TE Vwgh Beschluss 2013/4/30 2013/05/0063

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Veröffentlicht am 30.04.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der K Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wien, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rudolfsplatz 12/7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. Februar 2013, Zl. BOB-382/2012 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2013 wurde dem Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in Wien gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, mehrere, im Einzelnen beschriebene Bauwerke, Holzgebäude bzw. bauliche Anlagen entfernen zu lassen und die Verwendung von Grundflächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen aufzulassen. In der Begründung dieses Bescheides ist vom "Berufungswerber" die Rede und in der Zustellverfügung Ing. Karl (S.) als Berufungswerber und Eigentümer der genannten Liegenschaft angeführt. Die beschwerdeführende Partei ist in diesem Bescheid nicht genannt.Mit dem im Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2013 wurde dem Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften in Wien gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, mehrere, im Einzelnen beschriebene Bauwerke, Holzgebäude bzw. bauliche Anlagen entfernen zu lassen und die Verwendung von Grundflächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen aufzulassen. In der Begründung dieses Bescheides ist vom "Berufungswerber" die Rede und in der Zustellverfügung Ing. Karl (S.) als Berufungswerber und Eigentümer der genannten Liegenschaft angeführt. Die beschwerdeführende Partei ist in diesem Bescheid nicht genannt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei - um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können - die behauptete Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zumindest möglich sein muss (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0010, mwN). Weder der Spruch noch die Begründung oder die eindeutige Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides lässt erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsverfahren als Partei beigezogen wurde und der angefochtene Bescheid an diese ergangen ist. Vielmehr ist in einer der Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG entsprechenden Weise Ing. Karl (S.) als Adressat des baupolizeilichen Auftrages und angefochtenen Bescheides genannt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 42, 48, mwH auf die hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2008/03/0091, mwN).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei - um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können - die behauptete Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zumindest möglich sein muss vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 5. September 2001, Zl. 2001/04/0010, mwN). Weder der Spruch noch die Begründung oder die eindeutige Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides lässt erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsverfahren als Partei beigezogen wurde und der angefochtene Bescheid an diese ergangen ist. Vielmehr ist in einer der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entsprechenden Weise Ing. Karl (S.) als Adressat des baupolizeilichen Auftrages und angefochtenen Bescheides genannt vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 42, 48, mwH auf die hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2008, Zl. 2008/03/0091, mwN).

Da der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurde und sie dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte, war deren Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurde und sie dadurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden konnte, war deren Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2013

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050063.X00

Im RIS seit

11.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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