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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §127 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Senatspräsidenten Dr. Waldstätten, die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Mag. JL in Wien, vertreten durch Mag. Martin Platte, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lothringerstraße 3/12, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. November 2011, Zl. BOB - 448/11, betreffend Baueinstellung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Laut Aktenvermerk des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), vom 4. August 2011 sei bei einem Ortsaugenschein auf der Liegenschaft Q-Straße 87 am 2. August 2011 festgestellt worden, dass mit der Errichtung einer Absprunganlage im Ausmaß von ca. 15 m x 8 m x 5 m in Holzkonstruktion und einer Gerüstanlage in Stahlrohrkonstruktion sowie einer Auffahrrampe in Holzkonstruktion im Ausmaß von 25 m x 5 m x 10 m begonnen worden sei. Der Beschwerdeführer als Eigentümer der Anlage habe angegeben, eine Trainingsanlage für Mountain-Bike-Fahrtraining zu errichten. Es sei mündlich die Baueinstellung ausgesprochen worden.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 4. August 2011 wurde die Baueinstellung gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, die Bauführung sei ohne Baubewilligung erfolgt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 4. August 2011 wurde die Baueinstellung gemäß Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit , Paragraph 127, Absatz 8, Litera a, der Bauordnung für Wien (BO) ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, die Bauführung sei ohne Baubewilligung erfolgt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zur Herstellung der gegenständlichen, unbestritten noch nicht fertiggestellten Baulichkeiten (Sprung- und Rampenanlagen), die teilweise in einer Fundamentplatte verankert seien, sei angesichts ihrer Ausmaße und des Umstandes, dass sie von Menschen betreten würden, ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse für die Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich. Die Dimension, insbesondere die Höhe der festgestellten Baulichkeiten könne den im Akt einliegenden Fotos nachvollziehbar entnommen werden. Unsachgemäß errichtete Baulichkeiten der gegenständlichen Art stellten eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen dar, womit sie geeignet seien, öffentliche Rücksichten im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. b BO zu berühren. Sie bedürften somit nach dieser Bestimmung einer Baubewilligung. Dass es sich bei den gegenständlichen Anlagen für "geübte Radfahrer" um keinen Kinder- oder Jugendspielplatz im Sinne des § 62a Abs. 1 Z. 29 BO handle, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Ebenso stellten die Baulichkeiten in dem in Rede stehenden Ausmaß auch keine bewilligungsfreie Sportanlage im Sinne des § 62a Abs. 1 Z. 28 BO dar. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Gebäude und auf Dauer errichtete Tribünen von dem Ausnahmetatbestand ausgenommen habe, was nur als beispielhafte Aufzählung verstanden werden könne, zeige sich die Intention des Gesetzgebers, dass nicht schlechthin jede bauliche Anlage, die der Ausübung eines Sportes diene, von dem Ausnahmetatbestand erfasst sein solle, sondern nur jene, bei der typischerweise die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen nur in geringfügigem Ausmaß berührt würden. Dies könne von den gegenständlichen Baulichkeiten, die von Menschen betreten werden sollten, in keiner Weise gesagt werden, weil sie schon auf Grund ihrer Dimension (Ausmaße) und der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen im Hinblick auf die Stand- und Benutzersicherheit öffentliche Interessen in einem erheblichen Ausmaß berührten, sodass sie vom Ausnahmetatbestand des § 62a Abs. 1 Z. 28 BO, der restriktiv zu interpretieren sei, nicht erfasst würden. Die Baulichkeiten stellten keine Sportanlage im Sinne der genannten Bestimmung dar. Der Umstand, dass die Baulichkeiten nicht auf Dauer errichtet werden sollten, habe für die Bewilligungspflicht keine Relevanz. Die Bewilligungsfähigkeit sei ebenso nicht von Bedeutung, weil sie im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren nicht zu prüfen sei. Auch die Möglichkeit der Erwirkung einer Baubewilligung sei irrelevant. Entscheidend sei lediglich, dass es sich um bewilligungspflichtige Bauführungen handle, die ohne Baubewilligung ausgeführt würden. Die Baueinstellung sei daher zu Recht ergangen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zur Herstellung der gegenständlichen, unbestritten noch nicht fertiggestellten Baulichkeiten (Sprung- und Rampenanlagen), die teilweise in einer Fundamentplatte verankert seien, sei angesichts ihrer Ausmaße und des Umstandes, dass sie von Menschen betreten würden, ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse für die Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich. Die Dimension, insbesondere die Höhe der festgestellten Baulichkeiten könne den im Akt einliegenden Fotos nachvollziehbar entnommen werden. Unsachgemäß errichtete Baulichkeiten der gegenständlichen Art stellten eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen dar, womit sie geeignet seien, öffentliche Rücksichten im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, BO zu berühren. Sie bedürften somit nach dieser Bestimmung einer Baubewilligung. Dass es sich bei den gegenständlichen Anlagen für "geübte Radfahrer" um keinen Kinder- oder Jugendspielplatz im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 29, BO handle, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Ebenso stellten die Baulichkeiten in dem in Rede stehenden Ausmaß auch keine bewilligungsfreie Sportanlage im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 28, BO dar. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Gebäude und auf Dauer errichtete Tribünen von dem Ausnahmetatbestand ausgenommen habe, was nur als beispielhafte Aufzählung verstanden werden könne, zeige sich die Intention des Gesetzgebers, dass nicht schlechthin jede bauliche Anlage, die der Ausübung eines Sportes diene, von dem Ausnahmetatbestand erfasst sein solle, sondern nur jene, bei der typischerweise die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen nur in geringfügigem Ausmaß berührt würden. Dies könne von den gegenständlichen Baulichkeiten, die von Menschen betreten werden sollten, in keiner Weise gesagt werden, weil sie schon auf Grund ihrer Dimension (Ausmaße) und der von ihnen ausgehenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen im Hinblick auf die Stand- und Benutzersicherheit öffentliche Interessen in einem erheblichen Ausmaß berührten, sodass sie vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 28, BO, der restriktiv zu interpretieren sei, nicht erfasst würden. Die Baulichkeiten stellten keine Sportanlage im Sinne der genannten Bestimmung dar. Der Umstand, dass die Baulichkeiten nicht auf Dauer errichtet werden sollten, habe für die Bewilligungspflicht keine Relevanz. Die Bewilligungsfähigkeit sei ebenso nicht von Bedeutung, weil sie im gegenständlichen Baueinstellungsverfahren nicht zu prüfen sei. Auch die Möglichkeit der Erwirkung einer Baubewilligung sei irrelevant. Entscheidend sei lediglich, dass es sich um bewilligungspflichtige Bauführungen handle, die ohne Baubewilligung ausgeführt würden. Die Baueinstellung sei daher zu Recht ergangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Auffassung der belangten Behörde bestritten, dass es sich um keine Sportanlage im Sinne des § 62a Abs. 1 Z. 28 BO handle und dass Bewilligungspflicht für diese Anlage bestehe. Die Annahmen der belangten Behörde beruhten auch auf Sachverhaltsannahmen, die aktenwidrig seien bzw. zu denen keinerlei Feststellungen getroffen worden seien. Insbesondere seien die Abmessungen der Sportanlage falsch angenommen worden. Diese sei wesentlich geringer dimensioniert. Fraglich sei, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass es sich um eine unsachgemäß errichtete Baulichkeit handle, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen darstelle.In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Auffassung der belangten Behörde bestritten, dass es sich um keine Sportanlage im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 28, BO handle und dass Bewilligungspflicht für diese Anlage bestehe. Die Annahmen der belangten Behörde beruhten auch auf Sachverhaltsannahmen, die aktenwidrig seien bzw. zu denen keinerlei Feststellungen getroffen worden seien. Insbesondere seien die Abmessungen der Sportanlage falsch angenommen worden. Diese sei wesentlich geringer dimensioniert. Fraglich sei, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass es sich um eine unsachgemäß errichtete Baulichkeit handle, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen darstelle.
Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 42/1996, denen zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber in § 62a Abs. 1 BO nur jene Bauvorhaben habe bewilligungsfrei stellen wollen, bei denen die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen - wenn überhaupt - nur in äußerst geringfügigem und daher vernachlässigbaren Ausmaß berührt würden. Damit im Zusammenhang stünden die in § 62a Abs. 1 Z. 28 BO genannten Ausnahmen von der Bewilligungsfreiheit von Sportanlagen, die zum Ausdruck brächten, wo der Gesetzgeber die Grenze der Bewilligungsfreiheit in Bezug auf Sportanlagen habe ziehen wollen. Bei den genannten Ausnahmen handle es sich daher nicht nur um eine Aufzählung in dem Sinne, dass nur Sportanlagen, die die genannten Bauten umfassten, nicht mehr bewilligungsfrei seien, was nämlich zur Folge hätte, dass jede andere Sportanlage (z.B. auch eine Schisprungschanze) bewilligungsfrei wäre. Es handle sich vielmehr um einen Maßstab für die Abgrenzung bewilligungsfreier Sportanlagen anhand der in der BO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen (statische Anforderungen, Ortsbild, Gesundheitsschutz), die in jedem einzelnen Fall zu prüfen seien. Die gegenständlichen Sportanlagen mit einer Höhe von bis zu 10 m, die von Menschen betreten oder mit Fahrrädern befahren werden sollten, könnten dem restriktiv auszulegenden § 62a Abs. 1 Z. 28 BO nicht unterstellt werden. Auf Grund der Dimension und der Nutzung ergäben sich statische Anforderungen zur Abwehr der mit den baulichen Anlagen verbundenen Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen. Die Kriterien für die in § 62a Abs. 1 Z. 28 BO genannten Ausnahmen von der Bewilligungsfreiheit für Sportanlagen lägen auch hier vor, wenn sie diese nicht sogar erheblich überträfen.Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996,, denen zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber in Paragraph 62 a, Absatz eins, BO nur jene Bauvorhaben habe bewilligungsfrei stellen wollen, bei denen die von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen - wenn überhaupt - nur in äußerst geringfügigem und daher vernachlässigbaren Ausmaß berührt würden. Damit im Zusammenhang stünden die in Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 28, BO genannten Ausnahmen von der Bewilligungsfreiheit von Sportanlagen, die zum Ausdruck brächten, wo der Gesetzgeber die Grenze der Bewilligungsfreiheit in Bezug auf Sportanlagen habe ziehen wollen. Bei den genannten Ausnahmen handle es sich daher nicht nur um eine Aufzählung in dem Sinne, dass nur Sportanlagen, die die genannten Bauten umfassten, nicht mehr bewilligungsfrei seien, was nämlich zur Folge hätte, dass jede andere Sportanlage (z.B. auch eine Schisprungschanze) bewilligungsfrei wäre. Es handle sich vielmehr um einen Maßstab für die Abgrenzung bewilligungsfreier Sportanlagen anhand der in der BO zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interessen (statische Anforderungen, Ortsbild, Gesundheitsschutz), die in jedem einzelnen Fall zu prüfen seien. Die gegenständlichen Sportanlagen mit einer Höhe von bis zu 10 m, die von Menschen betreten oder mit Fahrrädern befahren werden sollten, könnten dem restriktiv auszulegenden Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 28, BO nicht unterstellt werden. Auf Grund der Dimension und der Nutzung ergäben sich statische Anforderungen zur Abwehr der mit den baulichen Anlagen verbundenen Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen. Die Kriterien für die in Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 28, BO genannten Ausnahmen von der Bewilligungsfreiheit für Sportanlagen lägen auch hier vor, wenn sie diese nicht sogar erheblich überträfen.
§ 60 der Bauordnung für Wien (BO) idF LGBl. Nr. 25/2009 Paragraph 60, der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009,
lautet auszugsweise:
"Ansuchen um Baubewilligung
§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:Paragraph 60, (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die Paragraphen 62, 62 a, oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:
a) Neu-, Zu- und Umbauten. …
…
b) Die Errichtung aller sonstigen Bauwerke über und unter der Erde, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine kraftschlüssige Verbindung gebracht werden und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sind, öffentliche Rücksichten zu berühren. Öffentliche Rücksichten werden jedenfalls berührt, wenn Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe und Grundflächen für öffentliche Zwecke errichtet werden.
…"
§ 62a BO idF LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise: Paragraph 62 a, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, lautet auszugsweise:
"Bewilligungsfreie Bauvorhaben
§ 62a. (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:Paragraph 62 a, (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich:
…
28. Sportanlagen, ausgenommen Gebäude und auf Dauer errichtete Tribünen;
…
…
§ 127 BO idF LGBl. Nr. 24/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 127, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, lautet auszugsweise:
"§ 127.
…
a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder des § 70a ausgeführt wird; a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 62, oder des Paragraph 70 a, ausgeführt wird;
b) der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;
c) nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden;
…"
Die belangte Behörde hat die Baueinstellung ausschließlich darauf gestützt, dass keine Baubewilligung vorliegt, obwohl eine solche erforderlich sei. Andere Tatbestände des § 127 Abs. 8 BO hat sie nicht herangezogen.Die belangte Behörde hat die Baueinstellung ausschließlich darauf gestützt, dass keine Baubewilligung vorliegt, obwohl eine solche erforderlich sei. Andere Tatbestände des Paragraph 127, Absatz 8, BO hat sie nicht herangezogen.
Wie sich aus § 62a Abs. 2 und 3 BO ergibt, sind unter den bewilligungsfreien Bauvorhaben auch solche, für die ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, und müssen auch bewilligungsfreie Bauvorhaben, abgesehen von der Bewilligungsfreiheit, uneingeschränkt den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen.Wie sich aus Paragraph 62 a, Absatz 2, und 3 BO ergibt, sind unter den bewilligungsfreien Bauvorhaben auch solche, für die ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, und müssen auch bewilligungsfreie Bauvorhaben, abgesehen von der Bewilligungsfreiheit, uneingeschränkt den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften entsprechen.
Schon daraus ist ersichtlich, dass der Argumentation der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden kann, dass im Hinblick auf Sicherheitsaspekte und statische Erfordernisse eine Baubewilligung vonnöten wäre. Auch der Umstand, dass die Anlage von Menschen betreten werden kann, bewirkt nicht, dass Baubewilligungspflicht vorliegt, nennt doch § 62a Abs. 1 BO auch solche Anlagen (z.B. Z. 4: Badehütten, Z. 5: Gartenhäuschen, Lauben, Salettel, Geräte- und Werkzeughütten udgl., Z. 12:Schon daraus ist ersichtlich, dass der Argumentation der belangten Behörde nicht beigepflichtet werden kann, dass im Hinblick auf Sicherheitsaspekte und statische Erfordernisse eine Baubewilligung vonnöten wäre. Auch der Umstand, dass die Anlage von Menschen betreten werden kann, bewirkt nicht, dass Baubewilligungspflicht vorliegt, nennt doch Paragraph 62 a, Absatz eins, BO auch solche Anlagen (z.B. Ziffer 4 :, Badehütten, Ziffer 5 :, Gartenhäuschen, Lauben, Salettel, Geräte- und Werkzeughütten udgl., Ziffer 12 :
Zirkuszelte, Veranstaltungszelte, Podien, Tribünen, Ringelspiele udgl.).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind daher sämtliche Sportanlagen, mit Ausnahme lediglich von Gebäuden und auf Dauer errichteten Tribünen, auf Grund des § 62a Abs. 1 Z. 28 BO von der Baubewilligungspflicht freigestellt. Daran vermögen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes auch die Gesetzesmaterialien nichts zu ändern. Dass es sich der Natur der Sache nach hier um eine Sportanlage handelt, steht nicht in Frage.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind daher sämtliche Sportanlagen, mit Ausnahme lediglich von Gebäuden und auf Dauer errichteten Tribünen, auf Grund des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 28, BO von der Baubewilligungspflicht freigestellt. Daran vermögen angesichts des klaren Gesetzeswortlautes auch die Gesetzesmaterialien nichts zu ändern. Dass es sich der Natur der Sache nach hier um eine Sportanlage handelt, steht nicht in Frage.
Auf die Größe der Sportanlage kommt es nicht an, müsste doch sonst, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wie in anderen Tatbeständen des § 62a Z. 1 BO auch eine Größenbeschränkung vorhanden sein (vgl. z.B. § 62a Abs. 1 Z. 5 BO für die dort genannten Gebäude bis 12 m2 oder § 62a Abs. 1 Z. 13 BO für Flugdächer bis zu einer Höhe von 2,5 m). Derartige Einschränkungen bestehen für Sportanlagen gemäß § 62a Abs. 1 Z. 28 BO nicht.Auf die Größe der Sportanlage kommt es nicht an, müsste doch sonst, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wie in anderen Tatbeständen des Paragraph 62 a, Ziffer eins, BO auch eine Größenbeschränkung vorhanden sein vergleiche , z.B. Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 5, BO für die dort genannten Gebäude bis 12 m2 oder Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 13, BO für Flugdächer bis zu einer Höhe von 2,5 m). Derartige Einschränkungen bestehen für Sportanlagen gemäß Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 28, BO nicht.
Im Hinblick auf § 62a Abs. 2 und 3 BO, aber auch im Hinblick darauf, dass § 127 Abs. 8 lit. b ff gegebenenfalls zum Tragen kommt (vgl. Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 295), besteht auch insgesamt keine unsachliche gesetzliche Regelung.Im Hinblick auf Paragraph 62 a, Absatz 2, und 3 BO, aber auch im Hinblick darauf, dass Paragraph 127, Absatz 8, Litera b, ff gegebenenfalls zum Tragen kommt vergleiche , Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 295), besteht auch insgesamt keine unsachliche gesetzliche Regelung.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 30. April 2013
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050020.X00Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017