TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/9 2011/04/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §367 Z54;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000
  1. GewO 1994 § 367 heute
  2. GewO 1994 § 367 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2025
  3. GewO 1994 § 367 gültig von 01.10.2018 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 367 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2018 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 367 gültig von 18.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  7. GewO 1994 § 367 gültig von 29.12.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  8. GewO 1994 § 367 gültig von 10.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  9. GewO 1994 § 367 gültig von 12.07.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  10. GewO 1994 § 367 gültig von 14.09.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. GewO 1994 § 367 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  13. GewO 1994 § 367 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  14. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  15. GewO 1994 § 367 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 367 gültig von 30.06.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007
  17. GewO 1994 § 367 gültig von 15.01.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 367 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  19. GewO 1994 § 367 gültig von 15.06.2003 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  20. GewO 1994 § 367 gültig von 01.08.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 367 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  22. GewO 1994 § 367 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  23. GewO 1994 § 367 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 367 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Dezember 2010, Zl. UVS-1-596/E9-2010, betreffend Übertretung des § 367 Z. 54 GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 14. Dezember 2010, Zl. UVS-1-596/E9-2010, betreffend Übertretung des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F (BH) vom 31. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H GesmbH zu verantworten, dass sich die H GesmbH, ohne ihr Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, durch einen anderen am 23. November 2009 um 8.15 Uhr in H, I-Straße 78, Baustelle "Felder", eine Tätigkeit besorgen habe lassen, obwohl er wissen hätte müssen, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (unbefugte Gewerbeausübung) begehe. Als Art des Gewerbes wurden Eisenverlegearbeiten, als notwendige Voraussetzung "Baumeister" und als beauftragte Firma die C GmbH angeführt. Eine zusätzliche Kontrolle habe am 26. November 2009 um 09.30 Uhr stattgefunden. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 77 Stunden verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F (BH) vom 31. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H GesmbH zu verantworten, dass sich die H GesmbH, ohne ihr Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, durch einen anderen am 23. November 2009 um 8.15 Uhr in H, I-Straße 78, Baustelle "Felder", eine Tätigkeit besorgen habe lassen, obwohl er wissen hätte müssen, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 (unbefugte Gewerbeausübung) begehe. Als Art des Gewerbes wurden Eisenverlegearbeiten, als notwendige Voraussetzung "Baumeister" und als beauftragte Firma die C GmbH angeführt. Eine zusätzliche Kontrolle habe am 26. November 2009 um 09.30 Uhr stattgefunden. Wegen dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 77 Stunden verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid der BH gerichteten Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG keine Folge gegeben und das genannte Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu bezahlen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid der BH gerichteten Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG keine Folge gegeben und das genannte Straferkenntnis bestätigt. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 100,-- zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit im Beschwerdefall wesentlich - aus, im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz am 23. November 2009 um 8.15 Uhr sei festgestellt worden, dass an dem angeführten Tatort zwei Dienstnehmer und am 26. November 2009 um 9.30 Uhr ein Dienstnehmer der C GmbH mit Eisenverlegearbeiten beschäftigt gewesen seien.

In einem Auftragsschreiben der H GesmbH an die C GmbH vom 19. November 2009 sei im Wesentlichen vereinbart worden, dass die H GesmbH die C GmbH mit dem Verlegen der Bewehrung von diversen Baustellen beauftrage, insbesondere die Baustellenverlegung beim Bauvorhaben Felderhalle-I für den Zeitraum November 2009 bis Ende Dezember 2009.

Das Durchführen von Eisenverlegearbeiten falle in den Bereich eines gemäß § 94 Abs. 4 GewO 1994 reglementierten Gewerbes (Baumeistergewerbe). Als Gewerbetreibender und Auftraggeber wäre der Beschwerdeführer vor der Auftragsvergabe angehalten gewesen, sicherzustellen, dass das von ihm beauftragte Subunternehmen über die Voraussetzungen zur Durchführung der gegenständlichen Tätigkeiten verfüge, z.B. indem er sich einen entsprechenden Nachweis (Gewerbeberechtigung) hätte vorlegen lassen oder durch Einsicht ins Gewerberegister. Im Gewerberegister scheine die C GmbH nicht auf, lediglich im Firmenbuch mit dem Hinweis auf den Geschäftszweig "Beteiligungsverwaltung".Das Durchführen von Eisenverlegearbeiten falle in den Bereich eines gemäß Paragraph 94, Absatz 4, GewO 1994 reglementierten Gewerbes (Baumeistergewerbe). Als Gewerbetreibender und Auftraggeber wäre der Beschwerdeführer vor der Auftragsvergabe angehalten gewesen, sicherzustellen, dass das von ihm beauftragte Subunternehmen über die Voraussetzungen zur Durchführung der gegenständlichen Tätigkeiten verfüge, z.B. indem er sich einen entsprechenden Nachweis (Gewerbeberechtigung) hätte vorlegen lassen oder durch Einsicht ins Gewerberegister. Im Gewerberegister scheine die C GmbH nicht auf, lediglich im Firmenbuch mit dem Hinweis auf den Geschäftszweig "Beteiligungsverwaltung".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid unter anderem vor, dem Beschwerdeführer werde als Tatzeit der Zeitpunkt einer Kontrolle der genannten Baustelle vorgeworfen. Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf beziehe sich jedoch darauf, dass sich der Beschwerdeführer (gemäß § 367 Z. 54 GewO 1994) durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen habe lassen "und (um die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) wissen musste". Es wäre daher als Tatzeitpunkt auf die Beauftragung abzustellen gewesen. Das Auftragsdatum sei aber, wie sich aus dem Auftragsschreiben ergebe, der 19. November 2009 und nicht, wie vorgeworfen, der 23. November 2009 gewesen. 1. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid unter anderem vor, dem Beschwerdeführer werde als Tatzeit der Zeitpunkt einer Kontrolle der genannten Baustelle vorgeworfen. Der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf beziehe sich jedoch darauf, dass sich der Beschwerdeführer (gemäß Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994) durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen habe lassen "und (um die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) wissen musste". Es wäre daher als Tatzeitpunkt auf die Beauftragung abzustellen gewesen. Das Auftragsdatum sei aber, wie sich aus dem Auftragsschreiben ergebe, der 19. November 2009 und nicht, wie vorgeworfen, der 23. November 2009 gewesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

2. Gemäß § 367 Z. 54 GewO 1994 (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2008) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist. 2. Gemäß Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- zu bestrafen ist, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.

Das Tatverhalten wird in dieser Bestimmung demnach durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst" (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2008/04/0168, mwN).Das Tatverhalten wird in dieser Bestimmung demnach durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst" vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2008/04/0168, mwN).

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 54 GewO 1994 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011), 1950, Rz. 95 zu § 367, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0195).Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 hat der Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung des für die Auftragserteilung in Betracht kommenden Tatzeitpunktes zu enthalten, da auf diesen Tatzeitpunkt abzustellen ist und nicht etwa auf die Handlungsweise des Beauftragten vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011), 1950, Rz. 95 zu Paragraph 367,, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0195).

3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer die Übertretung der ersten Tatbestandsalternative des § 367 Z. 54 GewO 1994 vorgeworfen. Dabei hat sie als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Kontrolle der im Spruch genannten Baustelle, und nicht den, der belangten Behörde ebenso bekannten, Zeitpunkt der Auftragserteilung (mit Auftragsschreiben vom 19. November 2009) gewählt. 3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer die Übertretung der ersten Tatbestandsalternative des Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 vorgeworfen. Dabei hat sie als Tatzeitpunkt den Zeitpunkt der Kontrolle der im Spruch genannten Baustelle, und nicht den, der belangten Behörde ebenso bekannten, Zeitpunkt der Auftragserteilung (mit Auftragsschreiben vom 19. November 2009) gewählt.

Damit enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entgegen § 44a Z. 1 VStG iVm § 367 Z. 54 GewO 1994 keine Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Tatzeitpunktes (vgl. hiezu das zu § 367 Z. 60 GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0195).Damit enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 keine Bezeichnung des für die Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Tatzeitpunktes vergleiche , hiezu das zu Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0195).

4. Damit erweist sich der angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 4. Damit erweist sich der angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 9. April 2013

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011040019.X00

Im RIS seit

13.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten