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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des N H in L, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2011, Zl. FA13B-12.10-L257/2011- 46, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G m.b.H. in G, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1; 2. Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 18. Februar 2009 suchte die erstmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, von zehn KFZ-Abstellflächen mit Schutzdach, fünf KFZ-Abstellflächen im Freien und Nebengebäuden an. Gleichzeitig legte die Bauwerberin eine schalltechnische Untersuchung von Dipl. Ing. Dr. F. vom Februar 2009 vor, in der dieser zu der Schlussfolgerung kam, dass die Immissionen aus den Parkvorgängen an den für die Nachbarschaft maßgebenden Punkten jedenfalls geringer als der geforderte Planungsrichtwert von LA,eq 55 dB bei Tag und 45 dB nachts seien und der "Planungstechnische Grundsatz" damit eingehalten sei.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in einer Entfernung von ca. 20 m südöstlich des Bauplatzes gelegenen Grundstückes. In seinen Einwendungen vom 12. März 2009 wandte er sich in erster Linie gegen den durch das Bauvorhaben verursachten Verkehrslärm; sowohl das Baugrundstück als auch sein Grundstück seien als reines Wohngebiet und bereits als Sanierungsgebiet für Lärm gemäß § 23 Abs. 4 Stmk. ROG ausgewiesen. Darüber hinaus wandte er sich - kursorisch - gegen Immissionen auf sein Grundstück, die vom Zugang der Stiege 2 des Projektes und vom Kinderspielplatz ausgingen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in einer Entfernung von ca. 20 m südöstlich des Bauplatzes gelegenen Grundstückes. In seinen Einwendungen vom 12. März 2009 wandte er sich in erster Linie gegen den durch das Bauvorhaben verursachten Verkehrslärm; sowohl das Baugrundstück als auch sein Grundstück seien als reines Wohngebiet und bereits als Sanierungsgebiet für Lärm gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Stmk. ROG ausgewiesen. Darüber hinaus wandte er sich - kursorisch - gegen Immissionen auf sein Grundstück, die vom Zugang der Stiege 2 des Projektes und vom Kinderspielplatz ausgingen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 10. Juli 2009 der Bauwerberin die Bewilligung für das eingereichte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen.
Mit der dagegen eingebrachten Berufung vom 23. Juli 2009 legte der Beschwerdeführer auch eine schalltechnische Stellungnahme von Ing. W. vom 27. Juli 2009 vor, in der dieser ausführte, dass durch das Vorhaben der "Planungstechnische Grundsatz" nicht eingehalten werde. Dieser gelte als eingehalten, wenn der Beurteilungspegel der Spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls um 5 dB unter dem Planungsrichtwert für Spezifische Schallimmissionen Lr,PW liege. Für die Prüfung des "Planungstechnische Grundsatzes" seien die Immissionswerte mit einem Anpassungsfaktor von 5 dB zu beaufschlagen, sodass ein Lr,spez von 45 - 49 dB am Tag und 43 - 47 dB nachts anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall werde die Beziehung Lr,spez ? Lr,PW - 5 dB nicht eingehalten. Auch eine individuelle schalltechnische Beurteilung ergebe, dass das Widmungsmaß von 50/40 dB (Tag/Nacht) durch das Summenmaß von 46 - 49 dB zwar bei Tag, nicht jedoch bei Nacht (41 - 45 dB) eingehalten werde.
Dazu führte Dipl.-Ing. Dr. F. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. August 2009 im Wesentlichen aus, der Anpassungswert von +5 dB sei gemäß ÖAL Richtlinie 3 für gewerbliche Betriebe und verwandte Einrichtungen sowie für Baulärm vorgesehen; für "Immissionen aus Straßenverkehr" sei laut ÖAL 3 ein Anpassungsfaktor von 0 dB anzuwenden. Der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs müsse kleiner oder gleich dem Planungswert für die spezifischen Schallimmissionen Lr,PW sein; dies sei der Beurteilung zu Grunde gelegt worden.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 gab der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Hinsichtlich der Schallimmissionen bezog sich die Berufungsbehörde auf die Ausführungen von Dipl.- Ing. Dr. F. vom 17. August 2009. Demnach werde an allen für die Nachbarschaft maßgebenden und zu beurteilenden Immissionspunkten der Planungsrichtwert sowohl bei Tag als auch in der Nacht eingehalten.
Mit Bescheid vom 26. August 2010 behob die Steiermärkische Landesregierung auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers, mit der dieser eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme von Ing. W. vom 22. Februar 2010 vorgelegt hatte, den Berufungsbescheid vom 4. Februar 2010 und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Berufungsbehörde nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, warum sie den Ausführungen des Gutachters der Bauwerberin (Dipl.-Ing. Dr. F.) mehr Glauben geschenkt habe als den Ausführungen von Ing. W.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 legte die Bauwerberin eine weitere schalltechnische Begutachtung von Dipl.-Ing. Dr. F. vom Februar 2011 vor, in der dieser wiederum zu dem Ergebnis kam, dass der "Planungstechnische Grundsatz" eingehalten werde. Der Beschwerdeführer wandte sich in einer Stellungnahme vom 29. März 2011 (die den Verwaltungsakten nicht beiliegt, deren Inhalt jedoch in den unten angeführten Bescheid vom 27. April 2011 übernommen wurde) gegen die Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. F. vom Februar 2011 und wiederholte im Wesentlichen seine Argumente, warum aus seiner Sicht der "Planungstechnische Grundsatz" nicht eingehalten werde. Dazu gab Dipl.-Ing. Dr. F. mit Schreiben vom 7. April 2011 eine Erläuterung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. März 2011 ab. Demnach sei der Anpassungswert von +5 dB für "Immissionen aus Straßenverkehr" nicht anzuwenden und das Vorhaben sei auf Grund der Einhaltung des "Planungstechnischen Grundsatzes" genehmigungsfähig. Darüber hinaus ergebe die Addition der Spezifischen Schallimmission Lr,spez und der ortsüblichen Schallimmissionen Lr,o im Summenmaß einen Wert von 43 dB in der Nacht.
Die Berufungsbehörde beauftragte sodann den Amtssachverständigen Ing. S., eine schalltechnische Stellungnahme zu dem Gutachten von Dipl. Ing. Dr. F. vom Februar 2011 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. März 2011 abzugeben. Ing. S. verwies in seinem Schreiben vom 20. April 2011 (das sich nicht im Verwaltungsakt befindet, dessen Inhalt aber in den unten angeführten Bescheid vom 27. April 2011 übernommen wurde) im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. F. in seinen Erläuterungen vom 7. April 2011; das Gutachten der Konsenswerberin sei schlüssig und nachvollziehbar; welche Normen/Richtlinien, die parallel in Geltung seien, der Gutachter wähle, könne dieser selbst entscheiden; zusammenfassend könne festgestellt werden, dass ein Zuschlag von 5 dB für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu berechnen sei.
Mit Bescheid vom 27. April 2011 gab der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge.
Der Beschwerdeführer brachte erneut eine Vorstellung (vom 13. Mai 2011) ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 15. November 2011) wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies begründete sie einerseits mit dem beschränkten Mitspracherecht von Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) und wies andererseits auf die gemäß § 27 Stmk. BauG eingetretene Präklusion (gemeint wohl im Hinblick auf die Ausführungen betreffend die Feinstaub- und PM10- Belastung) hin. Weiter führte sie aus, das Baugrundstück liege im reinen Wohngebiet, das als Sanierungsgebiet Lärm mit einem Sanierungserfordernis eines hinreichenden Immissionsschutzes vor Verkehrslärm ausgewiesen worden sei. Dem Nachbarn komme hinsichtlich der grundsätzlichen Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Er habe auch keinen Schutzanspruch gegen die Vermehrung von Belästigungen durch die Zunahme des Verkehrs auf öffentlichen Straßen.Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 15. November 2011) wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies begründete sie einerseits mit dem beschränkten Mitspracherecht von Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) und wies andererseits auf die gemäß Paragraph 27, Stmk. BauG eingetretene Präklusion (gemeint wohl im Hinblick auf die Ausführungen betreffend die Feinstaub- und PM10- Belastung) hin. Weiter führte sie aus, das Baugrundstück liege im reinen Wohngebiet, das als Sanierungsgebiet Lärm mit einem Sanierungserfordernis eines hinreichenden Immissionsschutzes vor Verkehrslärm ausgewiesen worden sei. Dem Nachbarn komme hinsichtlich der grundsätzlichen Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Er habe auch keinen Schutzanspruch gegen die Vermehrung von Belästigungen durch die Zunahme des Verkehrs auf öffentlichen Straßen.
Hinsichtlich der widersprechenden Aussagen in den Gutachten von Ing. W. und von Dipl.-Ing. Dr. F. wies die belangte Behörde auf die Plausibilitätsprüfung durch den Amtssachverständigen Ing. S. hin, in der dieser ausgeführt habe, dass das Gutachten der Konsenswerberin schlüssig und nachvollziehbar sei; welche Normen/Richtlinien, die parallel in Geltung seien, der Gutachter wähle, könne dieser selbst entscheiden; zusammenfassend werde noch festgestellt, dass ein Zuschlag von 5 dB für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu berechnen sei. Dies sei ebenso zusammenfassend von der Berufungsbehörde in ihrem Bescheid ausgeführt worden. Der Amtssachverständige Ing. S. habe nur eine Überprüfung der beiden Gutachten im Hinblick auf deren Plausibilität durchgeführt, nicht jedoch ein neues Gutachten erstellt. Es seien daher keine neuen Tatsachen/Ergebnisse/Sachverhalte festgestellt worden, die es notwendig gemacht hätten, diese Überprüfung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen.
Zusammenfassend ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der grundsätzlichen Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan und gegen die Vermehrung von Belästigung durch die Zunahme des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zukomme. Bei dem gegenständlichen Verfahren handle es sich um die Bewilligung eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten und zehn KFZ-Abstellflächen mit Schutzdach sowie fünf KFZ-Abstellflächen im Freien und nicht - wie vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht - um 25 Wohnblöcke mit ca. 150 Wohneinheiten und 100 Parkplätzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder seines Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die Bauwerberin - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des Paragraph 27, Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.
Im vorliegenden Fall ist das Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden. Gemäß dessen § 26 Abs. 1 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überIm vorliegenden Fall ist das Stmk. BauG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010, anzuwenden. Gemäß dessen Paragraph 26, Absatz eins, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060217.X00Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013