TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/26 2011/07/0159

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Veröffentlicht am 26.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs2 idF 2008/I/005;
AVG §42 idF 2008/I/005;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 2001/I/109;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;
  1. AVG § 41 heute
  2. AVG § 41 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 41 gültig von 21.07.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  4. AVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  5. AVG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. AVG § 41 gültig von 01.01.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  7. AVG § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 41 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 107 heute
  2. WRG 1959 § 107 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 107 gültig von 11.08.2001 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  4. WRG 1959 § 107 gültig von 01.01.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 107 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 107 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 34 heute
  2. WRG 1959 § 34 gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 34 gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 34 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 34 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 34 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 34 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des 1. DI (FH) J H und 2. der U H, beide in S, beide vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Mai 2011, Zl. FA13A- 30.40-275/2011-5, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft "S"), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 suchte die mitbeteiligte Partei (MP) um die weitere Ausweisung eines Schutzgebietes für ihre Quelle (Trinkwasserversorgungsanlage) an.

Mit Kundmachung vom 20. August ordnete die Bezirkshauptmannschaft V (BH) unter Hinweis auf die §§ 40 bis 44 AVG und Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für den 14. September 2010 an. Diese Kundmachung enthielt folgende Belehrung:Mit Kundmachung vom 20. August ordnete die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf (BH) unter Hinweis auf die Paragraphen 40 bis 44 AVG und Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für den 14. September 2010 an. Diese Kundmachung enthielt folgende Belehrung:

"Bitte beachten Sie:

Gemäß § 42 AVG 1991 finden Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung hieramts oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung und es werden die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildet, als zustimmend angesehen.Gemäß Paragraph 42, AVG 1991 finden Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung hieramts oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung und es werden die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bildet, als zustimmend angesehen.

Der Ausführung der Anlage würde stattgegeben werden, wenn sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen ergeben.

An der Verhandlung teilnehmende Vertreter beteiligter Stellen oder Parteien haben sich rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zu versehen, um bindende Erklärungen bei der mündlichen Verhandlung abgeben zu können. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den oben angeführten Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.

Die Parteien und sonstigen Beteiligten werden eingeladen, sofern sie etwas vorzubringen beabsichtigten, bei der Verhandlung zu erscheinen.

Wer die Stellung als Partei aufgrund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, hat bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen, dass ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde.

Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der örtlichen Erhebung bei der Bezirkshauptmannschaft V während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf."Die für das Verfahren eingereichten Pläne und sonstigen Behelfe liegen bis zum Tag vor der örtlichen Erhebung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf."

Mit der "Kundmachung Abänderung" der BH vom 7. September 2010 wurde die mündliche Verhandlung auf den 7. Oktober 2010 verlegt, wobei dieses Schriftstück nochmals die Belehrung mit den vorgenannten Ausführungen enthielt.

Beide Kundmachungen ergingen u.a. an die Beschwerdeführer (als Eigentümer von Grundstücken im gegenständlichen Schutzgebiet) und wurden ihnen auch zugestellt.

Die Beschwerdeführer waren in der Verhandlung am 7. Oktober 2010 nicht anwesend und erhoben (vorerst) auch keine Einwendungen.

Mit Bescheid der BH vom 21. Dezember 2010 wurden gemäß § 34 Abs. 1, § 98 Abs. 1 sowie §§ 107 und 111 WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der MP im Bereich näher angeführter Grundstücke eine weitere Schutzzone (Schutzzone II) unter Festlegung von Anordnungen und Nutzungsbeschränkungen bestimmt sowie für die Schutzzone I adaptierte Anordnungen und Nutzungsbeschränkungen festgelegt.Mit Bescheid der BH vom 21. Dezember 2010 wurden gemäß Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins, sowie Paragraphen 107, und 111 WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der MP im Bereich näher angeführter Grundstücke eine weitere Schutzzone (Schutzzone römisch zwei) unter Festlegung von Anordnungen und Nutzungsbeschränkungen bestimmt sowie für die Schutzzone römisch eins adaptierte Anordnungen und Nutzungsbeschränkungen festgelegt.

Mehrere Grundstückseigentümer, darunter die Beschwerdeführer, erhoben dagegen Berufung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2011 wurde (u.a.) die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen.

In der innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung sei die Behauptung aufgestellt worden, dass die Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer in das Schutzgebiet nicht notwendig sei und das Wasserschutzgebiet eine wesentliche Benachteiligung und Einschränkung bedeute. Auf Grund der §§ 41 und 42 AVG sowie des § 107 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 könne eine Verfahrenspartei jedoch nur dann in der Berufung Einwände erheben, wenn sie von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß verständigt worden sei und anlässlich dieser Verhandlung (spätestens am Tag vor Beginn dieser Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung) konkrete Einwände gegen den Verhandlungsgegenstand erhoben habe. Die Beschwerdeführer seien einerseits zur Verhandlung am 7. Oktober 2010 persönlich geladen worden, andererseits sei die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde vorgenommen worden. Da die Beschwerdeführer bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen seien und keine Einwendungen vorgebracht hätten, seien die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 AVG erfüllt, sodass sie mit Ende der Verhandlung gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verloren hätten. Dies habe zur Folge, dass sie gegen den erstinstanzlichen Bescheid kein Rechtsmittel erheben könnten.In der innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung sei die Behauptung aufgestellt worden, dass die Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführer in das Schutzgebiet nicht notwendig sei und das Wasserschutzgebiet eine wesentliche Benachteiligung und Einschränkung bedeute. Auf Grund der Paragraphen 41, und 42 AVG sowie des Paragraph 107, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 könne eine Verfahrenspartei jedoch nur dann in der Berufung Einwände erheben, wenn sie von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß verständigt worden sei und anlässlich dieser Verhandlung (spätestens am Tag vor Beginn dieser Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung) konkrete Einwände gegen den Verhandlungsgegenstand erhoben habe. Die Beschwerdeführer seien einerseits zur Verhandlung am 7. Oktober 2010 persönlich geladen worden, andererseits sei die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde vorgenommen worden. Da die Beschwerdeführer bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen seien und keine Einwendungen vorgebracht hätten, seien die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 2, AVG erfüllt, sodass sie mit Ende der Verhandlung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Parteistellung verloren hätten. Dies habe zur Folge, dass sie gegen den erstinstanzlichen Bescheid kein Rechtsmittel erheben könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die MP hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall sind § 41 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, § 42 Abs. 1 und 2 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 und § 107 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 109/2001 von Bedeutung. Diese Bestimmungen lauten:Im Beschwerdefall sind Paragraph 41, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, Paragraph 42, Absatz eins, und 2 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, von Bedeutung. Diese Bestimmungen lauten:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

  1. (2)Absatz 2,Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben."Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben."

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. "§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

  1. (2)Absatz 2,Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."

"Mündliche Verhandlung

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen."Paragraph 107, (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen."

Eigentümern von Grundstücken in einem Wasserschutzgebietsbereich im Sinn des § 34 WRG 1959 kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0099, mwN).Eigentümern von Grundstücken in einem Wasserschutzgebietsbereich im Sinn des Paragraph 34, WRG 1959 kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutzgebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0099, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Ladung, Kundmachung über die Anberaumung der Verhandlung) - entgegen § 41 Abs. 2 zweiter Satz AVG - nicht auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2008/05/0002, und vom 27. Jänner 2011, Zlen. 2010/06/0219, 0220, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann ein Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Ladung, Kundmachung über die Anberaumung der Verhandlung) - entgegen Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz AVG - nicht auf die in Paragraph 42, AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 31. März 2008, Zl. 2008/05/0002, und vom 27. Jänner 2011, Zlen. 2010/06/0219, 0220, mwN).

Die bloße Anführung des § 42 AVG in einer Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung reicht ebenso wenig aus wie etwa der - in den oben angeführten Kundmachungen der BH enthaltene - Hinweis, dass die Partei "als zustimmend angesehen" wird, "wenn" oder "soweit" sie nicht rechtzeitig (spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung) Einwendungen erhoben hat (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 41 Rz 20 mwH auf die hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2006/06/0124, mwN).Die bloße Anführung des Paragraph 42, AVG in einer Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung reicht ebenso wenig aus wie etwa der - in den oben angeführten Kundmachungen der BH enthaltene - Hinweis, dass die Partei "als zustimmend angesehen" wird, "wenn" oder "soweit" sie nicht rechtzeitig (spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung) Einwendungen erhoben hat vergleiche , dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 41, Rz 20 mwH auf die hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2006/06/0124, mwN).

Dies hat die belangte Behörde verkannt, sodass sie zu Unrecht vom Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer bzw. deren Präklusion ausgegangen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 26. April 2013

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011070159.X00

Im RIS seit

23.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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