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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASGG §77 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über den Antrag des H S in L, auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der hg. Entscheidung vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss und Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121, wurde die Beschwerde des Antragstellers, soweit damit der Ausspruch über die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bekämpft wurde, zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit Beschluss und Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121, wurde die Beschwerde des Antragstellers, soweit damit der Ausspruch über die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bekämpft wurde, zurückgewiesen und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 20. November 2012, 18 E 3664/12y-2, bewilligte das Bezirksgericht B aufgrund der Entscheidung vom 11. Juli 2012, Zl. 2009/08/0121, und der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 7. November 2012 der "Republik Österreich BMASK" als betreibende Partei gegen den Antragsteller als verpflichtete Partei die Fahrnis- und Gehaltsexekution.
Mit dem nunmehrigen Antrag begehrt der Antragsteller die "Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Forderungsbetreiber BMASK im Verfahren Zl. 2009/08/0121 wegen Gesetzwidrigkeit".
Begründend führt der Antragsteller aus, Kostenersatz stehe nur der belangten Behörde (bzw. einer mitbelangten Behörde) zu. Im Verfahren zu Zl. 2009/08/0121 sei der Landeshauptmann von Niederösterreich belangte Behörde gewesen; das Bundesministerium sei zu keinem Zeitpunkt in diesem Verfahren belangte oder mitbelangte Behörde gewesen, sondern sei lediglich über das laufende Verfahren informiert worden. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Forderungsbetreiber BMASK sei daher gesetzwidrig. Darüber hinaus "informiere" er den Verwaltungsgerichtshof darüber, dass die dem Verfahren Zl. 2009/08/0121 zugrunde liegende Rechtsstreitigkeit zwischen ihm und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Leistungssache gelte und daher § 77 Abs. 1 Z 1 ASGG für einen allfälligen Kostenersatz an den Versicherungsträger anzuwenden sei. Der Kostenersatz sei vom Versicherungsträger selbst zu tragen.Begründend führt der Antragsteller aus, Kostenersatz stehe nur der belangten Behörde (bzw. einer mitbelangten Behörde) zu. Im Verfahren zu Zl. 2009/08/0121 sei der Landeshauptmann von Niederösterreich belangte Behörde gewesen; das Bundesministerium sei zu keinem Zeitpunkt in diesem Verfahren belangte oder mitbelangte Behörde gewesen, sondern sei lediglich über das laufende Verfahren informiert worden. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für den Forderungsbetreiber BMASK sei daher gesetzwidrig. Darüber hinaus "informiere" er den Verwaltungsgerichtshof darüber, dass die dem Verfahren Zl. 2009/08/0121 zugrunde liegende Rechtsstreitigkeit zwischen ihm und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Leistungssache gelte und daher Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG für einen allfälligen Kostenersatz an den Versicherungsträger anzuwenden sei. Der Kostenersatz sei vom Versicherungsträger selbst zu tragen.
Der Antrag ist nicht begründet.
§ 59 Abs. 4 VwGG (idF BGBl. I Nr. 4/2008) lautet: Paragraph 59, Absatz 4, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) lautet:
"In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen.""In den Entscheidungen über Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz hat der Verwaltungsgerichtshof eine Leistungsfrist von zwei Wochen festzusetzen. Zur Vollstreckung dieser Entscheidungen sind die ordentlichen Gerichte berufen; sie haben nach der Exekutionsordnung vorzugehen. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat durch seine Geschäftsstelle auf einer Ausfertigung der Entscheidung über den Aufwandersatz der obsiegenden Partei die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen über Aufwandersatz zu bestätigen."
Gemäß § 7 Abs. 3 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aufzuheben.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten aufzuheben.
Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht (vgl. OGH vom 22. Dezember 2004, 8 Ob 90/04z) und die Leistungsfrist verstrichen ist (vgl. OGH vom 23. Februar 2010, 4 Ob 16/10x).Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht vergleiche , OGH vom 22. Dezember 2004, 8 Ob 90/04z) und die Leistungsfrist verstrichen ist vergleiche , OGH vom 23. Februar 2010, 4 Ob 16/10x).
Der hier zu beurteilende Exekutionstitel (die Entscheidung vom 11. Juli 2012) wurde dem Beschwerdeführer (hier Antragsteller), der belangten Behörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) und dem Bundesminister (vgl. § 44 VwGG) nach den im hg. Akt 2009/08/0121 befindlichen Rückscheinen jeweils am 3. August 2012, der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt (vgl. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) am 6. August 2012 zugestellt. Mit der Zustellung wurde diese Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (§ 59 Abs. 4 VwGG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten.Der hier zu beurteilende Exekutionstitel (die Entscheidung vom 11. Juli 2012) wurde dem Beschwerdeführer (hier Antragsteller), der belangten Behörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) und dem Bundesminister vergleiche , Paragraph 44, VwGG) nach den im hg. Akt 2009/08/0121 befindlichen Rückscheinen jeweils am 3. August 2012, der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vergleiche , Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) am 6. August 2012 zugestellt. Mit der Zustellung wurde diese Entscheidung prozessual wirksam. Gegen diese Entscheidung steht kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen. Mit Ablauf der Leistungsfrist von zwei Wochen (Paragraph 59, Absatz 4, VwGG) ist sohin die Vollstreckbarkeit eingetreten.
Damit erweist sich die Bestätigung der Vollstreckbarkeit weder als irrtümlich noch als gesetzwidrig erteilt, sodass der Antrag abzuweisen war.
Soweit der Antrag - inhaltlich - darauf gerichtet ist, (nicht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben, sondern) den in der Entscheidung vom 11. Juli 2012 enthaltenen Ausspruch über den Aufwandersatz abzuändern (allenfalls im Sinne einer Berichtigung nach § 43 Abs. 7 VwGG), ist darauf zu verweisen, dass zwar gemäß § 47 Abs. 1 VwGG die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat und nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. die belangte Behörde obsiegende Partei ist, wenn die Beschwerde abgewiesen wird (gleiches gilt nach § 51 VwGG in dem Fall, dass die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde). Nach § 47 Abs. 5 VwGG fließt der Aufwandersatz aber jenem Rechtsträger zu, in dessen Namen die belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder hätte handeln sollen.Soweit der Antrag - inhaltlich - darauf gerichtet ist, (nicht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben, sondern) den in der Entscheidung vom 11. Juli 2012 enthaltenen Ausspruch über den Aufwandersatz abzuändern (allenfalls im Sinne einer Berichtigung nach Paragraph 43, Absatz 7, VwGG), ist darauf zu verweisen, dass zwar gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat und nach Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. die belangte Behörde obsiegende Partei ist, wenn die Beschwerde abgewiesen wird (gleiches gilt nach Paragraph 51, VwGG in dem Fall, dass die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen wurde). Nach Paragraph 47, Absatz 5, VwGG fließt der Aufwandersatz aber jenem Rechtsträger zu, in dessen Namen die belangte Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder hätte handeln sollen.
Im vorliegenden Fall hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich über einen Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entschieden. Damit war die belangte Behörde aber funktionell für den Bund tätig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0442), sodass der Aufwandersatz auch diesem Rechtsträger zuzusprechen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2000/03/0244, mwN; vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. Oktober 1967, Zl. 982/66, VwSlg. 7201 A).Im vorliegenden Fall hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich über einen Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entschieden. Damit war die belangte Behörde aber funktionell für den Bund tätig vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 97/08/0442), sodass der Aufwandersatz auch diesem Rechtsträger zuzusprechen war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2000/03/0244, mwN; vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 24. Oktober 1967, Zl. 982/66, VwSlg. 7201 A).
Nach § 47 Abs. 1 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 59 VwGG. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist damit § 77 Abs. 1 Z 1 ASGG für die Frage der Kostenersatzpflicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden.Nach Paragraph 47, Absatz eins, VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der Paragraphen 47 bis 59 VwGG. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist damit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG für die Frage der Kostenersatzpflicht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden.
Wien, am 10. April 2013
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080057.X00Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013