Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Mag. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 29. November 2012, Zl. LGS600/SfA/0566/2012- Dr.Si/S, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0060 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Deutschlandsberg, mit dem die in der Zeit vom 7.März 2007 bis 29.Februar 2012 bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 31.563,84 zurückgefordert wurde, nicht stattgegeben.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt die Antragstellerin dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn sie einerseits ihre im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie ihre Vermögensverhältnisse (unter Einschluss ihrer Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, ihre gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführerin zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt die Antragstellerin dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn sie einerseits ihre im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie ihre Vermögensverhältnisse (unter Einschluss ihrer Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, ihre gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin vor Einbringung der Beschwerde ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, auf dessen Grundlage ihr die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Mit dem zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstatteten Vorbringen, der Unterhalt ihrer schwer sehbehinderten Tochter sei gefährdet, behauptet sie zum einen keinen eigenen unverhältnismäßigen Nachteil. Zum anderen erfährt der Unterhalt ihrer Tochter exekutionsrechtlichen Schutz gemäß §§ 290 ff EO. Da sie somit keine Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufzeigt, war dem Antrag nicht stattzugeben.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin vor Einbringung der Beschwerde ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, auf dessen Grundlage ihr die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Mit dem zur Begründung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstatteten Vorbringen, der Unterhalt ihrer schwer sehbehinderten Tochter sei gefährdet, behauptet sie zum einen keinen eigenen unverhältnismäßigen Nachteil. Zum anderen erfährt der Unterhalt ihrer Tochter exekutionsrechtlichen Schutz gemäß Paragraphen 290, ff EO. Da sie somit keine Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufzeigt, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 22. Mai 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080028.A00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013