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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Bureschgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juni 2010, Zl. M63/003625/2008, betreffend Bestellung einer Geschäftsführerin, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung der Bestellung von DI. C. zur (gewerberechtlichen) Geschäftsführerin für die Ausübung des Gewerbes "Gas- und Wasserleitungsinstallation" gemäß § 95 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 versagt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei die Genehmigung der Bestellung von DI. C. zur (gewerberechtlichen) Geschäftsführerin für die Ausübung des Gewerbes "Gas- und Wasserleitungsinstallation" gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 versagt.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung die wesentlichen Feststellungen zugrunde, die beschwerdeführende Partei habe im Zuge des Verfahrens zum Nachweis der Befähigung ihrer gewerberechtlichen Geschäftsführerin folgende Unterlagen vorgelegt:
1. die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss der
Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung
Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines einschlägigen
Fachhochschul-Studienganges und
b) die erfolgreich abgelegte
Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens einjährige fachliche
Tätigkeit oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer
berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren
Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau
oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte
Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche
Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige
einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter
oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige
einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als
Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern
die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte,
oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens
dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung
nachgewiesen wird, oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige
einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als
Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige
erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in Z 2a oder 3a, sofern
die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte,
oder eine vorherige erfolgreich abgeschlossene mindestens
zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung
nachgewiesen wird, oder
7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige
einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die
betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige
Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige
fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine
mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit
der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,
wenn eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wie in
Z 2a oder 3a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens
dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige erfolgreich
abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung mit
vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird."
2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen zufolge die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren weder einen Bescheid über eine Feststellung der individuellen Befähigung der DI. C. nach § 19 GewO 1994 noch einen Anerkennungsbescheid gemäß § 373c GewO 1994 betreffend den polnischen Studienabschluss der DI. C. vorgelegt hat. Zu diesem Studienabschluss hat die beschwerdeführende Partei auch nicht etwa einen Gleichhaltungsbescheid nach § 373d GewO 1994 vorgelegt. 2.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen zufolge die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren weder einen Bescheid über eine Feststellung der individuellen Befähigung der DI. C. nach Paragraph 19, GewO 1994 noch einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 betreffend den polnischen Studienabschluss der DI. C. vorgelegt hat. Zu diesem Studienabschluss hat die beschwerdeführende Partei auch nicht etwa einen Gleichhaltungsbescheid nach Paragraph 373 d, GewO 1994 vorgelegt.
Die beschwerdeführende Partei bringt allerdings vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass nach dem im Verfahren vorgelegten Zeugnis vom 20. Februar 2007 nachgewiesen sei, dass DI. C. "zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides" schon mehr als sechs Jahre lang ununterbrochen als Betriebsleiterin in dem von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten Gewerbe tätig gewesen sei; diese erfülle daher die Qualifikation als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Z. 4 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, darüber hinaus die Voraussetzungen nach deren Z. 5 bis 8 im Zusammenhang mit dem von ihr nachgewiesenen Studienabschluss.Die beschwerdeführende Partei bringt allerdings vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass nach dem im Verfahren vorgelegten Zeugnis vom 20. Februar 2007 nachgewiesen sei, dass DI. C. "zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides" schon mehr als sechs Jahre lang ununterbrochen als Betriebsleiterin in dem von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten Gewerbe tätig gewesen sei; diese erfülle daher die Qualifikation als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Ziffer 4, der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung, darüber hinaus die Voraussetzungen nach deren Ziffer 5, bis 8 im Zusammenhang mit dem von ihr nachgewiesenen Studienabschluss.
2.2. Diesem Vorbringen ist zunächst mit Blick auf § 18 GewO 1994 und die nach dieser Bestimmung erlassene Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung Folgendes zu erwidern: 2.2. Diesem Vorbringen ist zunächst mit Blick auf Paragraph 18, GewO 1994 und die nach dieser Bestimmung erlassene Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung Folgendes zu erwidern:
In dem angeführten, von der beschwerdeführenden Partei ausgestellten Zeugnis vom 20. Februar 2007 wird bestätigt, DI. C. habe "in den letzten 5 Jahren die gesamte Abteilung für Gas-Wasser-Heizungstechnik - von den technischen Berechnungen über die Planerstellungen, Verhandlungen mit Behörden (Gas-Wasserwerken), Materialauszüge, Arbeitszeitvergaben, Montagekontrolle auf der Baustelle, Endabnahme der Arbeiten u. Endabrechnungen" - geleitet.
Das Zeugnis bezieht sich somit zwar auf eine einschlägige Tätigkeit von DI. C. als Betriebsleiterin (vgl. dazu § 18 Abs. 3 Z. 3 GewO 1994), es stellt aber kein Zeugnis über eine "ununterbrochene sechsjährige" derartige Tätigkeit iSd Z. 4 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung dar.Das Zeugnis bezieht sich somit zwar auf eine einschlägige Tätigkeit von DI. C. als Betriebsleiterin vergleiche dazu Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994), es stellt aber kein Zeugnis über eine "ununterbrochene sechsjährige" derartige Tätigkeit iSd Ziffer 4, der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung dar.
Die in Z. 5, 6 und 8 der Verordnung genannten Tätigkeiten als "Betriebsleiter" oder "in leitender Stellung" wiederum kommen nach dieser Bestimmung nur im Zusammenhang mit einer "erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung" nach Z. 2 lit. a oder Z. 3 lit. a der Verordnung zum Tragen, also eines Abschlusses "der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges" oder eines Abschlusses "einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt"; auch Z. 5, 6 und 8 der Verordnung finden somit auf DI. C. keine Anwendung. Z. 7 der Verordnung kommt schon mangels "Tätigkeit als Selbständiger" nicht in Betracht.Die in Ziffer 5, 6, und 8 der Verordnung genannten Tätigkeiten als "Betriebsleiter" oder "in leitender Stellung" wiederum kommen nach dieser Bestimmung nur im Zusammenhang mit einer "erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung" nach Ziffer 2, Litera a, oder Ziffer 3, Litera a, der Verordnung zum Tragen, also eines Abschlusses "der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges" oder eines Abschlusses "einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt"; auch Ziffer 5, 6, und 8 der Verordnung finden somit auf DI. C. keine Anwendung. Ziffer 7, der Verordnung kommt schon mangels "Tätigkeit als Selbständiger" nicht in Betracht.
2.3. In Hinblick auf den polnischen Studienabschluss der DI. C. weist die Beschwerde zunächst zu Recht darauf hin, dass für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im vorliegenden gewerberechtlichen Zusammenhang die Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides betreffend einen Hochschulabschluss aus einem EU- bzw. EWR-Land nicht erforderlich ist (vgl. etwa zum Verhältnis der Anerkennung von Hochschuldiplomen innerhalb der Europäischen Union und der Nostrifizierung das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0054). 2.3. In Hinblick auf den polnischen Studienabschluss der DI. C. weist die Beschwerde zunächst zu Recht darauf hin, dass für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im vorliegenden gewerberechtlichen Zusammenhang die Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides betreffend einen Hochschulabschluss aus einem EU- bzw. EWR-Land nicht erforderlich ist vergleiche etwa zum Verhältnis der Anerkennung von Hochschuldiplomen innerhalb der Europäischen Union und der Nostrifizierung das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0054).
Auf den polnischen Studienabschluss der DI. C. sind im Übrigen - im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - nicht die Bestimmungen des § 373c GewO 1994 anzuwenden, stellt doch § 373c Abs. 1 GewO 1994 auf die "tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten" in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat und nicht etwa auf Universitäts- bzw. Hochschuldiplome ab. Dem entsprechend sollten nach den Gesetzesmaterialien (AB, 420 BlgNR 23. GP, S. 27) durch § 373c GewO 1994 die Art. 16 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden, in welchen unter der Überschrift "Anerkennung der Berufserfahrung" bestimmte, in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten als Befähigungsnachweis Anerkennung finden.Auf den polnischen Studienabschluss der DI. C. sind im Übrigen - im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - nicht die Bestimmungen des Paragraph 373 c, GewO 1994 anzuwenden, stellt doch Paragraph 373 c, Absatz eins, GewO 1994 auf die "tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten" in einem anderen EU-Mitgliedstaat bzw. EWR-Vertragsstaat und nicht etwa auf Universitäts- bzw. Hochschuldiplome ab. Dem entsprechend sollten nach den Gesetzesmaterialien (AB, 420 BlgNR 23. GP, S. 27) durch Paragraph 373 c, GewO 1994 die Artikel 16, bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umgesetzt werden, in welchen unter der Überschrift "Anerkennung der Berufserfahrung" bestimmte, in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeiten als Befähigungsnachweis Anerkennung finden.
Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte, eingangs näher bezeichnete Diplom einer polnischen Hochschule könnte allerdings ein Universitäts- bzw. Hochschuldiplom iSd Art. 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG darstellen (vgl. § 373d Abs. 2 GewO 1994); ob mit einem solchen Diplom allenfalls in Polen (als dem Herkunftsmitgliedstaat der DI. C.) eine für das angestrebte Gewerbe einschlägige Berufsqualifikation verbunden ist, wäre in diesem Fall im Gleichhaltungsverfahren nach § 373d GewO 1994 zu beurteilen (vgl. Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG).Das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte, eingangs näher bezeichnete Diplom einer polnischen Hochschule könnte allerdings ein Universitäts- bzw. Hochschuldiplom iSd Artikel 11, Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG darstellen vergleiche Paragraph 373 d, Absatz 2, GewO 1994); ob mit einem solchen Diplom allenfalls in Polen (als dem Herkunftsmitgliedstaat der DI. C.) eine für das angestrebte Gewerbe einschlägige Berufsqualifikation verbunden ist, wäre in diesem Fall im Gleichhaltungsverfahren nach Paragraph 373 d, GewO 1994 zu beurteilen vergleiche , Artikel 13, der Richtlinie 2005/36/EG).
Einen Bescheid nach § 373d GewO 1994 hat die beschwerdeführende Partei jedoch nicht vorgelegt.Einen Bescheid nach Paragraph 373 d, GewO 1994 hat die beschwerdeführende Partei jedoch nicht vorgelegt.
2.4. Mit Blick auf den nach § 19 GewO 1994 zulässigen individuellen Befähigungsnachweis hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass kein Feststellungsbescheid nach dieser Bestimmung vorgelegt worden sei, und hat - davon ausgehend - eine Prüfung der von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden nach dieser Bestimmung unterlassen. 2.4. Mit Blick auf den nach Paragraph 19, GewO 1994 zulässigen individuellen Befähigungsnachweis hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass kein Feststellungsbescheid nach dieser Bestimmung vorgelegt worden sei, und hat - davon ausgehend - eine Prüfung der von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden nach dieser Bestimmung unterlassen.
Nach § 19 erster Satz GewO 1994 "hat" allerdings "die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen", wenn der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und "durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden".Nach Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 "hat" allerdings "die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen", wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und "durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden".
Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist somit für die danach von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich (vgl. Potacs in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I2, S. 37f). Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen und Konstellationen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt; dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach § 339f GewO 1994 oder - wie hier - bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs. 2 GewO 1994 der Fall (vgl. Wieser, ÖZW 2005, 37, 44f; Feltl, FJ 2003, 188).Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung ist somit für die danach von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich vergleiche , Potacs in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht I2, S. 37f). Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen und Konstellationen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, GewO 1994 zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 zukommt; dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach Paragraph 339 f, GewO 1994 oder - wie hier - bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 der Fall vergleiche , Wieser, ÖZW 2005, 37, 44f; Feltl, FJ 2003, 188).
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat die Beurteilung, ob durch die (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß § 19 GewO 1994 belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, Zl. 2010/04/0048, sowie vom 25. September 2012, Zl. 2010/04/0100, jeweils mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat die Beurteilung, ob durch die (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß Paragraph 19, GewO 1994 belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, Zl. 2010/04/0048, sowie vom 25. September 2012, Zl. 2010/04/0100, jeweils mwN).
Bei der Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vorgelegten Urkunden ist mit Blick auf Z. 4 der in diesem Sinn als Maßstab der Beurteilung heranzuziehenden Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung insbesondere das Zeugnis der beschwerdeführenden Partei vom 20. Februar 2007 von Interesse, demzufolge Frau DI. C. bereits seit dem Jahr 2002 "die gesamte Abteilung für Gas-, Wasser- und Heizungstechnik - von den technischen Berechnungen über die Planerstellungen, Verhandlungen mit Behörden (Gas-Wasserwerken), Materialauszüge, Arbeitszeitvergaben, Montagekontrolle auf der Baustelle, Endabnahme der Parteien u. Endabrechnungen" - geleitet hat.Bei der Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vorgelegten Urkunden ist mit Blick auf Ziffer 4, der in diesem Sinn als Maßstab der Beurteilung heranzuziehenden Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung insbesondere das Zeugnis der beschwerdeführenden Partei vom 20. Februar 2007 von Interesse, demzufolge Frau DI. C. bereits seit dem Jahr 2002 "die gesamte Abteilung für Gas-, Wasser- und Heizungstechnik - von den technischen Berechnungen über die Planerstellungen, Verhandlungen mit Behörden (Gas-Wasserwerken), Materialauszüge, Arbeitszeitvergaben, Montagekontrolle auf der Baustelle, Endabnahme der Parteien u. Endabrechnungen" - geleitet hat.
Auch wenn dieses Zeugnis - das formal nur eine fünfjährige Tätigkeit als Betriebsleiterin belegt - nicht als Zeugnis im Sinn der Z. 4 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung angesehen werden kann, ergibt sich daraus mangels anderer Anhaltspunkte, dass DI. C. seit dem Jahr 2002 und damit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine einschlägige Tätigkeit als Betriebsleiterin iS des § 18 Abs. 3 Z. 3 GewO 1994 aufweist, weshalb - unter Heranziehung von Z. 4 der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung als "Maßstab" im Sinn der zitierten hg. Rechtsprechung -Auch wenn dieses Zeugnis - das formal nur eine fünfjährige Tätigkeit als Betriebsleiterin belegt - nicht als Zeugnis im Sinn der Ziffer 4, der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung angesehen werden kann, ergibt sich daraus mangels anderer Anhaltspunkte, dass DI. C. seit dem Jahr 2002 und damit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine einschlägige Tätigkeit als Betriebsleiterin iS des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994 aufweist, weshalb - unter Heranziehung von Ziffer 4, der Gas- und Sanitärtechnik-Verordnung als "Maßstab" im Sinn der zitierten hg. Rechtsprechung -
für DI. C. der individuelle Befähigungsnachweis nach § 19 GewO 1994 erbracht ist. für DI. C. der individuelle Befähigungsnachweis nach Paragraph 19, GewO 1994 erbracht ist.
3. Indem die belangte Behörde entgegen dem Gesagten eine amtswegige Prüfung der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen nach § 19 GewO 1994 unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 3. Indem die belangte Behörde entgegen dem Gesagten eine amtswegige Prüfung der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen nach Paragraph 19, GewO 1994 unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. April 2013 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. April 2013
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010040089.X00Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017