TE Vwgh Beschluss 2013/5/15 2012/12/0106

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des E D in K, vertreten durch die schwartz hubermedek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 4. Juni 2012, Zl. MD-STS-4/2012/Mag.H/R, betreffend Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des E D in K, vertreten durch die schwartz hubermedek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 4. Juni 2012, Zl. MD-STS-4/2012/Mag.H/R, betreffend Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Stadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Primararzt in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Krems. In einem Schreiben vom 25. Jänner 1991 hatte er die Abgeltung von Überstunden und in einer weiteren Eingabe vom 5. August 1991 den bescheidmäßigen Abspruch darüber begehrt, ob er für geleistete Nachtdienste Anspruch auf Abgeltung habe. Betreffend das diesbezügliche Verfahren wird zunächst zur Vermeidung von Weitläufigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0248, verwiesen.Der Beschwerdeführer steht als Primararzt in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Krems. In einem Schreiben vom 25. Jänner 1991 hatte er die Abgeltung von Überstunden und in einer weiteren Eingabe vom 5. August 1991 den bescheidmäßigen Abspruch darüber begehrt, ob er für geleistete Nachtdienste Anspruch auf Abgeltung habe. Betreffend das diesbezügliche Verfahren wird zunächst zur Vermeidung von Weitläufigkeit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 9, VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0248, verwiesen.

In weiteren Eingaben vom 26. Jänner und 25. Februar 2004 wiederholte der Beschwerdeführer Anträge auf Abgeltung der von ihm in der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 geleisteten Nachtdienste; bezüglich dieses Verfahrens wird wiederum in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2005/12/0078, verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid der belangten Behörde insoweit, als damit die Abgeltung von Nachtdiensten für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.In weiteren Eingaben vom 26. Jänner und 25. Februar 2004 wiederholte der Beschwerdeführer Anträge auf Abgeltung der von ihm in der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 geleisteten Nachtdienste; bezüglich dieses Verfahrens wird wiederum in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 9, VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2005/12/0078, verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid der belangten Behörde insoweit, als damit die Abgeltung von Nachtdiensten für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 28. Februar 2012 wies die belangte Behörde den Antrag auf "gesetzeskonforme Abgeltung" der während des Zeitraumes vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1987 geleisteten Nachtdienste neuerlich als unbegründet ab, den der Beschwerdeführer mit der zur Zl. 2012/12/0067 protokollierten Beschwerde anfocht.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren über die eingangs genannten, geltend gemachten Ansprüche auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen für Nachtdienste nach dem 1. Jänner 1990 "bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2012/12/0067-2)" über die Beschwerde gegen den Bescheid des belangten Behörde vom 28. Februar 2012 gemäß § 38 AVG mit folgender wesentlichen Begründung aus:Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde das Verfahren über die eingangs genannten, geltend gemachten Ansprüche auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen für Nachtdienste nach dem 1. Jänner 1990 "bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2012/12/0067-2)" über die Beschwerde gegen den Bescheid des belangten Behörde vom 28. Februar 2012 gemäß Paragraph 38, AVG mit folgender wesentlichen Begründung aus:

"Inhaltlich fasst die Beschwerde … vom 19.4.2012 den bisherigen Verfahrensablauf umfassend zusammen und beleuchtet die durchgeführten Ermittlungsergebnisse sowie deren Behandlung im nun angefochtenen Bescheid. Unter Pkt. 5.4. beschäftigt sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass (der Beschwerdeführer) durch seine in weiterer Folge beschriebenen Handlungen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 46 GBDO erfüllt hätte. Im Pkt. 5.4.4. wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch das Erstellen der Dienstpläne und deren Vorlage bei der ärztlichen und der kaufmännischen Direktion die im '23. Runderlass' statuierten Formalerfordernisse erfüllt hätte. Im angefochtenen Bescheid des Stadtsenates vom 28.2.2012 wird dazu auf Seite 8 umfassend begründet ausgeführt, dass der Stadtsenat die Rechtsansicht vertritt, dass den Formalerfordernissen des '23.Runderlasses' sowie § 46 GBDO keineswegs entsprochen worden wäre."Inhaltlich fasst die Beschwerde … vom 19.4.2012 den bisherigen Verfahrensablauf umfassend zusammen und beleuchtet die durchgeführten Ermittlungsergebnisse sowie deren Behandlung im nun angefochtenen Bescheid. Unter Pkt. 5.4. beschäftigt sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass (der Beschwerdeführer) durch seine in weiterer Folge beschriebenen Handlungen die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 46, GBDO erfüllt hätte. Im Pkt. 5.4.4. wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch das Erstellen der Dienstpläne und deren Vorlage bei der ärztlichen und der kaufmännischen Direktion die im '23. Runderlass' statuierten Formalerfordernisse erfüllt hätte. Im angefochtenen Bescheid des Stadtsenates vom 28.2.2012 wird dazu auf Seite 8 umfassend begründet ausgeführt, dass der Stadtsenat die Rechtsansicht vertritt, dass den Formalerfordernissen des '23.Runderlasses' sowie Paragraph 46, GBDO keineswegs entsprochen worden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof wird daher in seiner inhaltlichen Prüfung maßgebliche Aussagen darüber zu treffen haben, ob die Handlungen des (Beschwerdeführers), nämlich das Erstellen und Vorlegen der Dienstpläne einerseits und das Erstellen und Vorlegen der Abrechnungsbögen andererseits den strengen Formalerfordernissen des § 46 GBDO bzw. dem '23. Runderlass' entsprochen haben.Der Verwaltungsgerichtshof wird daher in seiner inhaltlichen Prüfung maßgebliche Aussagen darüber zu treffen haben, ob die Handlungen des (Beschwerdeführers), nämlich das Erstellen und Vorlegen der Dienstpläne einerseits und das Erstellen und Vorlegen der Abrechnungsbögen andererseits den strengen Formalerfordernissen des Paragraph 46, GBDO bzw. dem '23. Runderlass' entsprochen haben.

Diese rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedenfalls eine 'Hauptfrage' des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar, bildet aber auch eine wesentliche Vorfrage im hier entscheidungsgegenständlichen Verfahren, den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 14.7.1994 betreffend. Dies deshalb, weil - nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens aber auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sich dessen Handlungen (Erstellen der Dienstpläne, etc.) im Zusammenhang mit den Formalerfordernissen des § 46 GBDO und des '23. Runderlasses' zwischen den Zeiträumen 1.1.1987 - 31.12.1987 und 1.1.1990 - 14.7.1994 nicht änderten.Diese rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes stellt jedenfalls eine 'Hauptfrage' des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dar, bildet aber auch eine wesentliche Vorfrage im hier entscheidungsgegenständlichen Verfahren, den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 14.7.1994 betreffend. Dies deshalb, weil - nach dem bisherigen Stand des Ermittlungsverfahrens aber auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sich dessen Handlungen (Erstellen der Dienstpläne, etc.) im Zusammenhang mit den Formalerfordernissen des Paragraph 46, GBDO und des '23. Runderlasses' zwischen den Zeiträumen 1.1.1987 - 31.12.1987 und 1.1.1990 - 14.7.1994 nicht änderten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl 2012/12/0067-2 anhängigen Verfahren, nämlich die Erfüllung der im 23. Runderlass statuierten Formalerfordernisse, bildet auch im Verfahren des Stadtsenates der Stadt Krems (für den Zeitraum ab 1.1.1990) eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. Unter dem Aspekt einer möglichst richtigen und einheitlichen Entscheidung im hier anhängigen Verfahren und der Tatsache, dass die Vorfrage schon Gegenstand eines Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung (§ 38 AVG) des anhängigen Berufungsverfahrens rechtlich eindeutig vor."Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl 2012/12/0067-2 anhängigen Verfahren, nämlich die Erfüllung der im 23. Runderlass statuierten Formalerfordernisse, bildet auch im Verfahren des Stadtsenates der Stadt Krems (für den Zeitraum ab 1.1.1990) eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. Unter dem Aspekt einer möglichst richtigen und einheitlichen Entscheidung im hier anhängigen Verfahren und der Tatsache, dass die Vorfrage schon Gegenstand eines Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung (Paragraph 38, AVG) des anhängigen Berufungsverfahrens rechtlich eindeutig vor."

Mit Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0067, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 28. Februar 2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf; wiederum wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 9 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.Mit Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0067, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 28. Februar 2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf; wiederum wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 9, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

In seinem Schriftsatz vom 8. April 2013 teilt der Beschwerdeführer mit, aufgrund des Erkenntnisses vom 4. September 2012 liege ein Rechtschutzinteresse nicht mehr vor.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde, die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0170, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde, die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0170, mwN).

Dies ist im Hinblick auf die wiedergegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 8. April 2013 anzunehmen.

Die Beschwerde war daher vom einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher vom einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.

Die belangte Behörde, die sich im angefochtenen Bescheid nicht auf § 8a DVG gestützt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:Die belangte Behörde, die sich im angefochtenen Bescheid nicht auf Paragraph 8 a, DVG gestützt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde daher nicht, dort nach § 38 AVG zu verfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0217, und vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/05/0296).Eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde daher nicht, dort nach Paragraph 38, AVG zu verfahren vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0217, und vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/05/0296).

Schließlich ist auf die in tatsächlicher und rechtlicher Sicht unterschiedlich zu beurteilenden Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1987 (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom 9. September 2008 und 4. September 2012: Maßgeblichkeit des 23. Runderlasses vom 16. November 1979) und für die Zeit ab 1. Jänner 1990 (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 2008: Maßgeblichkeit des Protokolls vom 26. Jänner 1990) hinzuweisen, sodass auch eine Anwendung des § 8a DVG nicht angebracht gewesen wäre.Schließlich ist auf die in tatsächlicher und rechtlicher Sicht unterschiedlich zu beurteilenden Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1987 vergleiche , die zitierten Erkenntnisse vom 9. September 2008 und 4. September 2012: Maßgeblichkeit des 23. Runderlasses vom 16. November 1979) und für die Zeit ab 1. Jänner 1990 vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 17. Oktober 2008: Maßgeblichkeit des Protokolls vom 26. Jänner 1990) hinzuweisen, sodass auch eine Anwendung des Paragraph 8 a, DVG nicht angebracht gewesen wäre.

Im Lichte dessen wäre - in Ermangelung einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde - der angefochtene Bescheid der Aufhebung anheimgefallen.

Im Hinblick darauf gründet sich der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Im Hinblick darauf gründet sich der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 15. Mai 2013

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120106.X00

Im RIS seit

16.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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