglich ist der Beschwerde zuzustimmen, dass der von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er habe bei der Auswahl seiner gewerberechtlichen Geschäftsführer es an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen vergleiche , dazu auch Paragraph 370, Absatz 3, GewO 1994), auf keinen Sachverhaltsfeststellungen beruht, die einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich wären. Allein aus dem Umstand, dass die Geschäftsführer - wie ihre rechtskräftigen Bestrafungen zeigen - die gewerberechtlichen Vorschriften nicht immer eingehalten haben, lässt sich nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer bei ihrer Bestellung unachtsam vorgegangen wäre (was er im Verwaltungsverfahren auch ausdrücklich bestritten hatte). Auch in diesem Punkt erweist sich der angefochtene Bescheid daher als mangelhaft begründet.

4. Ungeachtet dessen kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 für geboten ansah: 4. Ungeachtet dessen kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 für geboten ansah:

Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist dem Beschwerdeführer anzulasten, neben den dem ersten Entziehungsverfahren zugrundeliegenden 13 Verstößen gegen die Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 im Oktober, November und Dezember 2007 noch insgesamt dreimal und im Oktober sowie im Dezember 2011 insgesamt zweimal die vorgeschriebenen Sperrzeiten missachtet zu haben. Hinzu kommt, dass er im Jahr 2012 den Betrieb einer genehmigungspflichtigen Musikanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung in vier Fällen wissentlich geduldet hatte.

Schon die weiteren - jedenfalls ungetilgten - Übertretungen der Sperrzeitenregelungen im Laufe des Jahres 2007, also in zeitlicher Nähe zu dem ersten gegen den Beschwerdeführer geführten Entziehungsverfahren, decken die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer trotz weitreichender Konsequenzen nicht bereit war, das für die Gewerbeausübung erforderliche vorschriftsgemäße Verhalten an den Tag zu legen. In der Folge ist der Beschwerdeführer zwar längere Zeit verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seit dem Jahr 2011 sind ihm jedoch erneut einschlägige Verstöße gegen die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 und vor allem auch wiederholte (viermalige) Verstöße gegen § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 anzulasten, wobei der Beschwerdeführer für die letztgenannten Übertretungen trotz Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einzustehen hat, weil er sie wissentlich geduldet hat, womit ihm eine qualifizierte (schwere) Schuldform anzulasten ist (§ 370 Abs. 3 GewO 1994). Sämtliche dieser Übertretungen betreffen grundlegende und wichtige Schutzinteressen des Gewerberechts (vor allem des Nachbarschutzes). Durch die wiederholte Begehung wurden diese Interessen auch schwer beeinträchtigt.Schon die weiteren - jedenfalls ungetilgten - Übertretungen der Sperrzeitenregelungen im Laufe des Jahres 2007, also in zeitlicher Nähe zu dem ersten gegen den Beschwerdeführer geführten Entziehungsverfahren, decken die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer trotz weitreichender Konsequenzen nicht bereit war, das für die Gewerbeausübung erforderliche vorschriftsgemäße Verhalten an den Tag zu legen. In der Folge ist der Beschwerdeführer zwar längere Zeit verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seit dem Jahr 2011 sind ihm jedoch erneut einschlägige Verstöße gegen die Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 und vor allem auch wiederholte (viermalige) Verstöße gegen Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 anzulasten, wobei der Beschwerdeführer für die letztgenannten Übertretungen trotz Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers einzustehen hat, weil er sie wissentlich geduldet hat, womit ihm eine qualifizierte (schwere) Schuldform anzulasten ist (Paragraph 370, Absatz 3, GewO 1994). Sämtliche dieser Übertretungen betreffen grundlegende und wichtige Schutzinteressen des Gewerberechts (vor allem des Nachbarschutzes). Durch die wiederholte Begehung wurden diese Interessen auch schwer beeinträchtigt.

Insgesamt ist es daher nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn schon aufgrund der Vielzahl dieser Delikte unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Umstände davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer "schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 gesetzt hat, die zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führen mussten.Insgesamt ist es daher nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn schon aufgrund der Vielzahl dieser Delikte unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Umstände davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer "schwerwiegende Verstöße" iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gesetzt hat, die zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führen mussten.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 9. April 2013Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Wien, am 9. April 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040151.X00

Im RIS seit

21.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten