Index
E3R E03070000;Norm
31991R2568 Olivenöl Bestimmungsmerkmale Anh1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/10/0130 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/10/0128 E 25. April 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden 1. des OB in L, und 2. des WH in A, beide vertreten durch Dr. Alfred Jaeger, Mag. Alexander Loidl und Mag. Johannes Welzl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hauptplatz 21, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Februar 2012, 1. Zl. UVS- 07/L/38/9019/2009-9 (protokolliert zur Zl. 2012/10/0129), und 2. Zl. UVS-07/L/38/9021/2009-5 (protokolliert zur Zl. 2012/10/0130), betreffend Übertretungen des LMSVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund von Anzeigen des Landeshauptmannes von Steiermark wurde den Beschwerdeführern mit Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien (der Behörde erster Instanz) jeweils vom 20. August 2008 vorgeworfen, sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Organe der I. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese am 24. August 2007 an die C. GmbH in S. 24 Flaschen (a 1 Liter) "Carbonell Natives Olivenöl extra" geliefert und dadurch in Verkehr gebracht und somit den Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) zuwidergehandelt habe, weil die beanstandete Ware in einer Menge von 6 Flaschen zum Verkauf im Verkaufsraum, im Regal stehend, feilgehalten worden sei, obwohl die Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung "Carbonell Natives Olivenöl extra" entsprechend der sensorischen Prüfung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand in die Kategorie "natives Olivenöl" eingestuft worden sei und somit die Aufmachung des Lebensmittels eine zur Irreführung geeignete Angabe enthalte.Aufgrund von Anzeigen des Landeshauptmannes von Steiermark wurde den Beschwerdeführern mit Strafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien (der Behörde erster Instanz) jeweils vom 20. August 2008 vorgeworfen, sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Organe der römisch eins. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese am 24. August 2007 an die C. GmbH in S. 24 Flaschen (a 1 Liter) "Carbonell Natives Olivenöl extra" geliefert und dadurch in Verkehr gebracht und somit den Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) zuwidergehandelt habe, weil die beanstandete Ware in einer Menge von 6 Flaschen zum Verkauf im Verkaufsraum, im Regal stehend, feilgehalten worden sei, obwohl die Lebensmittelprobe mit der Bezeichnung "Carbonell Natives Olivenöl extra" entsprechend der sensorischen Prüfung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand in die Kategorie "natives Olivenöl" eingestuft worden sei und somit die Aufmachung des Lebensmittels eine zur Irreführung geeignete Angabe enthalte.
Die Beschwerdeführer hätten dadurch § 90 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG iVm Art. 14 der Verordnung (EG) 178/2002 vom 28. Jänner 2002 iVm § 9 VStG verletzt, weshalb über sie nach § 90 Abs. 1 LMSVG Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von 2 Tagen und 12 Stunden) verhängt wurden.Die Beschwerdeführer hätten dadurch Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EG) 178 aus 2002, vom 28. Jänner 2002 in Verbindung mit , Paragraph 9, VStG verletzt, weshalb über sie nach Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von 2 Tagen und 12 Stunden) verhängt wurden.
Aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer von der Beanstandung der Kennzeichnung des Olivenöls vor der Zustellung der Strafverfügungen Kenntnis erlangt hätten.
Gegen die Strafverfügungen erhoben die Beschwerdeführer Einspruch und ersuchten um Übersendung von Aktenkopien.
Nach Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Behörde erster Instanz gemäß §§ 40, 42 VStG brachten die Beschwerdeführer zunächst vor, ihnen läge das in einem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) erwähnte Ergebnis eines Untersuchungsverfahrens "Organoleptische Prüfung von Olivenöl durch das Olivenölpanel SSOG Mailand" nicht vor.Nach Aufforderung zur Rechtfertigung durch die Behörde erster Instanz gemäß Paragraphen 40, 42, VStG brachten die Beschwerdeführer zunächst vor, ihnen läge das in einem Gutachten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) erwähnte Ergebnis eines Untersuchungsverfahrens "Organoleptische Prüfung von Olivenöl durch das Olivenölpanel SSOG Mailand" nicht vor.
Daraufhin wurde den Beschwerdeführern von der Behörde erster Instanz ein Mail der AGES vom 13. November 2008 übermittelt, dem zufolge durch das Olivenölpanel SSOG Mailand "lediglich eine Einstufung des Öles in eine Olivenölkategorie entsprechend seinen organoleptischen Eigenschaften" erfolge und der AGES in weiterer Folge "auch nur das Ergebnis der Einstufung mitgeteilt" werde.
In weiterer Folge brachten die Beschwerdeführer in Stellungnahmen vom 30. Jänner 2009 u.a. (unter Vorlage entsprechender Urkunden) vor, bei der entnommenen Probe liege ein zu Recht als "nativ extra" bezeichnetes Olivenöl vor, was aus einem "Analytical Report" des Herstellerunternehmens und aus einem Prüfbericht des Deutschen Olivenöl Panels hervorgehe. Die Beschwerdeführer beantragten bei dieser Gelegenheit u.a. die Einholung eines "Sachverständigengutachtens zur Qualität des Olivenöles".
Mit Straferkenntnissen vom 19. bzw. 20. August 2009 hielt die Behörde erster Instanz Vorwurf und Bestrafung wie in den Strafverfügungen aufrecht, ohne die beantragten weiteren Beweise aufgenommen zu haben.
In den dagegen gerichteten Berufungen wandten sich die Beschwerdeführer (u.a.) wiederum gegen das Ergebnis der "organoleptischen Prüfung von Olivenöl durch das Olivenölpanel SSOG Mailand", wobei sie ausführten, Gutachten müssten nachvollziehbar begründet werden; es sei ihnen jede Information zur Frage, wie die Einstufung durch das Olivenölpanel Mailand zustande gekommen sei, ohne Begründung verwehrt worden. Ihre Beweisanträge (darunter jenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens) hielten die Beschwerdeführer ausdrücklich aufrecht.
Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen - nach Durchführung von Verhandlungen und Befragung eines Sachverständigen der AGES - nicht statt und bestätigte die Straferkenntnisse mit der Maßgabe, dass die Strafsanktionsnorm "§ 90 Abs. 1 erster Strafsatz LMSVG" zu lauten habe; ein weiteres Gutachten hatte die belangte Behörde nicht eingeholt.Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen - nach Durchführung von Verhandlungen und Befragung eines Sachverständigen der AGES - nicht statt und bestätigte die Straferkenntnisse mit der Maßgabe, dass die Strafsanktionsnorm "§ 90 Absatz eins, erster Strafsatz LMSVG" zu lauten habe; ein weiteres Gutachten hatte die belangte Behörde nicht eingeholt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die maßgeblichen Feststellungen ergäben sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakten, aufgrund der Ermittlungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere aus dem (in der Verhandlung am 2. August 2008 vorgelegten) Gutachten des Olivenölpanels SSOG Mailand vom 18. Jänner 2008 samt Erörterung.
Die Feststellungen des Olivenölpanels SSOG Mailand zur organoleptischen Untersuchung seien unbedenklich. Das Panel in Mailand sei zertifiziert und zugelassen. Das Ergebnis der organoleptischen Untersuchung sei von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) im Prüfbericht aufgenommen worden. Den Beschwerdeführern sei jederzeit die Akteneinsicht in das amtliche Untersuchungszeugnis und in das Gutachten der AGES vom 30. März 2008 möglich gewesen. Darüber hinaus sei es den Beschwerdeführern freigestanden, "diesbezüglich zeitnah an die Behörde den Antrag auf Einholung von zwei Gegengutachten zu stellen" (Verweis auf Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/1991 vom 11. Juli 1991). Dem von den Beschwerdeführern eingeholten Gutachten des deutschen Olivenölpanels vom 5. September 2008 komme schon deshalb keine Beweiskraft zu, weil das dafür getestete Olivenöl von einer anderen Charge stamme.Die Feststellungen des Olivenölpanels SSOG Mailand zur organoleptischen Untersuchung seien unbedenklich. Das Panel in Mailand sei zertifiziert und zugelassen. Das Ergebnis der organoleptischen Untersuchung sei von der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) im Prüfbericht aufgenommen worden. Den Beschwerdeführern sei jederzeit die Akteneinsicht in das amtliche Untersuchungszeugnis und in das Gutachten der AGES vom 30. März 2008 möglich gewesen. Darüber hinaus sei es den Beschwerdeführern freigestanden, "diesbezüglich zeitnah an die Behörde den Antrag auf Einholung von zwei Gegengutachten zu stellen" (Verweis auf Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2568 aus 1991, vom 11. Juli 1991). Dem von den Beschwerdeführern eingeholten Gutachten des deutschen Olivenölpanels vom 5. September 2008 komme schon deshalb keine Beweiskraft zu, weil das dafür getestete Olivenöl von einer anderen Charge stamme.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit den Beschlüssen vom 11. Juni 2012, B 431/12 und B 432/12, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung von Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Die Beschwerden bringen u.a. vor, soweit die belangte Behörde ausführe, die Beschwerdeführer hätten jederzeit Akteneinsicht in das amtliche Untersuchungszeugnis und das Gutachten der AGES vom 30. März 2008 nehmen können und es sei ihnen freigestanden, diesbezüglich zeitnah an die Behörde einen Antrag auf Einholung von Gegengutachten gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/1991 vom 11. Juli 1991 zu stellen, sei dem entgegenzuhalten, dass genau dieser Antrag auf Einholung von Gegengutachten durch die Beschwerdeführer erfolgt sei. 1. Die Beschwerden bringen u.a. vor, soweit die belangte Behörde ausführe, die Beschwerdeführer hätten jederzeit Akteneinsicht in das amtliche Untersuchungszeugnis und das Gutachten der AGES vom 30. März 2008 nehmen können und es sei ihnen freigestanden, diesbezüglich zeitnah an die Behörde einen Antrag auf Einholung von Gegengutachten gemäß Artikel 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2568 aus 1991, vom 11. Juli 1991 zu stellen, sei dem entgegenzuhalten, dass genau dieser Antrag auf Einholung von Gegengutachten durch die Beschwerdeführer erfolgt sei.
2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerden zum Erfolg.
2.1. Die belangte Behörde stützt die zentrale Feststellung, dass das gegenständliche Öl, welches mit der Bezeichnung "Carbonell Natives Olivenöl extra" versehen gewesen sei, zu Recht nur als "natives Olivenöl" hätte bezeichnet werden dürfen, auf das Gutachten des Olivenölpanels SSOG Mailand vom 18. Jänner 2008. 2.2. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung sind native Olivenöle im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Anhanges der Verordnung Nr. 136/66/EWG "Öle, deren Merkmale mit den in Anhang I Nummern 1 und 2 dieser Verordnung genannten Merkmalen übereinstimmen". 2.1. Die belangte Behörde stützt die zentrale Feststellung, dass das gegenständliche Öl, welches mit der Bezeichnung "Carbonell Natives Olivenöl extra" versehen gewesen sei, zu Recht nur als "natives Olivenöl" hätte bezeichnet werden dürfen, auf das Gutachten des Olivenölpanels SSOG Mailand vom 18. Jänner 2008. 2.2. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung sind native Olivenöle im Sinne von Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Anhanges der Verordnung Nr. 136/66/EWG "Öle, deren Merkmale mit den in Anhang römisch eins Nummern 1 und 2 dieser Verordnung genannten Merkmalen übereinstimmen".
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 (im Folgenden: Verordnung) nennt an Öl-Kategorien u.a. "Natives Olivenöl extra" sowie "Natives Olivenöl" (in der englischen Fassung der Verordnung: "Extra virgin olive oil" bzw. "Virgin olive oil"), wobei im Anhang die Merkmale (darunter etwa Säuregehalt und Gehalt an Fettsäuren) dieser Öl-Kategorien näher bestimmt werden.Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 (im Folgenden: Verordnung) nennt an Öl-Kategorien u.a. "Natives Olivenöl extra" sowie "Natives Olivenöl" (in der englischen Fassung der Verordnung: "Extra virgin olive oil" bzw. "Virgin olive oil"), wobei im Anhang die Merkmale (darunter etwa Säuregehalt und Gehalt an Fettsäuren) dieser Öl-Kategorien näher bestimmt werden.
Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung werden die Merkmale der Öle gemäß Anhang I nach bestimmten Analysenverfahren bestimmt, darunter durch die Bestimmung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle nach dem in Art. 2 Abs. 2 und Anhang XII der Verordnung geregelten Verfahren.Nach Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung werden die Merkmale der Öle gemäß Anhang römisch eins nach bestimmten Analysenverfahren bestimmt, darunter durch die Bestimmung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle nach dem in Artikel 2, Absatz 2 und Anhang römisch zwölf der Verordnung geregelten Verfahren.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung wird die Prüfung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle durch die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Prüfergruppen vorgenommen. Die organoleptischen Merkmale eines derartigen Olivenöls werden als mit der deklarierten Olivenölkategorie übereinstimmend angesehen, wenn eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe die diesbezügliche Einstufung bestätigt.Gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung wird die Prüfung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle durch die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter von durch die Mitgliedstaaten zugelassenen Prüfergruppen vorgenommen. Die organoleptischen Merkmale eines derartigen Olivenöls werden als mit der deklarierten Olivenölkategorie übereinstimmend angesehen, wenn eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Prüfergruppe die diesbezügliche Einstufung bestätigt.
Bestätigt die zugelassene Prüfergruppe die organoleptischen Merkmale der deklarierten Olivenölkategorie nicht, so "fordern die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter auf Antrag des Betroffenen zwei Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen an", von denen mindestens eine von einer Prüfergruppe vorgenommen wird, die von dem betreffenden Erzeugermitgliedstaat zugelassen wurde. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen konform, wenn zwei Gegenanalysen die deklarierte Einstufung bestätigen. Im gegenteiligen Fall sind - unbeschadet der fälligen Sanktionen - die Kosten für die Gegenanalysen vom Betroffenen zu tragen (Art. 2 Abs. 2 letzer Unterabsatz der Verordnung).Bestätigt die zugelassene Prüfergruppe die organoleptischen Merkmale der deklarierten Olivenölkategorie nicht, so "fordern die einzelstaatlichen Behörden oder ihre Vertreter auf Antrag des Betroffenen zwei Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen an", von denen mindestens eine von einer Prüfergruppe vorgenommen wird, die von dem betreffenden Erzeugermitgliedstaat zugelassen wurde. Die fraglichen Merkmale gelten als mit den deklarierten Merkmalen konform, wenn zwei Gegenanalysen die deklarierte Einstufung bestätigen. Im gegenteiligen Fall sind - unbeschadet der fälligen Sanktionen - die Kosten für die Gegenanalysen vom Betroffenen zu tragen (Artikel 2, Absatz 2, letzer Unterabsatz der Verordnung).
Gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung erfolgen bei der Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung die Analysen (u.a.) gemäß dem Anhang XII sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums. Erfolgt die Probenahme mehr als vier Monate vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum, so müssen die Proben spätestens im vierten Monaten nach der Probenahme analysiert werden. Entsprechen die Analyseergebnisse nicht den Merkmalen der angemeldeten Kategorie Olivenöl bzw. Oliventresteröl, so wird der Beteiligte davon spätestens einen Monat vor Ablauf der zuvor genannten Frist in Kenntnis gesetzt, es sei denn, die Probenahme ist weniger als einen Monat vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum erfolgt.Gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung erfolgen bei der Überprüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung die Analysen (u.a.) gemäß dem Anhang römisch zwölf sowie gegebenenfalls die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums. Erfolgt die Probenahme mehr als vier Monate vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum, so müssen die Proben spätestens im vierten Monaten nach der Probenahme analysiert werden. Entsprechen die Analyseergebnisse nicht den Merkmalen der angemeldeten Kategorie Olivenöl bzw. Oliventresteröl, so wird der Beteiligte davon spätestens einen Monat vor Ablauf der zuvor genannten Frist in Kenntnis gesetzt, es sei denn, die Probenahme ist weniger als einen Monat vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum erfolgt.
2.3. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden das Mindesthaltbarkeitsdatum der gegenständlichen Probe (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung) nicht festgestellt (vgl. dazu allerdings die Angabe auf dem "Label" der geprüften Flaschen laut "Test Report" des Olivenölpanels SSOG Mailand vom 18. Jänner 2008). 2.3. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden das Mindesthaltbarkeitsdatum der gegenständlichen Probe vergleiche , Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung) nicht festgestellt vergleiche , dazu allerdings die Angabe auf dem "Label" der geprüften Flaschen laut "Test Report" des Olivenölpanels SSOG Mailand vom 18. Jänner 2008).
Ausgehend von der nach dem Tatvorwurf der belangten Behörde am 24. August 2007 erfolgten Probenahme kann somit anhand der angefochtenen Bescheide (noch) nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer als "Beteiligte" im Sinn der Verordnung durch die Zustellung der Strafverfügungen vom 20. August 2008 rechtzeitig im Sinn des Art. 2 Abs. 4 der Verordnung von dem Analyseergebnis, welches nicht den Merkmalen der in der Bezeichnung enthaltenen Kategorie von Olivenöl entsprach, in Kenntnis gesetzt wurden.Ausgehend von der nach dem Tatvorwurf der belangten Behörde am 24. August 2007 erfolgten Probenahme kann somit anhand der angefochtenen Bescheide (noch) nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer als "Beteiligte" im Sinn der Verordnung durch die Zustellung der Strafverfügungen vom 20. August 2008 rechtzeitig im Sinn des Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung von dem Analyseergebnis, welches nicht den Merkmalen der in der Bezeichnung enthaltenen Kategorie von Olivenöl entsprach, in Kenntnis gesetzt wurden.
Falls die Beschwerdeführer nicht gemäß Art. 2 Abs. 4 der Verordnung rechtzeitig von der Beanstandung verständigt wurden (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 10. April 2003, Rechtssache C- 276/01, Steffensen), durfte die belangte Behörde mangels Einhaltung der wiedergegebenen Verfahrensvorschriften das Ergebnis der Untersuchung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand nicht den mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Bestrafungen zugrunde legen.Falls die Beschwerdeführer nicht gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung rechtzeitig von der Beanstandung verständigt wurden vergleiche , dazu das Urteil des EuGH vom 10. April 2003, Rechtssache C- 276/01, Steffensen), durfte die belangte Behörde mangels Einhaltung der wiedergegebenen Verfahrensvorschriften das Ergebnis der Untersuchung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand nicht den mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Bestrafungen zugrunde legen.
Ist aber die mit Zustellung der Strafverfügungen vom 20. August 2008
vorgenommene Verständigung der Beschwerdeführer rechtzeitig im Sinn des Art. 2 Abs. 4 der Verordnung erfolgt, so hätte die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Einholung eines "Sachverständigengutachtens zur Qualität des Olivenöles", welche - wenngleich nicht ausdrücklich auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung gestützt - als Anträge auf Einholung von Gegenanalysen im Sinn dieser Bestimmung zu deuten sind, nicht einfach übergehen dürfen; vielmehr hätte die belangte Behörde in diesem Fall prüfen müssen, ob ihr die Einholung von Gegenanalysen im vorliegenden Fall in Hinblick auf den zeitlichen Rahmen (Durchführung der Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums; vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung) noch möglich gewesen wäre. vorgenommene Verständigung der Beschwerdeführer rechtzeitig im Sinn des Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung erfolgt, so hätte die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Einholung eines "Sachverständigengutachtens zur Qualität des Olivenöles", welche - wenngleich nicht ausdrücklich auf Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung gestützt - als Anträge auf Einholung von Gegenanalysen im Sinn dieser Bestimmung zu deuten sind, nicht einfach übergehen dürfen; vielmehr hätte die belangte Behörde in diesem Fall prüfen müssen, ob ihr die Einholung von Gegenanalysen im vorliegenden Fall in Hinblick auf den zeitlichen Rahmen (Durchführung der Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums; vergleiche , Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung) noch möglich gewesen wäre.
War dies der Fall, hat die belangte Behörde, indem sie keine Gegenanalysen eingeholt hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. War allerdings eine - im Sinn des Art. 2 Abs. 4 der Verordnung - rechtzeitige Einholung von Gegenanalysen nicht mehr möglich, hätte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Straferkenntnisse wegen des Übergehens der Beweisanträge durch die Behörde erster Instanz aufheben - und das Strafverfahren einstellen (vgl. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG) - müssen."War dies der Fall, hat die belangte Behörde, indem sie keine Gegenanalysen eingeholt hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. War allerdings eine - im Sinn des Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung - rechtzeitige Einholung von Gegenanalysen nicht mehr möglich, hätte die belangte Behörde die erstinstanzlichen Straferkenntnisse wegen des Übergehens der Beweisanträge durch die Behörde erster Instanz aufheben - und das Strafverfahren einstellen vergleiche , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG) - müssen."
3. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; dies hatte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zur Aufhebung der Bescheide zu führen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Beachtung der unter 3. Die belangte Behörde hat die angefochtenen Bescheide somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; dies hatte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG zur Aufhebung der Bescheide zu führen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Beachtung der unter
2.3. dargestellten Verfahrensvorschriften zu anderen Bescheiden gelangt wäre.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 25. April 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100129.X00Im RIS seit
27.05.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013