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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Dr. K P in A, vertreten durch Mag. Georg Thalhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölkerbastei 10/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Oktober 2008, Zl. UVS 30.17-51/2008-11, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als diensthabende Ärztin am 26. Mai 2007 um ca. 02.00 Uhr im Landeskrankenhaus B. verweigert, die Blutabnahme vorzunehmen, obwohl gemäß § 5 Abs. 8 StVO 1960 ein in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen habe, wenn eine Person zu diesem Zwecke zu ihm gebracht werde oder dies verlange und angebe, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung (positiver Alkomattest) ergeben. Zur o.a. Tatzeit habe H. K. mitgeteilt, dass er einen Verkehrsunfall gehabt habe. Bei diesem sei von Polizeibeamten die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese 0,83 mg/l ergeben habe. H. K., der das Messergebnis angezweifelt habe, habe die Beschwerdeführerin ersucht, zwecks Alkoholbestimmung die Blutabnahme durchzuführen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als diensthabende Ärztin am 26. Mai 2007 um ca. 02.00 Uhr im Landeskrankenhaus B. verweigert, die Blutabnahme vorzunehmen, obwohl gemäß Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 ein in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen habe, wenn eine Person zu diesem Zwecke zu ihm gebracht werde oder dies verlange und angebe, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung (positiver Alkomattest) ergeben. Zur o.a. Tatzeit habe H. K. mitgeteilt, dass er einen Verkehrsunfall gehabt habe. Bei diesem sei von Polizeibeamten die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese 0,83 mg/l ergeben habe. H. K., der das Messergebnis angezweifelt habe, habe die Beschwerdeführerin ersucht, zwecks Alkoholbestimmung die Blutabnahme durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 8 StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 3 lit. j leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt wurde.Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2007 diensthabende Ärztin in der medizinischen Ambulanz der öffentlichen Krankenanstalt B. gewesen. Als der Zeuge H. K. gegen 02.00 Uhr in die Notaufnahme gekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin zunächst namentlich verlangt und, als diese erschienen sei, eine Blutprobe zur Widerlegung des Alkomatergebnisses. Er habe der Beschwerdeführerin den (zuvor stattgefundenen) Verkehrsunfall und das Ergebnis des durchgeführten Alkomattests geschildert und auch, dass ihm die amtshandelnden Polizeibeamten gesagt hätten, er müsse sich selbst um die Blutprobe kümmern. Die Beschwerdeführerin habe die Blutabnahme mit dem Bemerken verweigert, sie sei nicht berechtigt, Blut abzunehmen, weil ein gültiger Alkomatwert vorliege und dies im Übrigen auch nichts bringe, weil diese (Blutprobe) vor Gericht keine Aussagekraft habe. Da der Zeuge H. K. wiederholt eine Blutabnahme verlangt habe, habe der Dienst habende Pflegehelfer die Polizeiinspektion B. verständigt. Als einige Zeit später zwei Polizeibeamte in der Notaufnahme eingetroffen seien, habe sich die Beschwerdeführerin bereits vom Zeugen H. K. entfernt gehabt und andere Patienten in der medizinischen Ambulanz behandelt.
Die Feststellung, dass der Zeuge H. K. von der Beschwerdeführerin eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zur Widerlegung des Ergebnisses der Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten entsprechend der gesetzlich geregelten Vorgangsweise begehrt habe und nicht etwa eine Blutalkoholbestimmung durch die Beschwerdeführerin bzw. im krankenhauseigenen Labor, sei aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben dieses Zeugen erfolgt. Wie H. K. überzeugend angegeben habe, habe er der Beschwerdeführerin den zuvor erlittenen Verkehrsunfall, die Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten und auch das dabei erzielte Ergebnis geschildert. Er habe auch glaubhaft vorgebracht, dass er sich keinesfalls gegen die Übergabe der Blutprobe an die Polizei ausgesprochen, sondern sogar deren Verständigung verlangt habe. Er habe zwar eingeräumt, dass er anstelle des Wortes Blutprobe möglicherweise das Wort Bluttest verwendet habe, doch habe er nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ihm als medizinischer Laie der genaue Fachausdruck unbekannt gewesen sei, er aber der Beschwerdeführerin sein Begehren ausdrücklich dargelegt habe.
Des Weiteren habe er darauf hingewiesen, dass es sich bei der Niederschrift vom 18. Juli 2007 um ein Resümeeprotokoll der Strafreferentin der Bezirkshauptmannschaft M. handle und er auch nicht mehr angeben könne, welche Bezeichnung er damals tatsächlich verwendet habe. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge nicht das seinem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus in M., sondern das weiter entfernte LKH B. aufgesucht habe, sei für die belangte Behörde der Schluss nicht ableitbar, dass der Zeuge die Absicht gehabt habe, mehrere Blutalkoholbestimmungen durchführen zu lassen, bis eine seinen Erwartungen entspreche. Dass der Zeuge das LKH B. aufgesucht und dort namentlich die Beschwerdeführerin verlangt habe, sei nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund des Inhaltes des Gespräches des Zeugen mit seinem Hausarzt Dr. I. erfolgt, der sich telefonisch erkundigt habe, wer in diesem Krankenhaus Dienst habe.Des Weiteren habe er darauf hingewiesen, dass es sich bei der Niederschrift vom 18. Juli 2007 um ein Resümeeprotokoll der Strafreferentin der Bezirkshauptmannschaft M. handle und er auch nicht mehr angeben könne, welche Bezeichnung er damals tatsächlich verwendet habe. Auch aus dem Umstand, dass der Zeuge nicht das seinem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus in M., sondern das weiter entfernte LKH B. aufgesucht habe, sei für die belangte Behörde der Schluss nicht ableitbar, dass der Zeuge die Absicht gehabt habe, mehrere Blutalkoholbestimmungen durchführen zu lassen, bis eine seinen Erwartungen entspreche. Dass der Zeuge das LKH B. aufgesucht und dort namentlich die Beschwerdeführerin verlangt habe, sei nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund des Inhaltes des Gespräches des Zeugen mit seinem Hausarzt Dr. römisch eins. erfolgt, der sich telefonisch erkundigt habe, wer in diesem Krankenhaus Dienst habe.
Die Beschwerdeführerin habe dagegen mit ihrem Vorbringen nicht überzeugen können, der Zeuge habe auf eine Blutalkoholbestimmung im Labor des LKH B. bestanden und eine Übergabe der Blutprobe an die Polizei bzw. Auswertung durch ein Institut für gerichtliche Medizin abgelehnt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin am 7. August 2007 vor der Marktgemeinde A., sie habe den Zeugen darüber informiert, "dass diese Untersuchung vor Gericht kein Gewicht hätte, da üblicherweise die Polizei in solchen Fällen mitkommt und das Blut in einem eigenen Labor untersuchen lässt", und sie habe versucht, ihm verständlich zu machen, "dass eine Blutabnahme keinen Sinn hätte" und auch aus den Angaben des Zeugen H. K. "sie sagte, sie sei nicht berechtigt, mir das Blut abzunehmen, da ein gültiger Alkomatwert vorliege und würde dies im Übrigen auch nichts bringen, da dies vor dem Gericht keine Aussagekraft habe", sei bei der belangten Behörde vielmehr der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführerin zur Tatzeit die sie nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 treffende gesetzliche Verpflichtung unbekannt gewesen sei.Die Beschwerdeführerin habe dagegen mit ihrem Vorbringen nicht überzeugen können, der Zeuge habe auf eine Blutalkoholbestimmung im Labor des LKH B. bestanden und eine Übergabe der Blutprobe an die Polizei bzw. Auswertung durch ein Institut für gerichtliche Medizin abgelehnt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin am 7. August 2007 vor der Marktgemeinde A., sie habe den Zeugen darüber informiert, "dass diese Untersuchung vor Gericht kein Gewicht hätte, da üblicherweise die Polizei in solchen Fällen mitkommt und das Blut in einem eigenen Labor untersuchen lässt", und sie habe versucht, ihm verständlich zu machen, "dass eine Blutabnahme keinen Sinn hätte" und auch aus den Angaben des Zeugen H. K. "sie sagte, sie sei nicht berechtigt, mir das Blut abzunehmen, da ein gültiger Alkomatwert vorliege und würde dies im Übrigen auch nichts bringen, da dies vor dem Gericht keine Aussagekraft habe", sei bei der belangten Behörde vielmehr der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführerin zur Tatzeit die sie nach Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 treffende gesetzliche Verpflichtung unbekannt gewesen sei.
Mit der Verpflichtung des Arztes zur Blutabnahme aufgrund der Aufforderung einer Privatperson sei vom Gesetzgeber die Möglichkeit eines Gegenbeweises mittels Blutuntersuchung zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten geschaffen worden. Nur wenn das abgenommene Blut auf gesetzlich detailliert festgelegten Wegen einer Auswertung zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zugeführt werde, könne von einer "Gleichwertigkeit" der Blutuntersuchung mit der Atemalkoholmessung gesprochen und im Rahmen des Beweisverfahrens als Gegenbeweis herangezogen werden. Indem die Beschwerdeführerin beim Zeugen H. K. die Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verweigert habe, habe sie den Zeugen H. K. der Möglichkeit zur Erbringung eines Gegenbeweises des Alkomatergebnisses beraubt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 30. Jänner 2009, B 1947/08, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluss vom 4. März 2009 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 30. Jänner 2009, B 1947/08, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluss vom 4. März 2009 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die angezogene Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 sei keine taugliche Grundlage für den gegenständlichen Schuldspruch. Es sei nicht gegen Auflagen oder Vorschriften in Bescheiden verstoßen worden. Ein Verstoß nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 werde durch die Strafsanktion nicht erfasst.In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, die angezogene Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 sei keine taugliche Grundlage für den gegenständlichen Schuldspruch. Es sei nicht gegen Auflagen oder Vorschriften in Bescheiden verstoßen worden. Ein Verstoß nach Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 werde durch die Strafsanktion nicht erfasst.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 begeht derjenige, der in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 begeht derjenige, der in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Die Strafdrohung nach Abs. 3 lit. j leg. cit. kommt daher u. a. nur dann in Betracht, wenn ein in der StVO 1960 begründetes Gebot oder Verbot übertreten wird, ohne dass eine andere in § 99 enthaltene Strafdrohung zutrifft (vgl. auch die bei Pürstl, StVO,Die Strafdrohung nach Absatz 3, Litera j, leg. cit. kommt daher u. a. nur dann in Betracht, wenn ein in der StVO 1960 begründetes Gebot oder Verbot übertreten wird, ohne dass eine andere in Paragraph 99, enthaltene Strafdrohung zutrifft vergleiche , auch die bei Pürstl, StVO,
12. Auflage, S. 1171 unter FN 23 wiedergegebenen Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Dass die Übertretung des Gebotes der Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt nach § 5 Abs. 8 StVO 1960 unter eine andere in § 99 leg. cit. enthaltene Strafdrohung (sohin nicht unter § 99 Abs. 3 lit. j ) fiele, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.12. Auflage, S. 1171 unter FN 23 wiedergegebenen Erläuterungen zu dieser Bestimmung). Dass die Übertretung des Gebotes der Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt nach Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 unter eine andere in Paragraph 99, leg. cit. enthaltene Strafdrohung (sohin nicht unter Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, ) fiele, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
In der Beschwerde wird weiters gerügt, solange H. K. im Krankenhaus wegen seines Anliegens betreffend die Untersuchung einer von ihm gezogenen Blutprobe auf Blutalkoholwerte gewesen sei, habe die Tat selbst nicht abgeschlossen sein können. Mit Stillschweigen werde von der belangten Behörde übergangen, dass H. K. die ihm gegebene Erklärung, im Spital könne der Blutalkoholwert nicht bestimmt werden, hingenommen und nicht Aufklärung dahin gegeben habe, er wolle die Übermittlung (der Blutprobe) an die Polizei. Mit Stillschweigen habe die belangte Behörde weiters übergangen, dass H. K. auch gegenüber der Polizei ein solches Begehren nicht gestellt habe, was allerdings naheliegend gewesen wäre. Diese Vorgehensweise in der Beweiswürdigung verletzte den Rahmen des freien Ermessens und belaste daher den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Gemäß § 5 Abs. 8 StVO 1960 i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2012 hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine PersonGemäß Paragraph 5, Absatz 8, StVO 1960 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020080.X00Im RIS seit
31.05.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013