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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der H in B, vertreten durch Dr. Andrea Oberbichler und Dr. Michael Oberbichler, Rechtsanwälte in 5500 Bischofshofen, Sparkassenstraße 26, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. März 2012, Zl. 20052- STA/22752/8-2012, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Indien, vom 28. Juni 2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 leg. cit." ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Indien, vom 28. Juni 2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft "gemäß Paragraph 39, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, leg. cit." ab.
Begründend wurde - mit näheren Darlegungen - ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des §10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG gesichert und somit eine gesetzliche Verleihungsvoraussetzung nicht erfüllt sei.Begründend wurde - mit näheren Darlegungen - ausgeführt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des §10 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG gesichert und somit eine gesetzliche Verleihungsvoraussetzung nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Mai 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde § 10 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden. § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG galt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006, Abs. 5 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009. Die Novellen BGBl. I Nr. 2/2008, BGBl. I Nr. 4/2008, BGBl. I Nr. 135/2009 und BGBl. I Nr. 38/2011 ließen die genannten Bestimmungen unberührt.Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde Paragraph 10, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG galt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, Absatz 5, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,. Die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ließen die genannten Bestimmungen unberührt.
§ 10 Abs. 1 Z. 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 37/2006, und Abs. 5 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 122/2009 lauten: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, und Absatz 5, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, lauten:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
…
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
…
Mit Erkenntnis vom 1. März 2013, G 106/12-7 und G 17/13-6, kundgemacht am 8. April 2013 in BGBl. I Nr. 54/2013, hat der Verfassungsgerichtshof § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 sowie Abs. 5 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am 1. März 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.Mit Erkenntnis vom 1. März 2013, G 106/12-7 und G 17/13-6, kundgemacht am 8. April 2013 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2013,, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, sowie Absatz 5, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2014 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen auch in den am 1. März 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen nicht mehr anzuwenden sind.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Erstreckung der Anlassfallwirkung ist die Anwendung der Bestimmungen des §10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen. Der auf die aufgehobenen Bestimmungen gestützten Abweisung des Verleihungsansuchens mangelt es demnach an der gesetzlichen Grundlage, sodass sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2007/01/1275, mwN).Auf Grund der vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Erstreckung der Anlassfallwirkung ist die Anwendung der Bestimmungen des §10 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG im vorliegenden Beschwerdefall ausgeschlossen. Der auf die aufgehobenen Bestimmungen gestützten Abweisung des Verleihungsansuchens mangelt es demnach an der gesetzlichen Grundlage, sodass sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig erweist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2007/01/1275, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2, wobei die darin angeordnete Pauschalierung den (gesonderten) Zuspruch von Umsatzsteuer nicht vorsieht, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,, wobei die darin angeordnete Pauschalierung den (gesonderten) Zuspruch von Umsatzsteuer nicht vorsieht, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 24. April 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012010071.X00Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013